RS Lvwg 2020/10/7 LVwG-AV-818/009-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §6 Abs6
AWG 2002 §2 Abs7
AWG 2002 §15 Abs4a

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. […] Ob ein bestimmter Sachverhalt unter Deponie oder sonstige Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Wertungsfrage.

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Deponie; Beseitigung; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.818.009.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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