Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem AWG noch der Judikatur eindeutig zu entnehmen. […] Um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können sind über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig (vgl VwGH 2008/07/0101, worin Maßnahmen wie die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt sind).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Deponie; Beseitigung; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.818.009.2017Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020