Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
GewO 1994 §69Rechtssatz
Die Erforderlichkeit einer Auflage bedingt, dass von der Betriebsanlage eine konkrete Eignung zur Gefährdung und/oder Belästigung bzw Beeinträchtigung ausgeht (vgl VwGH 81/04/0111). […] „Erforderlichenfalls“ bedeutet auch, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in § 77 Abs 1 und 2 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl VwGH 2005/04/0026).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflagen; Tankstelle; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2013Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020