RS Lvwg 2020/10/7 LVwG-AV-27/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

GewO 1994 §69
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §82

Rechtssatz

Die Erforderlichkeit einer Auflage bedingt, dass von der Betriebsanlage eine konkrete Eignung zur Gefährdung und/oder Belästigung bzw Beeinträchtigung ausgeht (vgl VwGH 81/04/0111). […] „Erforderlichenfalls“ bedeutet auch, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in § 77 Abs 1 und 2 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl VwGH 2005/04/0026).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflagen; Tankstelle; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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