Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
GewO 1994 §69Rechtssatz
Sowohl das Prüfkonzept des § 69 GewO als auch des § 82 GewO sind so ausgelegt, dass die Bestimmungen der Verordnung den „Standardfall“ darstellen, bei dem ein ausreichender Schutz gewährleistet werden soll. Wenn trotzdem (dh trotz Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung) kein ausreichender Schutz gewährleistet ist, hat die Behörde die Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Umgekehrt gibt es aber auch auf Antrag die Möglichkeit, bei ausreichendem Schutz von der Verordnung abzuweichen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflagen; Tankstelle; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2013Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020