RS Lvwg 2020/10/7 LVwG-AV-27/001-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

GewO 1994 §69
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §82

Rechtssatz

Sowohl das Prüfkonzept des § 69 GewO als auch des § 82 GewO sind so ausgelegt, dass die Bestimmungen der Verordnung den „Standardfall“ darstellen, bei dem ein ausreichender Schutz gewährleistet werden soll. Wenn trotzdem (dh trotz Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung) kein ausreichender Schutz gewährleistet ist, hat die Behörde die Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben. Umgekehrt gibt es aber auch auf Antrag die Möglichkeit, bei ausreichendem Schutz von der Verordnung abzuweichen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Auflagen; Tankstelle; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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