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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 95, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1996, Zl. 4.350.546/1-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am 22. November 1996 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. November 1996 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Zustellungsbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe den Bescheid am 7. November 1996 übernommen, weshalb die Berufungsfrist am 21. November 1996 geendet habe.
Im Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beantwortete der Beschwerdeführer eine Berichteranfrage am 14. Februar 1997 dahingehend, daß es "unrichtig" sei, daß der Bescheid am 7. November 1996 zugestellt worden sei. Hiezu verwies er auf die beigelegte doppelseitige Kopie eines Kuverts, die auf der Rückseite einen Poststempel mit dem Datum "8.11.96" zeigte. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, es sei "vielmehr richtig", daß er "im Glauben" gewesen sei, die Sendung sei am 8. November 1996 zugestellt worden. Der Poststempel schließe aus, daß die Zustellung am 7. November 1996 erfolgt sei. Da für den Beschwerdeführer das Zustelldatum nur anhand des Datums des Poststempels ersichtlich sei, beantrage er die Aufhebung des Bescheides und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er durch ein unverschuldetes Ereignis an einer fristgerechten Berufung gehindert worden sei.
Von diesen in sich widersprüchlichen Ausführungen unterscheidet sich das Beschwerdevorbringen insofern, als nun die Zustellungsvollmacht des Dr. Erich D., an den der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden sei und der ihn auch am 7. November 1996 übernommen habe, bestritten wird. Die wesentlichen Beschwerdeausführungen hiezu lauten in der Darstellung des Verfahrensganges wie folgt:
"... Diesem Asylantrag lag keine schriftliche Vollmacht
bei, aus der ersichtlich gewesen wäre, daß Dr. Erich D. durch
mich zur Empfangnahme der für mich bestimmten behördlichen
Schriftstücke bevollmächtigt worden sei. Anläßlich meiner
Einvernahme vom 28.10.1996 ... habe ich weder eine mündliche
(Zustell-)Vollmacht an Dr. Erich D. erteilt noch ein
entsprechendes Vollmachtsformular vorgelegt. ... Obwohl ich
keine Zustell- noch sonstige Vollmacht erteilt habe, wurde der
Bescheid Dr. D. am 7.11.1996 zugestellt und von diesem
übernommen. ... Gegen den abschlägigen Bescheid ... erhob
Dr. Erich D. Berufung. ... Diese Berufung wurde von Dr. D. am
22.12. (gemeint wohl: 11.) 1996 (verspätet) eingebracht. Auch diesem Rechtsmittel lag kein schriftliches Vollmachtsformular bei, woraus ersichtlich wäre, daß Dr. D. durch mich zur Empfangnahme der für mich bestimmten behördlichen Schriftstücke bzw. zur Setzung von Verfahrenshandlungen bevollmächtigt worden wäre."
In der mit "Beschwerdepunkte" überschriebenen Ausführung der Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes geltend:
"Während des gesamten, dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahrens, hat sich Dr. D. nicht durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen. Darüber hinaus habe ich eine derartige Vollmacht an Dr. D. im gegenständlichen Verwaltungsverfahren auch nicht mündlich erteilt. Insbesondere wurde eine derartige mündliche Vollmachtserteilung auch nicht protokolliert. Meine Aussage anläßlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien vom 28.10.1996, wonach das Zustellvollmachtsverhältnis zu Dr. D. weiterhin aufrecht sei, ist keine - auf Vollmachtserteilung hin gerichtete - rechtsgeschäftliche Willenserklärung und kann somit nicht die Rechtswirkung der Erteilung von Zustellvollmacht auslösen."
Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an Dr. D. sei daher unzulässig gewesen und die Berufungsfrist dadurch nicht in Gang gesetzt worden. Entscheidend sei, wann der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer selbst zugekommen sei. Für den Fall, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu dieser Frage Gehör gewährt hätte, enthält die Beschwerde die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte dann dargetan, daß er den Bescheid erst am 8. November 1996 von Dr. D. erhalten habe. Hätte die belangte Behörde dies festgestellt, so wäre sie zu dem Schluß gelangt, daß die Berufung (vom Beschwerdeführer hier als "meine Berufung" bezeichnet) rechtzeitig gewesen wäre. Daß und wann Dr. D. zur Erhebung der Berufung bevollmächtigt worden sei, geht aus der Beschwerde nicht hervor.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie darauf verweist, daß Dr. D. in dem vom Beschwerdeführer unterfertigten schriftlichen Asylantrag als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden sei und der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 28. Oktober 1996 angegeben habe, das Zustellungsvollmachtsverhältnis zu Dr. D. sei "weiterhin aufrecht". Der Beschwerdeführer habe auch in der von ihm unterfertigten Berufung keinen Zustellmangel behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer unterfertigte, schriftliche Asylantrag vom 23. September 1996 weist links oben den Namen des Beschwerdeführers, darunter aber nicht dessen Adresse, sondern die Beifügung "Zustellungsbevollmächtigter:
Dr. Erich D., Flughafensozialdienst" und die Angabe der Adresse des Flughafensozialdienstes auf. Bei der Einvernahme am 28. Oktober 1996 - die Ladung hiezu war von Dr. D. übernommen worden - wies der Beschwerdeführer einen Meldezettel vor, aus dem sich seine eigene Anschrift ergab. Die niederschriftliche Einvernahme endete mit folgendem Satz: "Auf Befragen gebe ich an, daß das Zustellvollmachtsverhältnis zu Dr. D. weiterhin aufrecht ist". Am 7. November 1996 übernahm Dr. D. nach dem Inhalt des in den Akten befindlichen Originalrückscheins den erstinstanzlichen Bescheid. Die (vom Beschwerdeführer unterfertigte) Berufung wurde am 22. November 1996 zur Post gegeben.
Aufgrund der Bezeichnung des Dr. D. als Zustellungsbevollmächtigter im schriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers und der niederschriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers, die Zustellungsvollmacht sei weiterhin aufrecht, war der erstinstanzliche Bescheid an Dr. D. als gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken für den Beschwerdeführer bevollmächtigte Person (§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz) zuzustellen. Da dies - wie nicht mehr strittig ist - am 7. November 1996 geschah, war die erst am 22. November 1996 zur Post gegebene Berufung verspätet (§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 11 Asylgesetz 1991). Daß Dr. D. den Bescheid erst am 8. November 1996 an den Beschwerdeführer weitergegeben haben soll, ist für die Berechnung der Berufungsfrist unerheblich.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200233.X00Im RIS seit
20.11.2000