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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §57 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des T in St. Pölten, vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Mai 1997, Zl. Wa-144/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion St. Pölten mit dem ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Mandatsbescheid vom 2. April 1997 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes (1986) der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung eine Vorstellung eingebracht werden könne, der gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer den ausdrücklich als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz ein, der einen begründeten Berufungsantrag enthielt und die "Aufhebung" des Bescheides der "Erstbehörde" durch die im Instanzenzug übergeordnete belangte Behörde begehrte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als die gemäß § 35 des Waffengesetzes zuständige Berufungsbehörde, der die "Berufung" zur Entscheidung vorgelegt worden war, diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 57 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück, weil gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten nur das an diese Behörde zu richtende Rechtsmittel der Vorstellung möglich sei. Es könne kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsmittelwerber nach seinem erklärten Willen im Schriftsatz vom 29. April 1997 ein Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gestellt habe. Dem Schriftsatz seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde beantragt werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Die belangte Behörde hätte "der ersten Instanz die Einleitung des ordentlichen Verfahrens im Rahmen der vom Rechtsmittelwerber gemeinten Vorstellung" aufzutragen. Es möge sein, daß in der Bezeichnung der Rechtsmittel ein strenger Maßstab, insbesondere bei Einschreiten durch Rechtsanwälte an den Tag zu legen sei, jedoch ändere dies nichts an dem Umstand, daß grundsätzlich ein Rechtsmittel - unabhängig von seiner Bezeichnung - jene Bearbeitung zu erwarten habe, welche diesem "tatsächlich und nicht in der Bezeichnung zukommt". Grundsätzlich werde auch bei einer Vorstellung der angefochtene Bescheid aufgehoben, auch wenn vordergründig nur die Einleitung des ordentlichen Verfahrens der Verfahrensgegenstand sein werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es ist zwar richtig, daß es nicht zum Nachteil der Partei eines Verwaltungsverfahrens gereichen darf, wenn sie ein von ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Wurde aber das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen. Nach § 57 Abs. 2 AVG ist gegen einen Bescheid im Mandatsverfahren nach § 57 Abs. 1 leg. cit. das Rechtsmittel der Vorstellung vorgesehen. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der Berufungsbehörde begehrte, kann nicht als rechtswidrig erblickt werden. Der Beschwerde sind keine überzeugenden Argumente gegen die Richtigkeit dieser Auffassung zu entnehmen.
Damit ein Rechtsmittel als Vorstellung anzusehen ist, darf es nicht so abgefaßt sein, daß aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug als übergeordnet angesehene Behörde hervorgeht. Dies gilt insbesondere, wenn Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keinen Zweifel aufkommen lassen, daß es sich um einen Mandatsbescheid im Sinn des § 57 AVG handelt. Daß der Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten als ein solcher Mandatsbescheid zu qualifizieren war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das erhobene Rechtsmittel begehrte auch nicht die Überprüfung durch die den Mandatsbescheid erlassende Behörde, sondern vielmehr die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde (vgl. dazu die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 428 f., zu § 57 AVG angeführte hg. Judikatur). Demgemäß wäre es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen des Beschwerdeführers seinem Begehren eine Deutung zu geben, die weder aus dem Wortlaut des Begehrens noch aus dem übrigen Vorbringen unmittelbar geschlossen werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200429.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011