TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/16 LVwG-AV-1112/001-2020

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. September 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 6. August 2019, ***, widerrief die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Herrn A erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am gegenständlichen Standort wegen Mangel der Vertrauenswürdigkeit.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 stellte der vom Widerruf Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort ***, ***.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 11. September 2020, ***, wurde der Antrag vom 10. Juni 2020 auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am verfahrensgegenständlichen Standort abgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die mit Bescheid vom 14. August 2014, ***, erteilte Ermächtigung, auf die Mängelbehebungsaufträge vom 23. März 2017, 27. Juni 2017 und 6. März 2018 zu ***, auf den Widerrufsbescheid vom 6. August 2019, ***, und auf das Ergebnis des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht *** zu ***, und ging in ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes davon aus, dass das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nach dem Widerruf nicht außer Betracht bleiben könne, habe er doch 13 Fahrzeuge selbst wiederkehrend begutachtet und die wiederkehrende Begutachtung von acht weiteren Fahrzeugen veranlasst, ohne über eine entsprechende Ermächtigung zu verfügen. Hinzu komme, dass die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Baden keinerlei Veranlassung für das von ihm vorgebrachte „Missverständnis“ gegeben habe, wäre doch lediglich von der Abgabe der Begutachtungsplaketten zu einem späteren Zeitpunkt bei einer anderen Sachbearbeiterin die Rede gewesen und nicht von einer Zusage, dass er weitere Begutachtungen durchführen könne.

Auch die diversionelle Erledigung durch das Bezirksgericht *** stehe einer Wertung dieses Verhaltens im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 nicht entgegen. Die unberechtigte wiederkehrende Begutachtung einer Vielzahl an Fahrzeugen sei im Hinblick auf die in die ZBD eingespielten Gutachten und seiner Verantwortung vor Gericht erwiesen.

Auf Grund der zahlreichen schwerwiegenden und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Fehlleistungen, der Nichteinhaltung behördlicher Anordnungen, der wiederkehrenden Begutachtung zahlreicher Fahrzeuge nach erfolgtem Widerruf unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der seither verstrichenen Zeit könne sich die Behörde unter Berücksichtigung des von der Judikatur geforderten strengen Maßstabs bei der Beurteilung bei der Vertrauenswürdigkeit und der besonderen Stellung eines beliehenen Unternehmens derzeit nicht darauf verlassen, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber im Falle der Ermächtigung die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese behördliche Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, ohne sein Rechtsmittel zu begründen.

Auf Grund des Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Oktober 2020 begründete der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel mit E-Mail vom 6. November 2020 wie folgt:

„aufgrund der Ablehnung meines Antrages vom 10.Juni. 2020, möchte ich Folgendes zu oben genannter Aktenzahl vorbringen.

Da es sich bei meinen Beanstandungen im Großen und Ganzen nicht um Fehler gehandelt hat, dass div. Fahrzeuge schlecht oder nicht ordnungsgemäß begutachtet wurden, sondern uns div. Eingabefehler unterlaufen sind, möchte ich Ihnen nachstehend Folgendes mitteilen:

Ich habe seitdem einiges in meinem Unternehmen umstrukturiert, sodass solche Fehler in Zukunft ausgeschlossen werden können.

Es wurden meinerseits Änderungen an diversen internen Abläufe sowie an meinen Büroabläufen (zB. das während der Erstellung eines §57a Gutachtens kein Kundenverkehr im Büro herrscht um eine Ablenkung bei der Eingabe zu vermeiden usw.) vorgenommen.

Weiters werde ich die „Vollversion" des EBV System anschaffen, um bei einem eventuellen Fehler bei der Eingabe der Gutachten einen endgültigen Abschluss zu vermeiden.

Leider muss ich auch sagen, dass seit dem ich keine §57a Überprüfungen mehr machen kann, meine Umsätze stark eingebrochen sind.

Seit der Corona Krise hat sich dies nochmal verstärkt, da Kunden definitiv gleich in Werkstätten fahren, die die §57a Überprüfung durchführen. Daher habe ich auch einen Teil meiner Stammkunden verloren. In der jetzigen Situation weiß ich nicht wie sich diese Umstände in den weiteren Monaten auswirken werden.

Ich bitte Sie daher auch diese Gegebenheit zu berücksichtigen, da es sich maßgeblich auf meine wirtschaftliche Situation auswirkt, wenn ich meinen Kunden keine §57a Überprüfung anbieten kann.

Ich bin mir mehr denn je bewusst, dass die Durchführung von §57a Überprüfungen eine sehr wichtige Aufgabe ist und eine hohe Verantwortung nach sich zieht. Darum kann ich abschließend noch sagen, dass ich definitiv alles getan habe, um für die Zukunft Fehler meinerseits ausschließen zu können.

Ich hoffe, dass oben angeführte Punkte eine frühzeitigere Einstufung als „vertrauenswürdig„ ermöglichen, um meinen Betrieb wieder ordnungsgemäß und wirtschaftlich erfolgreich führen zu können.

Selbstverständlich würde ich, wenn dies möglich bzw. gewünscht ist, persönlich bei Ihnen vorsprechen damit etwaige Unklarheiten für eine positive Entscheidung beseitigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde durch Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Widerrufsbescheid, den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde, Beweis erhoben.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid vom 14. August 2014, ***, erteilte der Landeshauptmann von NÖ dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***.

Mit Schreiben vom 23. März 2017, ***, erteilte die Landeshauptfrau von NÖ dem Ermächtigten aufgrund unrichtiger Eintragungen in die Zentrale Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) Anordnungen zur Mängelbehebung.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017, ***, erteilte die Landeshauptfrau von NÖ aufgrund unrichtiger, fehlender bzw. technisch nicht nachvollziehbarer Eintragungen in Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 und nicht ordnungsgemäß durchgeführter Abgasprüfungen folgende Anordnungen zur Mängelbehebung:

1.) Sie dürfen positive Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nur ausstellen, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende und vollständige Befundung des Fahrzeugs anhand der dafür geltenden Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt wurden.

2.) Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Prüfgutachten richtig und vollständig auszufüllen. Messschriebe und Prüfgutachten sind auf ihre technische Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Insbesondere sind das richtige Kennzeichen, die Fahrzeugtype und die erforderlichen Bremswerte einzutragen.

3.) Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abgasmessung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden. Die Abgasmessung ist insbesondere mit der erforderlichen Drehzahl durchzuführen.

4.) Sie haben darauf zu achten, dass zum Auffüllen von FIN mit weniger als 17 Stellen keine Füllzeichen verwendet werden, welche die FIN verfälschen würden (Ziffern oder Buchstaben). Die fehlenden Stellen im Begutachtungsprogramm sind gemäß Mängelkatalog 2016, 8. Auflage 2016, Blätter 0/6-0/7, vor der FIN mit unkten zu ergänzen.

5.) Sie haben zu gewährleisten, dass die für die Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Einrichtungen und Geräte den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV entsprechen, vor Ort vorhanden und voll funktionsfähig bzw. einsatzbereit sind. Die für die Begutachtung der einzelnen Fahrzeugklassen jeweils vorgeschriebenen Einrichtungen und Geräte sind bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung auch tatsächlich zu verwenden. Gleichzeitig haben Sie jegliche Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 von Fahrzeugen, für die Sie nicht über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügen bzw. deren uneingeschränkte Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet ist, zu unterlassen.

6.) Sollten Sie einen neuen Abgastester angeschafft haben, ist dies der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bekannt zu geben.“

Mit Schreiben vom 6. März 2018, ***, erteilte Ihnen die Landeshauptfrau von NÖ aufgrund unrichtiger Eintragungen in die ZBD erneut Anordnungen zur Mängelbehebung.

Mit Bescheid vom 6. August 2019, ***, widerrief die Landeshauptfrau von NÖ die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am gegenständlichen Standort wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit. Ausschlaggebend waren unter anderem die folgenden festgestellten schweren Mängel:

?    unrichtige Begutachtung eines Fahrzeugs der Marke BMW mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** am 28. September 2018 (Gutachten Nr. ***)

?    wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen ohne Ermächtigung und ohne erforderliche technische Einrichtungen am 23. März 2018, 3. September 2018, 5. November 2018 und 12. Dezember 2018

?    fehlende Eintragungen des Siedepunkts der Bremsflüssigkeit bei Fahrzeugen der Klasse L (beispielsweise am 5. April 2018, 26. Juni 2018, 3. August 2018, 9. August 2018, 11. Oktober 2018, 6. Februar 2019 und 13. Februar 2019)

?    nicht ordnungsgemäße Durchführung der Bremsenprüfung von Fahrzeugen der Klasse L1e (beispielsweise am 5. April 2018, 26. Juni 2018, 3. August 2018, 9. August 2018, 6. Februar 2019 und 13. Februar 2019)

?    Nichteinhaltung von Vorschriften betreffend die Abgasmessung (beispielsweise am 11. April 2018, 30. Juli 2018, 13. Dezember 2018 und 17. Jänner 2019)

?    pflichtwidrig unterlassene Mitteilung der Anschaffung eines OBD-Auslesegeräts an die Kraftfahrbehörde

?    fehlende Kalibrierung des Bremsenprüfstands

?    Nichteinhaltung der Anordnungen vom 27. Juni 2017, ***.

 

Im Spruch dieses Widerrufsbescheides vom 6. August 2019 wurde ausgesprochen, dass die Ermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen wird (S. 1 des zitierten Bescheides, Fettdruck), die Begutachtungsplaketten unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückzustellen sind, unverzüglich die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen ist und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen wird (Seite 2 des zitierten Bescheides, teilweise in Fettdruck). Auf Seite 21 des gegenständlichen Bescheides wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde näher erläutert und in Fettdruck auf
Seite 21-22 Folgendes festgehalten:

„Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung sofort wirksam wird und Sie die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen ab Zustellung dieses Bescheides nicht mehr vornehmen dürfen.“

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2019, gegen 12.00 Uhr, nachweislich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Dennoch hat der Rechtsmittelwerber nach Zustellung des Widerrufsbescheides am 8. August 2019 in ***, ***, die folgenden Fahrzeuge wiederkehrend begutachtet und die entsprechenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt:

?    Triumph mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Ford mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    BMW mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Seat mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Honda mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Honda mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Piaggio mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Kawasaki mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Triumph mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Dacia mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

Am 12. August 2019 wurden vom Beschwerdeführer die folgenden beiden Fahrzeuge wiederkehrend begutachtet und die entsprechenden Gutachten gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt:

?    Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Dodge mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine geeignete Person, Herrn B, veranlasst, am 8. August 2019, nach Zustellung des Widerrufsbescheides, in ***, *** die folgenden Fahrzeuge wiederkehrend zu begutachten und die entsprechenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellen:

?    Fiat mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Skoda mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Audi mit der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Generic mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    BMW mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

?    Kia mit der FIN *** (Gutachten Nr. ***)

Die Kraftfahrbehörde erstattete daraufhin Anzeige wegen des Verdachts der Amtsanmaßung gemäß § 314 Strafgesetzbuch (StGB) und wurde vom Rechtsmittelwerber die Tat in der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2020 im Wesentlichen zugestanden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 3. Juni 2020, ***, wurde das Strafverfahren gegen den Einschreiter nach Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 100,-- an den Bund gemäß §§ 198, 203 Abs. 1 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) i.V.m. § 199 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 wurde vom Rechtsmittelwerber die Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, beantragt.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren, zum Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bezüglich des Beschwerdeführers, zu den Gründen für den Widerruf und zur Antragstellung auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen beruhen auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere den inneliegenden Bescheiden vom 6. August 2019, ***, und den inneliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers. Die Feststellungen bezüglich des Verhaltens des Antragstellers nach dem Widerruf gründen sich insbesondere auf das Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht *** zu ***, insbesondere der Verantwortung des Einschreiters bei der Hauptverhandlung am 28. Mai 2020.

Vom Verwaltungsgericht wurden nur jene Begutachtungen des Beschwerdeführer berücksichtigt, welche von diesem nach Zustellung des Widerrufsbescheides durchgeführt bzw. veranlasst wurden, wobei die Uhrzeit der Zustellung dieses Bescheides entsprechend der glaubwürdigen Angaben des Einschreiters im gerichtlichen Strafverfahrens festgestellt werden konnte.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Festzuhalten ist, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Vielmehr hat ein Gewerbetreibender einen Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. In einem Wiedererteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit angenommen wurde; vielmehr besteht eine Bindung an den von der Widerrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete und ist lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Es ist im Kraftfahrgesetz 1967 (und auch in keinem anderen Gesetz) keine Frist vorgesehen, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf der Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw. diese erteilt werden kann. Wesentlich ist, dass für den Widerruf kein Zeitraum vorgesehen ist. Er muss daher immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (so Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Es trägt nicht unbedingt zur Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit förderlich bei, wenn der Rechtsmittelwerber – wie im E-Mail vom 6. November 2020 angeführt – lediglich von diversen Eingabefehlern ausgeht, welche zum Widerruf der Ermächtigung geführt hätten, ohne sich mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Detail dargestellten Widerrufsgründen auseinanderzusetzen.

Wenn der Antragsteller in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorbringt, er habe nach seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Baden das so verstanden, dass er bis Montag arbeiten dürfe und dieses Missverständnis insbesondere mit seiner schulischen Ausbildung, insbesondere dass er in die Sonderschule gegangen wäre, begründet und vorbringt, dass „er sich etwas schwer tue beim Lesen derartiger amtlicher Schreiben“ stellt sich per se die Frage, ob der Beschwerdeführer den Anforderung der übertragenen hoheitlichen Aufgaben überhaupt gewachsen ist. Eine mangelhafte Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers ist auch darin zu erblicken, als dieser in seiner Beschwerdeschrift die Postleitzahl von *** falsch angeführt und offensichtlich mit der Postleitzahl seines Wohnortes verwechselt hat.

Soweit der Rechtsmittelwerber nun behauptet, durch Änderungen an diversen internen Abläufen Fehler in Zukunft ausschließen zu können, so können die festgestellten Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, sowie sein Verhalten nach der Entziehung der Ermächtigung nicht seine Vertrauenswürdigkeit begründen. Im Übrigen stellt dieses Vorbringen lediglich eine bloße Absichtserklärung dar, welche den Nachweis der Installierung eines geeigneten, nachvollziehbaren Qualitätssicherungs- und Kontrollsystems zur Gewährleistung der Erstellung (zukünftiger) mangelfreier, richtiger Gutachten nicht zu ersetzen vermag.

Wie oben dargelegt hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom 6. August 2019 mangels Vertrauenswürdigkeit auf Grund der Erstellung unrichtiger Gutachten und auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Revision widerrufen. Dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen ohne Ermächtigung und ohne erforderliche technische Einrichtungen auch durchgeführt hat. Ebenso wurden Bremsenprüfungen und Abgasmessungen nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt.

Als besonders gravierend ist das Verhalten des Beschwerdeführers zu werten, dass er nach Zustellung des Entziehungsbescheides am 8. August 2020 gegen 12:00 Uhr trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, auf welche Rechtswirkung der Rechtsmittelwerber sowohl auf Seite 2 als auch auf Seite 21 bis 22 dieses Bescheides hingewiesen wurde, dennoch zahlreiche Kraftfahrzeuge begutachtet hat.

Bei der gebotenen Beurteilung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der Gründe, die zum Widerruf geführt haben, und der seit dem Widerruf verstrichenen Zeit, gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere, sowie nicht übermäßig Schadstoffimmissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Die notwendige Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ist derzeit nicht gegeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen würde erhebliche Auswirkungen auf seine unternehmerische Tätigkeit haben, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände sowohl beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen als auch bei der Wiedererteilung der selben aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßig Schadstoffimmissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.

Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen gehen die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers über die wirtschaftlichen Auswirkungen des aufrechten Widerrufs für sich ins Leere (so VwGH 25.03.1991, AW 91/11/0006).

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder vertrauenswürdig ist und konnte diese Beurteilung anhand der Aktenlage erfolgen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1112.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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