TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 W170 2182541-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2182541-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1108197004 - 160373265/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Datumsangabe "12.03.2016" durch die Datumsangabe "11.03.2016" ersetzt wird.

II. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder einer "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, bereits in Iran zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb dort von den Basijis gesucht zu werden. Weiters habe sich die beschwerdeführende Partei in Österreich taufen lassen, was in Iran ebenfalls zu einer Verfolgung führen würde.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden, es handle es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 05.12.2017 zugestellt.

Mit am 20.12.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden die im Administrativverfahren vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und zu deren Asylrelevanz ausgeführt.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 11.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am 21.11.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, sie stammt aus Ahwaz in der Provinz Chuzestan.

Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert.

Der beschwerdeführenden Partei droht wegen der illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat am 11.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 05.12.2017 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 20.12.2017 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Zusätzlich stellte die beschwerdeführende Partei in diesem Schriftsatz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, den sie auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2019 aufrecht erhielt.

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat einerseits angegeben, bereits in Iran zum Christentum konvertiert zu sein. Sie habe sich dann in Österreich taufen lassen und lebe in Österreich ihren christlichen Glauben. Daher drohe ihr in Iran Verfolgung. Eine weitere Verfolgung bzw. weitere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht.

Weder ist das Vorbringen, bereits in Iran zum Christentum konvertiert zu sein und die daraus folgende Verfolgungsangst glaubhaft gemacht worden, noch hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass sie sich in Österreich auf Grund eines ernstlichen und inneren Entschlusses hat taufen lassen oder hier ihren christlichen Glauben aus ernstlicher Überzeugung und innerem Entschluss lebe. Bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.

1.5. Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebt nicht in Österreich, hier befinden sich keine Verwandten der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, im Asylheim zwei afghanische Asylwerber als Freunde zu haben, ansonsten gebe es keinen Freundeskreis; diese Behauptungen werden der Entscheidung als wahr unterstellt. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei wussten.

Die beschwerdeführende Partei spricht kein Deutsch, sie hat in Österreich nie gearbeitet und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie besucht eine Kirche, dies dient aber - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu, die Scheinkonversion glaubhaft zu machen; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

1.6. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 12.03.2016, AS 17 ff), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 08.08.2016, AS 145 ff, und vom 08.05.2017 samt Beilagen, AS 411 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 21.11.2019), auf die Beschwerde vom 18.12.2017 samt beiliegender Vollmacht, AS 549 ff, - die Beschwerde vom 25.08.2016 gegen den Bescheid gemäß § 5 AsylG kann mangels Relevanz außer Betracht bleiben - und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahmen (Stellungnahme vom 12. und vom 13.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen bzw. Beilage sowie vom 13.11.2019 samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel:

* das Gutachten der XXXX vom 21.06.2019 (Oz 17);

* die iranische Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei (AS 423 ff);

* den iranischen Berufsausweis der beschwerdeführenden Partei (AS 431 ff);

* die Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom 01.10.2016 über die Gottesdienstbesuche der beschwerdeführenden Partei (AS 435);

* die Bestätigung von "The Oasis" vom 22.09.2016 über die Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an verschiedenen Oasis-Aktivitäten und einem Bibelkreis (AS 437);

* das Empfehlungsschreiben von "The Oasis" vom 11.05.2017 über die Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an verschiedenen Oasis-Aktivitäten und einem Bibelkreis (AS 457);

* die Teilnahmebestätigung von Mentor Management-Entwicklung-Organisation GmbH & Co OG vom 26.04.2017 über die Teilnahme an "Deutschkurse für AsylwerberInnen" (AS 439);

* Fotos von der Taufe der beschwerdeführenden Partei (AS 441);

* Taufurkunde der Elaia Gemeinde XXXX hinsichtlich der Taufe der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2016 (AS 443);

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom 13.12.2018 (Oz 9);

* Schreiben des Vereins für Mission und Asylantenintegration vom 12.07.2018 und vom 27.05.2019 über die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Kirche des Vereins (Oz 10);

* verschiedene, die beschwerdeführende Partei betreffende Rezepte (Oz 10);

* Zertifikat des ÖSD über die Ablegung der ÖSD-Prüfung A1 vom 03.04.2018 (Oz 10);

* Schreiben der Racketlon Federation Austria vom 09.01.2018, 10.12.2018 und vom 02.05.2019 über die Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an den Trainings der Federation und dessen Integration in den Verein (Oz 10 und 23);

* Schreiben vom 23.09.2019 über von der beschwerdeführenden Partei ausgesprochene Einladungen in die Kirche (Oz 23);

* Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und den fremdenrechtlichen Applikationen in Bezug auf die beschwerdeführende Partei;

* die Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

* das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 14.06.2019 samt den darin genannten Quellen.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten der beschwerdeführenden Partei sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen unter 1.1. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund und nur etwas gestresst zu sein sowie aus dem unwidersprochen gebliebenen Gutachten der XXXX , aus dem sich eine psychische Erkrankung gerade nicht ergeben hat. Aus diesen Umständen, dem Alter der beschwerdeführenden Partei und da in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist, ist auf die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei zu schließen.

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei die Grundversorgung gesichert ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der undenklichen Aktenlage.

2.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei weder ihr Fluchtvorbringen im Iran bereits zum Christentum konvertiert zu sein noch ihr Vorbringen, dass sie sich in Österreich auf Grund eines ernstlichen und inneren Entschlusses taufen habe lassen oder hier ihren christlichen Glauben aus ernstlicher Überzeugung und innerem Entschluss lebe, glaubhaft gemacht hat, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien sondern es für eine solche Einschätzung vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen, bedarf (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091, mwN). Allerdings darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass die beschwerdeführende Partei selbst den Zusammenhang zwischen ihren Fluchtgründen (d.h. den Gründen für die Ausreise aus Iran) und der Konversion und Religionsausübung in Österreich hergestellt hat, da diese - nach dem Zeitpunkt gefragt, wann sie zum Christentum gefunden habe - ausgeführt hat, bereits in Iran zum Christentum gefunden und "Christus wirklich gespürt" zu haben (Verhandlungsschrift, S. 9); die beschwerdeführende Partei sei in Iran bereits 8 Monate, später hat sie ausgesagt 9 oder 10 Monate, ein Christ gewesen und habe eine Hauskirche besucht.

Dieses Vorbringen ist aber als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen, da die beschwerdeführende Partei nicht schlüssig angeben konnte, wie oft sie in dieser Zeit in welchem Intervall in Iran die Kirche besucht habe; sie hat angegeben, alle 7 oder 8 Tage die Kirche besucht zu haben und in dieser Zeit 7 oder 8 Mal in der Kirche gewesen zu sein. Erst über Vorhalt des Widerspruchs gab die beschwerdeführende Partei an, nicht regelmäßig und erst nach einem Monat die Kirche besucht zu haben. Weiters konnte die beschwerdeführende Partei nicht gleichbleibend angeben, wann sie das erste Mal die Hauskirche betreten hat - laut der Befragung vor dem Bundesamt sei es im Dezember, laut den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Frühling gewesen (Verhandlungsschrift, S. 11). Auch dies ist nicht nachvollziehbar, da gerade die Jahreszeit, in der ein wichtiges Ereignis passiert viel eher im Gedächtnis haften bleibt als etwa das genau Jahr. Der Widerspruch konnte trotz Vorhalt nicht erklärt werden.

Auch hat die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angegeben, dass sie die Religion zwar wechseln wolle, dies aber zum Antragszeitpunkt noch nicht getan habe. Zwar übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung nicht zulässig ist, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN), aber konnte die beschwerdeführende Partei bei der Erstbefragung keine christlichen Symbole nennen, obwohl sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass es in der Hauskirche ein Kreuz gegeben habe. Gleichwohl ist es aber nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455) nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Hier liegt ein eindeutiger Fall vor, da die beschwerdeführende Partei, wenn sie sich zumindest 8 Monate lang in Iran mit dem Christentum beschäftigt hätte, zumindest das Kreuz als wichtigstes Symbol hätte bezeichnen können müssen. Die Rechtfertigung, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Erstbefragung "so müde" von der Reise gewesen sei und deshalb die Fragen nicht habe beantworten können, ist im Lichte dessen, dass sie am 11.03.2016, um 17.00 Uhr den Antrag gestellt hat und erst am 12.03.2016, um 11.26 Uhr einvernommen wurde, nicht nachvollziehbar. Zwar kann auf Grund der Strapazen der Reise eine gewisse Müdigkeit nicht ausgeschlossen werden, aber zumindest eine Frage zu den grundlegenden christlichen Symbolen hätte jedermann mit der Bildung des Beschwerdeführers - er hat in Iran maturiert -, der sich seit Monaten mit dem Christentum beschäftigt und, um dieses ausüben zu können, sein Heimatland verlassen hat, in einer solchen Situation nennen können.

Auch hat die beschwerdeführende Partei die ihrer Familie wegen der Konversion der beschwerdeführenden Partei angeblich erwachsenen Probleme nicht schlüssig geschildert, weil zwischen dem in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Datum des Brandes des Geschäftes des Bruders eine nicht erklärliche zeitliche Differenz liegt und von einem Asylwerber mit der Bildung des Beschwerdeführers - er hat in Iran maturiert - eine solche chronologische Fehleinordnung bei einem tatsächlich vorgefallenen Ereignis nicht zu erwarten ist.

Zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei nunmehr, das heißt zum Entscheidungszeitpunkt, ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist, erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht neben der Teilnahme am religiösen Leben einer christlichen Gemeinde wichtig, dass die jeweilige beschwerdeführende Partei nachvollziehbar dartun kann, aus welchem Grund sie zum Christentum konvertiert ist, wie sie ihr christliches Leben gestaltet und dass sie sich ernstlich bemüht, sich mit dem Christentum zu beschäftigen; zu all diesen Fragen sind nicht nur die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sondern gegebenenfalls auch eines von der beschwerdeführenden Partei über Aufforderung genannten oder stellig gemachten Zeugen oder einer solchen Zeugin relevant. Ebenso ist aber bei der Bewertung der Antworten die Art der christlichen Gemeinschaft, der die beschwerdeführende Partei angehört wichtig und zu beachten; von einem Protestanten wird etwa kein Wissen über Heilige verlangt werden können, das Mitglied einer sich nur auf die Heilige Schrift beziehenden Freikirche wird sich dafür intensiv mit der Bibel auseinandersetzen. Schließlich wird noch zu beachten sein, ob die Annahme des Glaubens sowie Schritte, die auf eine Intensivierung der Glaubensausübung hindeuten zeitlich auffällig mit Ereignissen im Asylverfahren korrelieren; dies meint natürlich nicht, wann etwa Bestätigungen besorgt werden, sondern etwa ob der Kirchenbesuch unmittelbar nach der Zustellung einer Ladung im Asylverfahren intensiviert wird. In einer Gesamtsicht der oben dargestellten Umstände wird dann festzustellen sein, ob das Vorliegen einer ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zum Christentum glaubhaft ist oder nicht; ein unglaubwürdiges Vorbringen zu den Fluchtgründen aus Iran wird nur insoweit relevant sein, als es im inhaltlichen Zusammenhang mit der Konversion steht.

Die beschwerdeführende Partei hat den Zeitpunkt und den Grund, wann und warum sie zum Christentum konvertiert ist, nicht glaubhaft machen können; es wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die beschwerdeführende Partei ihren neu angenommenen Glauben im Alltag lebt. Diese gibt nur an, zu versuchen, nicht zu sündigen und zu anderen Menschen gut sein zu wollen (Verhandlungsschrift, S. 13), aber kann keine Quelle anführen, woraus sich ergibt, was eine Sünde ist; sie führt anfangs nur grundlegende Normen an, nämlich nicht zu töten oder zu stehlen. Erst über Vorhalt kennt die beschwerdeführende Partei die 10 Gebote, vermeint aber, dass diese im Neuen Testament zu finden sind. Es findet sich keinerlei Hinweis, dass die beschwerdeführende Partei die grundlegenden Gebote Christi, Gott von ganzem Herzen, von ganzer Seele, von allen Kräften und von ganzem Gemüte und den Nächsten wie sich selbst, zu lieben, kennt (vgl. etwa Lk 10,27). Dies ist aber für ein Mitglied der Gemeinde, der die beschwerdeführende Partei angibt, anzugehören, auch nach den Aussagen des befragten Zeugen, dem Pastor der von der beschwerdeführenden Partei besuchten Gemeinde, das wesentlichste Gebot für die tägliche Lebensführung. Dessen Kenntnis ist daher von der beschwerdeführenden Partei zu erwarten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass laut dem Zeugen die Mitglieder der Gemeinde zu selbständigem Bibelstudium ermutigt werden, die beschwerdeführende Partei schon länger einen Bibelkurs besucht und ihr eine Bibel in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt wurde, die sie auch in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt hat. Zwar ist nicht zu verleugnen, dass die beschwerdeführende Partei die wesentlichen christlichen Feiertage erklären kann und den wesentlichen Aufbau der Bibel kennt, aber kann diese nicht das Pfingstereignis in all seinen wesentlichen Teile - weder wusste die beschwerdeführende Partei, dass die Jünger in "Zungen" gesprochen haben, noch, dass das Pfingstereignis in Jerusalem stattfand - beschreiben, obwohl Pfingsten laut dem Zeugen das wesentlichste Fest der Gemeinde der beschwerdeführenden Partei ist. Weiters konnte die beschwerdeführende Partei zwar eine Lieblingsstelle in der Bibel (Verhandlungsschrift S. 21) nennen und diese unmittelbar beschreiben, aber sie konnte über den einen Vers hinaus nicht darstellen, was der Inhalt bzw. die näheren Umstände waren, unter denen es zur von der beschwerdeführenden Partei genannten Begebenheit gekommen ist. Es ist daher festzustellen, dass das vorhandene rudimentäre religiöse Wissen der beschwerdeführenden Partei auswendig gelernt wirkt und nicht auf eine Beschäftigung mit den Grundlagen ihres Glaubens hindeutet, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass fundiertes religiöses Wissen von einem (kürzlich) Konvertierten nicht erwartet werden kann. Trotzdem gelang es der beschwerdeführenden Partei nicht, überzeugend darzutun, dass sie sich mit ihrem neuen Glauben intensiv beschäftigt.

Daher hat die beschwerdeführende Partei trotz des regelmäßigen Kirchenbesuches und Besuches der Bibelstunden und der als wahr unterstellten Vermittlung von anderen Asylwerbern an andere Kirchen nicht glaubhaft gemacht, dass diese ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Daran ändert auch die Einschätzung des Zeugen nichts, der im Wesentlichen die Kirchenbesuche und Besuche der Bibelstunden bestätigt hat und - aus seiner Warte verständlich - die beschwerdeführende Partei ohne tiefergehende Begründung als Teil der Kirche bezeichnet hat; dass diese interessiert und freudig wirkte, lässt sich auf auch die mit Sicherheit erfolgte Sozialisierung in der christlichen Gemeinde, die für einen ansonsten in der österreichischen Gesellschaft nicht sozialisierten Menschen auch dann erstrebenswert ist, wenn dieser nicht ernstlich zum Glauben konvertiert ist, erklären.

Daher wurde in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft gemacht, dass die beschwerdeführende Partei ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und musste festgestellt werden, dass es sich bei der Konversion um eine Scheinkonversion handelt.

Die Feststellung, dass über dieses Vorbringen hinaus die beschwerdeführende Partei keine erfolgte oder drohende Verfolgung vorgebracht, ergibt sich aus der Aktenlage, dass eine nicht vorgebrachte, drohende Verfolgung nicht zu erkennen ist, daraus, dass diesbezüglich nichts hervorgekommen ist und auch aus dem Länderinformationsblatt nichts dahingehend hervorgeht.

2.6. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei und - hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der beschwerdeführenden Partei - aus der Aktenlage, die Feststellungen zu den fehlenden Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Zeugnisse.

Hinsichtlich des Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich die beschwerdeführende Partei in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und ihre Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Kirchenbesuch aus deren Vorbringen und zu den fehlenden Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei aus der Aktenlage und deren Vorbringen. Die Feststellung, dass der Kirchenbesuch der beschwerdeführenden Partei - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu dient, eine Scheinkonversion glaubhaft zu machen, ergibt sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen den äußeren (wie etwa regelmäßigem Kirchenbesuch) und inneren Merkmalen, in denen sich der Glauben der beschwerdeführenden Partei äußert. Festgestellt und näher begründet wurde bereits der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei nicht ernstlich und aus innerem Entschluss, sondern nur zum Schein zum Christentum konvertiert ist.

2.7. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Wie oben dargestellt hat die beschwerdeführende Partei das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei behauptet, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein.

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Allerdings ist oben festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist.

3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei zwar kein Familienleben, aber ein Privatleben - die Beziehungen zu ihren Freunden - in Österreich hat, hier allerdings nicht arbeitet, nicht selbsterhaltungsfähig ist, von der Grundversorgung erhalten wird und nicht Deutsch spricht sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und hier - vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt; die beschwerdeführende Partei ist seit etwa drei Jahren und neun Monaten in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich deren Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war.

Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der beschwerdeführenden Partei, - selbst im Hinblick auf das festgestellte Privatleben - insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, aber auch, unabhängig davon, im Hinblick auf die drohende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft.

3.4.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.5.2. Da die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.

3.5.3. Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung nach Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.

3.5.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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