TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 L515 2213312-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2213312-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , gegen die Festnahme am XXXX 12.2018 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis XXXX .12.2018 erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Sie stellte am 20.6.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gem. § 5 AsylG wegen des Vorliegens der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen wurde und wurde die bP im Jahr 2008 nach Polen abgeschoben.

I.2. Am 28.8.2017 wurde die bP von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wurde sie mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 19.9.2017 rechtskräftig gem. §§ 83 (1) 84 (5) Z2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

I.3.1. Nachdem die belangte Behörde ("bB") fremdenrechtliche Maßnahmen einleitete, gab die bP im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs an, sie fahre seit 2014 zwischen Frankreich, wo der bP zwischenzeitig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und Österreich hin und her, weil sie zwischenzeitig mit einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Staatsbürgerin der Russischen Föderation verheiratet sei. Seit 2015 befände sie sich durchgängig in Österreich, habe hierzulande ihren Lebensmittelpunkt, zahlreiche Verwandte und familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Kernfamilie bestünde aus ihrer Gattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn.

I.3.2. Mit am 25.1.2018 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.12.2017 wurde der bP kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Demzufolge ist die Abschiebung nach Frankreich zulässig.

Im genannten Bescheid führte die bB auch eine Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zum Schluss, dass die bP zwar über private und familiäre Bindungen in Österreich verfüge, aufgrund ihres Gesamtverhaltens jedoch die öffentlichen Interessen an einer Ausreise der bP aus dem Bundesgebiet überwiegen.

I.5. Die bP entsprach ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht und verharrte rechtswidriger Weise in diesem, wurde am XXXX 10.2018 aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und wurde weiters gem. §§ 76, 77 PFG ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form einer periodischen Meldeverpflichtung bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet.

I.6. Nachdem der konkrete Abschiebetermin feststand, wurde die bP am XXXX 12.2018 gem. §§ 34 Abs. 3 Z. 3 iVm 40 Abs. 1 Z.1 BFA-VG festgenommen und anlässlich des gebuchten Fluges ( XXXX .12.2018, 10:00 Uhr) nach Frankreich abgeschoben.

I.7.1. Mit undatiertem Schreiben, ho. eingelangt am 21.1.2019 brachte die bP ein als "Maßnahmenbeschwerde" betiteltes Schreiben ein, in dem sie vorbrachte, dass sich die Festnahme vom XXXX 12.2010 als rechtswidrig darstelle, zumal die bB nicht damit rechnen musste, dass die bP den Abschiebetermin nicht wahrnehmen würde. Sie sei bereits 2 Tage vor der Abschiebung in "Schubhaft" genommen worden. Es hätte zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass die bP den Abschiebetermin nicht wahrnehmen oder sich der Abschiebung widersetzen würde. Demzufolge sei sie durch die zweitägige Haftdauer in Ihrem Recht auf Freiheit verletzt worden.

I.7.2. Nach Einlangen der Beschwerde wurde die bB zur Abgabe einer Gegenschrift aufgefordert. Nach einer zusammengefassten Wiedergabe des bisherigen Verfahrens-herganges brachte die bP vor, dass die Festnahme in Entsprechung von §§ 34 Abs. 3 Z. 3 iVm 40 Abs. 1 Z.1 BFA-VG erfolgte. Aufgrund der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung war die Festnahme zum genannten Zeitpunkt erforderlich. Konkret war die Verbringung der bP nach Wien und Durchführung einer Flugtauglichkeitsuntersuchung erforderlich. Weiters war die Abschiebung in Begleitung von Polizeibeamten durchzuführen, weshalb zwingend am Vortag der Abschiebung in Kontaktgespräch zu führen war.

I.7.3. Die Gegenschrift wurde der Gattin der bP, welche diesen im Verfahren vertritt, zur Kenntnis gebracht. Sie bat hierin um ein Bleiberecht der bP in Österreich, zumal sich die Situation für die Gattin ohne die bP als sehr schwierig darstelle. Die bP würde auch bereuen, was sie getan hätte und würde keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall durch den Einzelrichter.

3.2. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses tritt gem. § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat, weshalb sich die gegenständliche Rechtssache in der Lage vor der Erlassung des ho. Erkenntnis vom 21.12.2017, GZ W186 2142554-1/7E befindet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts zur Entscheidung über die Beschwerde.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG) und wurde die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig und zulässig erwies.

Zu Spruchteil A)

Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung:

3.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abgeschoben werden.

Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 34 BFA-VG lautet:

"Festnahmeauftrag

34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

Diese Voraussetzungen zur Durchführung der angefochtenen Festnahme lagen im gegenständlichen Fall vor:

Das Bundesamt erließ einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Gegen die bP bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die durchsetzbar und durchführbar war und wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar, da der Bescheid zum Zeitpunkt der Festnahme der bP bereits rechtskräftig war.

3.4. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung dem Grunde nach wird in der Beschwerde nicht behauptet - insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG waren zum Zeitpunkt der Festnahme gegeben und wurde seitens der bP das Vorliegen der Voraussetzungen der leg. cit. dem Grunde nach nicht substantiiert bestritten.

3.4.1. Die Beschwerde richtete sich viel mehr gegen die Modalitäten der Vollziehung der oa. Rechtsakte der bB, welche sich aus der Sicht der bP aufgrund der Dauer der Festnahme als unverhältnismäßig herausgestellt hätten.

3.4.2. Da es sich bei der Festnahme der bP nach den Bestimmungen des BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie etwa bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anhaltung als so kurz wie möglich zu gestalten ist.

Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Vorab ist zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde, was im gegenständlichen Fall sichtlich der Fall ist.

Das volle Ausschöpfen dieser Frist ist jedoch nur dann zulässig, wenn der angestrebte Zweck nicht innerhalb einer kürzeren Frist erwirkt werden kann. Spiegelbildlich wäre die Ausschöpfung dieser Frist jedoch zulässig, wenn der angestrebte Zweck innerhalb eines kürzeren Zeitraumes nicht möglich ist, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall wurde die Maximalfrist erheblich unterschritten und legte die bB schlüssig dar, dass die Festnahmedauer erforderlich war, um entsprechende Vorbereitungshandlungen für eine rechtskonforme Abschiebung zu treffen. Dem trat die bP nicht konkret und substantiiert entgegen und ergaben sich auch im Zug der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf das Gegenteil. Das ho. Gericht erlaubt sich an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Festnahme auch so festzulegen ist, dass im Rahmen der durchzuführenden behördlichen Agenden entsprechende Zeiträume zur Gewährleistung der Regeneration der bP (Nahrungsaufnahme, Erholung, Schlaf, etc.) zur Verfügung stehen.

3.5. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist und die Dauer der Festnahme für die Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig und angemessen war. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.

3.6. Eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Freiheit, welches unter Eingriffs- bzw. Gesetzesvorbehalt steht (vgl. insbes. das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit,BVG vom 29.11.1988; Art 5 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal in dieses durch ein einfaches Gesetz im Sinne der bereits genannten Rechtsnormen des BFA-VG im zulässigen Rahmen eingegriffen und die Anwendung dieses einfachen Gesetzes durch die vollziehenden Organe nicht exzessiv erfolgte (vgl. hierzu auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmaxer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl, RZ 1339 ff). In Bezug auf die Verfassungskonformität der hier anzuwendenden einfachen Normen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Bedenken und ergibt sich aus den vorhergegangenen Ausführungen, dass von keiner exzessiven Befugnisausübung auszugehen ist.

3.7. Eine Verletzung weiterer Rechte wurde von der bP weder behauptet und können solche auch im Rahmen des amtswegig durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Auch ist im gegenständlichen Verfahren die seitens der bB durchgeführte Interessens-abwägung im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung anlässlich der gegen-ständlichen Beschwerde nicht neu aufzurollen.

3.8. Soweit die bP ihre Anhaltung als "Schubhaft" bezeichnet, geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine anlässlich der Formulierung der Beschwerde gewählte Wortwahl aus der Laiensphäre der rechtlich unvertretenen bP handelt, der Sinn der Beschwerde in diesem Punkt somit einer Auslegung zur Erschließung des Willens des Einschreiters bedarf und aufgrund des Inhaltes der Beschwerde das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon ausgeht, dass die bP hiermit keine Schubhaft iSd § 76 FPG, sondern eine Festnahme und Anhaltung gem. § 40 BFA-VG meinte. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP keine Beschwerde gem. § 22a BFA-VG einbrachte bzw. einbringen wollte.

3.9. Die Festnahme und Anhaltung der bP gem. § 40 BFA-VG endete mit der Abschiebung gem. § 46 FPG. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die erfolgte Abschiebung gem. § 46 FPG ihrem eindeutigen Wortlaut entsprechend nicht richtet, war deren Rechtmäßigkeit nicht zu prüfen.

3.10. Das von der Gattin der bP in der Beantwortung der Gegenschrift erstattete Vorbringen stellt sich im Lichte der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Beschwerde als rechtlich nicht relevant dar.

3.11. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde im beschriebenen Umfang abzuweisen.

4. Da von den Parteien keine Anträge auf Kostenersatz gestellt wurde, war hierüber nicht abzusprechen (§ 35 VwGVG).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Auch wird zum allfälligen Erfordernis einer persönlichen Einvernahme festgehalten, dass eine solche nicht beantragt wurde und in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte. Auch waren keine offenen Fragen zu klären, deren Klärung die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes der bP bedingen würde (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN; Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage und den eindeutigen und keine andere als die hier gewählte Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Dauer Festnahme Festnahmeauftrag Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2213312.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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