Entscheidungsdatum
03.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W203 2166327-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1995, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH bzw. die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019, Zl. 1093282109-191104507, bzw. beschließt über dessen gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 03.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er illegal im Iran aufhältig gewesen wäre und nach Afghanistan abgeschoben werden hätte sollen, falls er nicht bereit gewesen wäre, in den Krieg nach Syrien zu ziehen.
1.2. Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.07.2017 abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, GZ: W266 2166327-1/27E, als unbegründet abgewiesen.
2. Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2018:
2.1. Am 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Im Rahmen dieser Befragung gab er zusammengefasst an, dass er "keine neuen Gründe für seinen Asylantrag" habe. Die Gründe des ersten Antrages würden aufrechterhalten (die iranische Regierung habe den Beschwerdeführer in den Krieg nach Syrien schicken wollen). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Christentum "konvertieren wolle", was zusätzliche Probleme sowohl in seiner Heimat als auch überall hervorrufen könne, da dies "unter seinen Landsleuten" nicht akzeptiert werde. Bei einer Rückkehr befürchte er "den Tod als zukünftiger Christ", als Christ sei es sehr gefährlich.
2.2. Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz befragt. In dieser Befragung gab er zusammengefasst an, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom August 2018 nicht verlassen habe. Seine Verwandten würden sich im Iran befinden, seine Verwandten väterlicherseits seien in Afghanistan bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers ermordet worden. Befragt zum Grund für einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass er "seinen Glauben gewechselt habe" und "nun Christ sei". Auf Vorhalt, dass er bei der Befragung im November 2018 angegeben habe, dass er konfessionslos sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sowas nicht gesagt, sondern mitgeteilt habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2018 noch angegeben habe, dass er Schiit sei, gab er an, dass er das gesagt habe, da er in eine "schiitisch-moslemische Familie" geboren worden sei. Seit er "das Christentum kenne", habe er verstanden, dass "dieser Glaube der richtige Weg" sei. Er gehöre der protestantischen Glaubensrichtung an. Er habe das Christentum "seit ca. 5 Monaten" kennengelernt, er habe zwei Mitbewohner, die Christen seien. Sie hätten im selben Zimmer gewohnt und ständig über das Christentum geredet. Besonders die Auferstehung Jesu habe er interessant gefunden, er habe davor nichts darüber gewusst. Auf Vorhalt, dass er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als "nicht religiös" bezeichnet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das stimmte. Es sei aber so, dass man im Christentum nicht als Mensch zu Gott gehe, wie dies im Islam der Fall sei, sondern, dass Gott zu den Menschen komme und in "diesem Glauben" Frieden und Liebe herrsche. In Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Christentum gestellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, dass er getötet werde, da es in Afghanistan unsicher sei und er befürchte, dass er wegen seines Glaubens von der zivilen Bevölkerung getötet werde. Sein Glaubenswechsel würde bei einer Rückschiebung nach Afghanistan in den Unterlagen "stehen" und er könne doch seinen Glaubenswechsel nicht verheimlichen. Vorgelegt wurde ein Dokument über "den Austritt aus der islamischen Gemeinschaft" und eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied bei dieser sei.
2.3. Mit Bescheid vom 19.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.11.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde festgehalten, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Begründet wurde dies damit, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme und auch kein neuer objektiver Sachverhalt vorliege, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.04.2019 Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit. Begründend wurde in dieser Beschwerde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl ein glaubhafter Kern zukomme, was sich bereits daran zeige, dass der Beschwerdeführer beinahe alle Fragen hinsichtlich seines neuen Glaubens beantworten habe können. Die Nichtbeantwortung mancher Fragen könne man ihm nicht zum Vorwurf machen, zumal sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit mit dem Christentum beschäftige. Die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Abschluss des ersten Verfahrens verschlechtert, sodass dem Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in einem neuerlichen Verfahren subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, GZ: W204 2166327-2/4E, wurde die vorgängig angeführte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich für das Christentum interessiere und Messen der Kirche der Apostelgeschichte besuche. Er sei am 07.01.2019 in Österreich aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich ausgetreten. Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers könne ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Im Bundesgebiet befänden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er habe mehrere Deutschkurse besucht und beherrsche Deutsch auf B1-Niveau. Er habe im Wiener Hilfswerk Kinder in Deutsch und Mathematik unterrichtet und mit diesen gespielt. Er sei kein Mitglied in einem Verein, strafrechtlich unbescholten und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Begründet wurden diese Feststellungen damit, dass keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Lage in Afghanistan und kein glaubhafter Kern im Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen sei, da sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe. Dies ergebe sich bereits aus der kurzen Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Verfahrens und der neuerlichen Antragstellung. Den glaubhaften Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden könne, dass er sich grundsätzlich für die christliche Gemeinschaft interessiere und zum damaligen Zeitpunkt auch regelmäßig Gottesdienste besucht habe. Diese regelmäßigen Kirchenbesuche wären grundsätzlich geeignet gewesen, als Indiz für eine echte innere Konversion gewertet zu werden, die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hätten aber gezeigt, dass der christliche Glaube keineswegs tief im Inneren des Beschwerdeführers verwurzelt und auch noch kein Bestandteil seiner Identität geworden sei, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Einvernahme nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er sich in der kurzen Zeit seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens plötzlich dem Christentum zugewandt habe. In seiner ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich der Beschwerdeführer als nicht religiös bezeichnet, habe aber einen namentlich genannten Imam positiv hervorgehoben. Völlig unplausibel sei auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er erst nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe angegeben, dass er bis vor fünf Monaten nichts über das Christentum gewusst habe. Das sei unglaubwürdig, da gerade in Österreich das Christentum bei weitem die größte Glaubensgemeinschaft darstelle und sich auch aktiv durch die Diakonie und die Caritas in der Flüchtlingshilfe betätige. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer drei Jahre in Österreich gelebt haben konnte, ohne je von der christlichen Religion gehört zu haben. Es sei auch unter den Landsleuten des Beschwerdeführers bekannt, dass eine Konvertierung unter bestimmten Voraussetzungen einen Asylgrund darzustellen vermag. Bei einem echten Interesse für die christliche Religion hätte sich der Beschwerdeführer zu einem weit früheren Zeitpunkt entsprechend kundig gemacht und seine Konvertierung vorangetrieben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Taufe seien nicht nachvollziehbar. Bei einer ernsthaften Konvertierung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich intensiv und vertieft auf seinen Glaubenswechsel, z.B. durch einen Taufvorbereitungskurs (einen solchen besuche der Beschwerdeführer nicht), der durch die Taufe letztlich vollzogen werde, vorbereite, was im Falle des Beschwerdeführers nicht vorläge. Weiters habe der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht darlegen können, was ihn persönlich dazu bewogen habe, den Glauben wechseln zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein vorgeschobenes Vorbringen handele, um seinen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.
3. Vom 01.05.2019 bis zum 29.10.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte.
4. Zweiter und gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz, gestellt am 29.10.2019:
4.1. Noch am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, in welcher er zusammengefasst angab, dass seine Verwandtschaft mitbekommen habe, dass er vom Islam zum Christentum "gewechselt" sei. Er habe zwei Onkel in Afghanistan, die vom Iran nach Afghanistan zurückgegangen seien. Diese beiden Onkel hätten dem Beschwerdeführer persönlich am Telefon mitgeteilt, dass sie ihm den Kopf abschneiden würden, wenn sie ihn in die Finger bekämen. Er habe ca. sechs Monate vor der Befragung mit diesen Onkeln telefoniert. Wo genau diese Onkel leben würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Weiters habe der Beschwerdeführer "etwas psychische Probleme", die in Deutschland behandelt worden seien. Er habe Medikamente verschrieben bekommen, welche er in Deutschland vergessen habe. Bei einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor seiner Verwandtschaft, aber auch vor dem gesamten System in Afghanistan. Er meine damit, dass - falls seine Onkel bekannt machen würden, dass der Beschwerdeführer aus dem Islam ausgetreten sei - er für das gesamte afghanische Volk nicht mehr existieren und von keinem mehr akzeptiert werden würde. Er habe außer den mündlichen Aussagen seiner Onkel keine Beweise dafür. Er hätte auch mit seinen Eltern Probleme, wenn diese von der Konversion erfahren würden. Er sei vor ca. einem Jahr zum Christentum konvertiert und habe seitdem Probleme mit den "Islamisten". Der Beschwerdeführer habe versucht, in Deutschland zu leben, dort aber nicht bleiben können.
4.2. Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seinen zweiten Folgeantrag betreffend befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan geboren, aber im Iran aufgewachsen sei. Er bekenne sich zum Christentum. Er habe Kontakt mit seiner Schwester, seine Eltern würden keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer haben wollen.
4.3. Am 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde befragt. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er psychische Probleme habe und einmal - vor vier bis fünf Monaten - einen Suizidversuch unternommen habe. Er habe keine Unterlagen über diesbezügliche Behandlungen in Österreich, nur deutsche Unterlagen. Dazu befragt, wieso er einen neuerlichen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Rückkehr aus Deutschland an der Grenze gefragt worden sei, ob er Asyl beantragen wolle und er dies bejaht habe. Er habe kein anderes Land, in das er gehen könne, er habe keine andere Wahl. Er sei von seiner Familie verbannt und bedroht worden aufgrund seiner Konversion, sein Onkel habe ihn angerufen und über Whats App bedroht. Die Familie habe von der Konversion erfahren, weil er mit seiner Schwester telefoniert und gechattet und ihr Fotos seiner Taufe geschickt habe. Da offenbar jemand Zugriff auf das Handy seiner Schwester gehabt habe, sei alles "rausgekommen". Er habe vor ca. neun Monaten eine Story auf Instagram von einem Licht in der Kirche gemacht und seine Schwester habe ihn darauf angesprochen. Dies sei ca. neun Monate vor der Befragung gewesen, er sei damals in Österreich gewesen. Die Anrufe des Onkels seien vor ca. acht Monaten gewesen, als sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten habe. Als der Beschwerdeführer den negativen Bescheid der belangten Behörde bekommen habe, sei er zu seinem Rechtsanwalt gegangen und dieser habe eine Berufung eingebracht. Nachdem das Berufungsverfahren ebenfalls negativ ausgegangen sei, sei er nach Deutschland gegangen. Sein Onkel habe ihn durch Sprach- und Videonachrichten bedroht und habe ihm auch Bilder geschickt und ihm gesagt, dass er in der Nähe des Flughafens arbeite und er den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft finden würde. Die dem anwesenden Dolmetscher während der Befragung zur Übersetzung vorgelegten Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Schwester hätten keine Anhaltspunkte für eine Konversion enthalten. Weiters spielte der Beschwerdeführer Videos als Nachweis für die vorgebrachte Bedrohung durch seinen Onkel vor. Der Beschwerdeführer gab an, er sei In Österreich in die Kirche gegangen, wisse aber nicht, wo diese gewesen sei. Er sei dort mit Freunden gewesen. Er habe eine eigene Bibel und die Bibel auch auf dem Handy gespeichert. Auf der vorgelegten Bibel fanden sich Markierungen, zu denen der Beschwerdeführer angab, dass diese für ihn gewesen seien, damit er wisse, wo er zu lesen aufgehört habe. Er wisse nicht, welche Seite er zuletzt gelesen habe. Er lese in der Bibel, wenn er Zeit habe, meist lese er aber auf seinem Handy. Er habe das Neue Testament markiert, um die Seiten leichter zu finden. Dazu befragt, dass er bereits im zweiten Verfahren angegeben habe, dass er nunmehr Christ sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Kirche "die Liebe" gespürt habe und die Freunde hätten immer wieder mit ihm gesprochen und hätten sich Zeit gelassen. Dies alles habe vor ca. einem Jahr begonnen. Seine ganze Verwandtschaft sei nun gegen ihn, diese würde nicht wollen, dass der Beschwerdeführer noch lebe. Auch seine Eltern würden nicht mehr mit ihm sprechen. Die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus Afghanistan, er glaube aus Bamyan. Er wisse nicht, wie seine Mutter in den Iran gekommen sei, er denke aber, dass sie wegen des Krieges mit deren Eltern in den Iran gegangen sei. Er wisse nicht, wie alt sie damals gewesen sei, es sei ca. vor 50 Jahren gewesen. Seine Mutter habe sieben oder acht Geschwister. Alle seien im Iran gewesen, aber zwei Brüder der Mutter seien nach Afghanistan zurückgegangen. Ein Onkel lebe in Kabul, vom anderen wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser aufhalte. Der Onkel in Afghanistan habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er Freunde am Flughafen habe und er würde kontrollieren, ob der Beschwerdeführer zurückkehre. Seit dieser Onkel Kenntnis von der Konversion habe, gäbe es außer den Drohungen keinen Kontakt mehr. Ob der Onkel Kontakt zum Rest der Familie habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Onkel habe den Beschwerdeführer telefonisch und per Whats App bedroht, sodass der Beschwerdeführer Whats App gelöscht habe.
4.4. Am 15.11.2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals durch die belangte Behörde im Rahmen eines "Parteiengehörs im Zulassungsverfahren" einvernommen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er von zwei seiner Onkel mütterlicherseits aufgrund seiner Konversion mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine ganze Familie, sein ganzer Stamm, habe ihn verstoßen, seine Eltern würden ihn nicht mehr zur Familie zählen, er habe niemanden mehr, der ihn unterstützen könnte. Er sei nach Deutschland gereist, da er in Österreich dreimal negative Entscheidungen bekommen und keine Chance mehr gehabt habe. Jeder andere an seiner Stelle würde das Gleiche tun, weil in Afghanistan die Chance bestünde, dass er getötet werde, weswegen er in Deutschland um Asyl angesucht habe. Die Drohungen des Onkels habe er im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland nicht vorgebracht, da "seine Gedanken verrückt gespielt hätten" und er "nicht bei sich" gewesen sei. Auf Information, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzuweisen, gab dieser an, dass er als Christ in keinem islamischen Staat leben könne. Nachdem ihm sein Onkel gedroht habe, könne er unmöglich zurück. Seine Eltern würden ihn nicht mehr als ihr Kind ansehen und hätten ihn verstoßen. Er hätte in Afghanistan keinen Platz mehr zum Leben.
4.5. Mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. 1093282109-191104507 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der nunmehr maßgebliche zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde als zulässig erachtet (Spruchpunkt V.) und es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Neben der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht habe. Eine Bedrohung durch seine Verwandten sei nicht glaubhaft. Es sei bereits in den Vorverfahren festgestellt worden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich sei. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren angegeben habe, zum Christentum konvertiert zu sein. Die belangte Behörde komme aufgrund der durchgeführten Befragungen und der Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer dies nur aus verfahrenstaktischen Gründen angegeben habe und das Bundesverwaltungsgericht habe sich der Ansicht der belangten Behörde angeschlossen. Aufgrund der nunmehr erfolgten Befragungen habe sich der Eindruck bestätigt, dass eine Konversion lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen vorgebracht worden sei, unter anderem auch, weil der Beschwerdeführer nicht versucht habe, in der letzten Zeit Kontakt zur lokalen Kirche zu knüpfen. Die Bedrohung durch seine Familie betreffend habe der Beschwerdeführer widersprüchliche, tatsachenwidrige, keinesfalls nachvollziehbare und äußerst vage Angaben gemacht. Auch dass der Beschwerdeführer diese Bedrohungen in seinem Verfahren in Deutschland nicht vorgebracht habe, sei ein weiterer Beleg dafür gewesen, dass es sich nicht um eine tatsächliche Bedrohung gehandelt habe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er aufgrund seiner Konversion von seinen Verwandten bedroht worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern haben müsse, dem Asylrelevanz zukomme und an den die positive Entscheidungsprognose knüpfen könne. Der Beschwerdeführer habe diese Bedrohung nicht glaubhaft machen können und es fehle der behaupteten Sachverhaltsänderung der glaubhafte Kern, deswegen sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Folgenantrag zurückzuweisen. Bei diesem Vorbringen handele es sich auch um eine Steigerung eines bereits als nicht glaubhaft getätigten Vorbringens, da der Beschwerdeführer diese angebliche Bedrohung mit dem Bekanntwerden seiner nicht glaubhaften Konversion verbunden habe. Es habe sich auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
4.6. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichsten wie folgt vor: Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Deutschland getauft worden und lese regelmäßig aus der Bibel. Er habe in seinen Einvernahmen die Fragen zu seinem christlichen Glauben sehr gut beantworten können. Dass seine Bibel an mehreren Stellen markiert sei, zeige auch, dass der Beschwerdeführer sich mit der Bibel beschäftige und sich mit der christlichen Lehre auseinandersetze. Kurz nach seiner Rücküberstellung nach Österreich habe er eine Kirche besucht, weswegen es nicht nachvollziehbar sei, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur lokalen Kirche gesucht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde vom Beschwerdeführer den Besuch eines Bibelkurses verlange, da dieser schon getauft sei und er selber eine Bibel besitze, aus der er regelmäßig lese. Christen gingen nur einmal die Woche in die Kirche, weswegen es nicht verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt seiner Einquartierung in der BS West (30.10.2019) und dem Zeitpunkt der ersten Einvernahme (12.11.2019) nur einmal in der Kirche gewesen sei. Betreffend die Videos und Fotos, die der Onkel des Beschwerdeführers diesem übermittelt haben soll, wurde ausgeführt, dass diesem von der Behörde vorgehalten worden sei, dass er angegeben habe, diese in Deutschland erhalten zu haben, aber das Speicherdatum mit einem Datum übereinstimme, zu welchem der Beschwerdeführer sich bereits wieder in Österreich aufgehalten hat, und dass der Beschwerdeführer daraufhin angegeben habe, dass er kein Internet gehabt habe und sich die Aufnahmen nur in Deutschland habe anschauen können. Sein Handy lade aber die Fotos und Videos automatisch herunter, weswegen es sein könne, dass die Aufnahmen mit April 2019 datiert sind. Weiters habe der Beschwerdeführer die Videos nicht öffnen wollen, da die Drohungen seines Onkels den Beschwerdeführer in eine sehr schlechte psychische Lage versetzt hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Konversion keine Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, es seien bei der Einvernahme Videos gezeigt worden und der Inhalt der Drohung sei auch protokolliert worden. Es sei daher unerheblich, ob die belangte Behörde die Konversion des Beschwerdeführers als glaubhaft betrachte oder nicht, weil es im gegenständlichen Asylverfahren darum gehe, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers eine Konversion als glaubhaft betrachten und er aus diesem Grund in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Da sein Onkel am Flughafen in Kabul arbeite, komme eine Rückkehr nach Kabul nicht in Frage. Diese Drohungen habe der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erhalten, als er bereits in Deutschland war, daher liege ein neuer Sachverhalt vor. Auch die Behauptung der belangten Behörde, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert habe, stimme nicht, wie aus mehreren Berichten hervorgehe. Weiters angeführt wurde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Depression, Vergesslichkeit und an Schlafstörungen leide, weswegen er Medikamente nehme. Es gehe dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht und er sei nicht in der Lage, in Afghanistan ohne Unterstützung zurecht zu kommen. Er könne keine Arbeit annehmen. Er habe sich bereits in Deutschland das Leben nehmen wollen und habe auch bei seiner Einvernahme angegeben, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Dem Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass es auch in Afghanistan Behandlungsmöglichkeiten gebe, werde entgegengehalten, dass laut dem aktuellen Bericht von EASO in Afghanistan nur sehr wenige Behandlungsmöglichkeiten verfügbar seien und es nur ein einziges öffentliches Krankenhaus für psychische Krankheiten in Kabul gebe. Die im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben und die in Afghanistan lebenden Onkel würden ihn töten wollen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten und deswegen sei ihm mindestens subsidiärer Schutz zu gewähren. Näher eingegangen wurde auch auf das verhängte Einreiseverbot.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2019 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stellte am 03.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Problemen, die jedoch keiner dauernden Behandlung bzw. medikamentösen Therapie bedürfen und somit nicht zu dessen Arbeitsunfähigkeit führen.
Am 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag. Auch dieser wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen der Entscheidung über den ersten Folgeantrag und dem zweiten Folgeantrag, den er nach Zurückschiebung nach Österreich stellte, in Deutschland. Dort versuchte der Beschwerdeführer ebenfalls, den Status eines Asylberechtigten zu erlangen, was ihm nicht gelang. Deswegen stellte er erneut einen entsprechenden Antrag in Österreich.
Begründet wurde der nunmehr gegenständliche Folgeantrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner - bereits im davor erledigten Folgeantragverfahren vorgebrachten - Konversion von seiner Familie verstoßen und von seinem Onkel bedroht worden ist. Dieses Vorbringen hat nicht den erforderlichen glaubhaften Kern, zumal es sich auf eine - schon abgehandelte - Konversion bezieht, die als nicht glaubhaft angesehen wurde.
Es hat sich seit den rechtskräftigen Verfahren über den Erst- sowie den Folgeantrag keine nachweisliche Änderung im Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers ergeben. Er verfügt in Österreich über keine näheren Angehörigen bzw. Verwandte, zu denen eine enge Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer pflegt auch keine tiefergehenden sozialen Kontakte in Österreich.
Weder in Bezug auf die asylrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ergab sich eine maßgebliche Änderung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden.
Die Daten zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen sowie den Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass sich keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, zu denen eine nähere Beziehung besteht, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gesamten bisherigen Verfahren.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser angab, in Deutschland in Behandlung gewesen zu sein und auch Medikamente erhalten zu haben, die er "verloren habe". Aus einem diesbezüglich vorgelegten "Kurzbrief" eines psychiatrischen Behandlungszentrums in Deutschland geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer "Anpassungsstörung" leide. Als Entlassungsmedikation wurde "keine" vermerkt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm Medikamente verschrieben worden sind. Auch ist festzuhalten, dass sich alleine aus einer Diagnose nicht ergeben kann, dass der Beschwerdeführer deswegen als nicht arbeitsfähig anzusprechen ist. Er befindet sich momentan nicht in laufender Therapie und er gab auch an, dass er im Moment keine Medikamente nehme. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer solchen psychischen Erkrankung leiden sollte, wird festgehalten, dass es in Afghanistan - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl Behandlungsmöglichkeiten in den größeren Städten gibt und der Beschwerdeführer solche, wenn notwendig, in Anspruch nehmen kann.
Dass sich der Beschwerdeführer für mehrere Monate in Deutschland befunden und dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, da "er in Österreich bereits mehrfach abgewiesen worden sei", ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie den eigenen Feststellungen, wie diese durch den Beschwerdeführer getroffen wurden.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen den vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrag betreffend:
Dass dem - nunmehr - getätigten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion durch seinen Onkel verfolgt werde und von seiner Familie verstoßen worden sei, kein glaubhafter Kern zuzubilligen ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass bereits in der abweisenden Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht den ersten Folgeantrag betreffend nicht davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer ernsthaft konvertiert ist. Ein gewisses Interesse am Christentum ist dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen, es kann aber auch - obwohl der Beschwerdeführer behauptet, in den wenigen Monaten, die er in Deutschland verbracht hat, getauft worden zu sein (ohne diesbezügliche Unterlagen vorzulegen) - zum jetzigen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine "innerliche" Glaubensveränderung durchlebt hat und sich somit eine Änderung von Tatsachen ergeben haben könnte, die eine neuerliche Prüfung notwendig machen würde.
Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Familie den Beschwerdeführer verstoßen haben könnte, ist auszuführen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Iran lebt und nicht in Afghanistan und sich daraus keine "Verfolgung" ableiten lässt.
Zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass selbst unter der Annahme, dass eine solche wirklich bestanden hat, nicht davon auszugehen sein kann, dass der Onkel seine Drohung "wahr macht" und den Beschwerdeführer am Flughafen abfängt und tötet, da es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass dieser bei der Masse an Personen, die sich täglich auf Flughäfen befindet, in der Lage sein sollte, genau die Zielperson aus der Menschenmasse herauszufinden.
Dazu ist auch den Ausführungen der Behörde zu folgen, wenn diese nochmals in Erinnerung ruft, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er die "Drohungen durch den Onkel" im gesamten Verfahren in Deutschland nicht vorgebracht hat. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und es erscheint nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer erst als er wieder zurück in Österreich war und einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über solche massiven Bedrohungen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer vermeint, so maßgeblich verfolgt zu werden, dass diesem der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, berichtete.
Dass sich im Zuge des nunmehr maßgeblichen Verfahrens keine Änderung in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat ergeben hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den diesbezüglichen Länderberichten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zu Spruchpunkt A.I.: Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dem Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 17 BFA-VG kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt (VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A.II.: Abweisung der Beschwerde
3.2.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.2.1.1. Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Im Falle von Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide der belangten Behörde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des betreffenden Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte, d.h. ob diese zurecht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Maßgeblich ist ausschließlich, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtskraftdurchbrechung auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung des Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht wurden. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
3.2.2.1.2. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der belangten Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz verwehrt, weil in diesem Fall die "Sache des Beschwerdeverfahrens" überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K 11., K17.).
3.2.2.1.3. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Antrag auf internationalen Schutz: VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 25.04.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Aufgrund des AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein solcher Antrag ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 das - wie auch immer vorgebrachte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung dieses Status auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestützt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer - rechtskräftigen - Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden - z.B., weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung zur Folge haben könnte - bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages.
3.2.2.1.4. Aufgrund des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstückes des AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, welcher auch den § 68 Abs. 1 AVG umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Frage. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht dazu berufen ist, aufgrund einer Bescheidbeschwerde die rechtmäßige Anwendung des § 68 AVG in Bescheiden der belangten Behörde zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K 10.).
3.2.2.1.5. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH vom 15.12.1992, 91/08/0166; 16.12.1992; 92/12/0127; 23.11.1992, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Behörde ist nur zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, wenn sich die Änderung des Sachverhaltes insofern auswirkt, als sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762A; VwGH vom 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; VwSlg. 12.511A, VwGH vom 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ist nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des erneuten Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0467; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344.
Wird die im Rahmen des Verfahrens den ersten Antrag betreffende Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der bereits behauptete Sachverhalt bekräftigt bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet (vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem diesbezüglichen Antrag auf internationalen Schutz wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, 99/01/0321).
3.2.2.1.6. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2.2.1.7. Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr als "neuen" Fluchtgrund, dass er aufgrund seiner Konversion bzw. seiner inneren Abkehr vom schiitischen Glauben und seiner Hinwendung zum protestantischen Glauben von seiner Familie verstoßen bzw. von seinem Onkel bedroht wurde. Dazu ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen, in der bereits ausgeführt wurde, dass eine solche Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht wurde bzw. das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Geschwerdeführer diesen Umstand nicht im Rahmen des angestrebten Asylverfahrens in Deutschland vorbrachte - obwohl diese Bedrohung zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt bzw. akut war - und dass er diese erst vorbrachte, als er den zweiten Folgeantrag in Österreich gestellt hat. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bereits im Verfahren den ersten Folgeantrag betreffend davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer sich zwar "unbenommen für den christlichen Glauben interessiert", aber keine innere Konversion stattgefunden hat, wovon auch nunmehr auszugehen ist. Die reine Behauptung - ohne diese durch Vorlage von Beweismitteln zu untermauern - dass er in Deutschland getauft wurde, reicht nicht aus, um von der bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes den ersten Folgeantrag betreffend getroffenen Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion um keine glaubwürdige handelt, abzugehen und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr von einer erfolgten Konversion ausgehen zu lassen. Da schon die Konversion als nicht glaubhaft erachtet wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser bedroht bzw. verfolgt wurde, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers diese Bedrohungen betreffend auch widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist.
Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Folgeantrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen hat.
3.2.2.1.8. Wie vorgängig ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf einen Folgeantrag in einem Verfahren über internationalen Schutz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jegliche Lebensgrundlage fehlen würde.
Aus den im Bescheid befindlichen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis bezogen auf Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Der belangten Behörde ist bezogen auf die Länderberichte auch dahingehend zu folgen, als sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Folgeantragverfahren - datiert mit 09.04.2019 - nicht wesentlich geändert hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, arbeitsfähigen Mann, dem zugemutet werden kann, dass er sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan verdienen kann. Auf die vorgebrachte psychische Erkrankung wurde bereits hingewiesen und es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Zeitpunkt weder in ärztlicher Behandlung befindet noch einer medikamentösen Therapie bedarf. Sollte es bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Therapie bedürfen, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass auch in den Großstädten, wie Mazar-e Sharif oder Herat Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte.
Es hat sich auch in diesem Bezug weder die Sachlage maßgeblich verändert - weder die Sphäre des Beschwerdeführers betreffend noch von Amts wegen aufzugreifende Umstände - noch die Rechtslage. Somit liegt auch in diesem Zusammenhang entschiedene Sache vor und es kann nicht neuerlich meritorisch darüber entschieden werden.
Die durch die belangte Behörde erfolgte Zurückweisung des zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.2.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. und IV.):
3.2.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Hiezu ist auszuführen, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind, insoweit die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
3.2.2.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.2.2.2.3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist nicht zu erteilten, da auf den vorliegenden Fall keiner der im § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle zutrifft.
3.2.2.2.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2.2.5. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG i.S.d. Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit andererseits gefunden hat. Dies muss aufgrund einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessensabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.2.2.6. Umgelegt auf den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:
Der Beschwerdeführer berichtete im gesamten Verfahren nichts über in Österreich befindliche Familienangehörige bzw. nähere Verwandte, zu denen ein engeres Verhältnis bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren an, dass sich seine Familie zu großen Teilen im Iran befindet, bzw. ein Onkel in Kabul. Somit kann die gegenständliche Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedingen.
Somit könnte die aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem Begriff "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Hier ist besonders der Grad der sozialen Integration maßgeblich.
Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist auch dadurch vermindert, dass er sich bei allen getätigten Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit dieser Schritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hatte bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht, wobei der Antrag sich als unbegründet erwies (VfSlg. 18.224/2007, 13.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der - unter Berücksichtigung des ca. sechsmonatigen Aufenthalts in Deutschland - erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. dreieinhalb Jahren kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Die zeitliche Komponente ist insofern maßgeblich, als -