TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 L515 1411720-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1411720-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.6.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschluss:

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.6.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 500,-- verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die bP brachte am 19.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und behauptete hierbei fälschlicherweise, den Namen XXXX zu führen, richtigerweise behauptete sie, am XXXX geboren und Staatsbürger der Republik Armenien zu sein. Der Antrag wurde vom Bundesasylamt in allen Spruchpunkten mit Bescheid vom 2.2.2010 abgewiesen. Eine eingebrachte Beschwerde, in der die bP ebenfalls unter falsche Identität auftrat, wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 5.3.2010 abgewiesen. Das Gericht ging in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bzw. zu den Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft erwies und keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen.

Die bP missachtete ihre gesetzliche Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte –weiterhin unter falscher Identität- rechtswidrig in diesem.

Eine Abschiebung nach Armenien scheiterte, weil die armenischen Behörden bekanntgaben, dass eine Person mit der behaupteten (falschen) Identität der bP nicht existiere.

Zumal es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass die armenischen Behörden Personenstandsfälle dokumentieren und Aufzeichnungen über die physische Existenz ihrer Staatsbürger führen, bzw. im Falle dieser physischen Existenz auch Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausgestellt werden, lag es ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die armenischen Behörden, dass eine Person mit der behaupteten Identität nicht existiert, auf der Hand, dass die bP unter falscher Identität auftritt.

Nachdem sich die bP weiterhin bis 2.3.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und weiterhin ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen beharrlich ignorierte bzw. eine Abschiebung aus Gründen, welche die bP selbst zu vertreten hatte scheiterte, wurde –aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar- von der damaligen SID XXXX die Ansicht vertreten, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Seitens der NAG-Behörde wurde der bP eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter der falschen Identität der bP ausgestellt bzw. ohne dass die bP ihre Identität gegenüber der Behörde nachwies und ging die NAG-Behörde sichtlich aktenwidrig von der Staatenlosigkeit der bP aus.

Am 10.1.2018 beantragte die bP unter ihrer falschen Identität die Ausstellung eines Fremdenpasses und brachte tatsachenwidrig vor, staatenlos zu sein. Einen Grund, warum die Ausstellung eines solchen Passes im Interesse der Republik gelegen sein sollte, nannte die bP trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die bB im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verfahrensförderungspflicht nicht bzw. wies einen solchen auch nicht nach.

I.3. Der Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses wurde in der Folge seitens der bB mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Passes nicht vorliegen. Die bP hätte weder ihre Staatenlosigkeit, noch das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen.

I.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.7.2018 fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Diese Beschwerde wurde wiederum unter falscher Identität eingebracht und behauptete die bP wiederum tatsachenwidrig, staatenlos zu sein. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde („bB“) rechts- und tatsachenirrig nicht die Staatenlosigkeit der bP festgestellt hätte. Ebenso hätte die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb sie zum Schluss gekommen sei, dass keine Interessen der Republik vorliegen würden, wobei auch in der Beschwerdeschrift keine solche Interessen in einem Konnex mit der bP genannt wurden.

Die Feststellung, die bP sei nicht staatenlos, sei willkürlich erfolgt.

I.5. Mit undatiertem Schreiben, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt am 1.8.2019 berichtigte die bP ihre Identität, indem sei angab XXXX zu heißen. Weiter gab sie nunmehr (wieder) an, Staatsbürger der Republik Armenien zu sein und gab bekannt, dass ihr von der armenischen Vertretungsbehörde ein armenischer Reisepass, gültig für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt wurde. Sie hätte bis dato falsche Angaben zur ihrer Identität gemacht, um einer Abschiebung zu entgehen. Am 27.11.2019 wurde die bP hierzu von der Bezirksverwaltungsbehörde einvernommen, wo die diese Angaben bekräftigte. Die Bezirksverwaltungsbehörde leitete das Schreiben an die bB (dort einlangend am 21.1.2020) und diese wiederum an das ho. Gericht (ho. einlangend am 28.1.2020) weiter.

Gegenüber dem ho. Gericht berichtigte die bP ihre Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit nicht, sondern erlangte das ho. Gericht ohne Zutun der bP aufgrund der oa. Informationskette von der wahren Identität, sowie vom Umstand, dass die bP seit Oktober 2018 im Besitz eines armenischen Reisepasses ist, Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Armenien und hält sich diese den bereits genannten Zeitraum in Österreich auf. Die bP verfügt über einen durch die Vortäuschung einer falschen Identität und nach Ansicht des ho. Gerichts weiteren strafrechtlich relevanten Täuschungshandlungen erschlichenen und nicht auf ihre wahre Identität lautenden Aufenthaltstitel. Hätte die bP vom Anbeginn im Bundesgebiet richtige Angaben zur ihrer Identität gemacht, ist davon auszugehen, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seitens der Republik Armenien ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ausgestellt worden wäre und die bP abgeschoben worden wäre.

Die bP verfügt über einen gültigen armenischen Reisepass.

Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang.

Die bP hält sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, sowie zu den ursprünglich und langjährig falschen Angaben zur Identität, zur Missachtung ihrer Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen und zum Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch die Behauptung falscher Tatsachen steht aufgrund der unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen.

II.2.3. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

II.2.5. In Bezug auf jene Sachverhaltselemente, zu denen sich die bP seit der Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

II.2.6. Soweit sich die bP zur ihrer nunmehrigen Identität und zur armenischen Staatsbürgerschaft und zum Besitz eines armenischen Reisepasses äußerte, werden diese Ausführungen als wahr angenommen. Es sei an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass gem. Art. 4 des für die bP als armenischen Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde notorisch bekannt anzusehenden armenischen Staatsbürgergesetztes armenischen Staatsbürgern zum Nachweis ihrer Staatsbürgerschaft ein armenischer Reisepass ausgestellt wird.

Die Annahme der NAG-Behörde, die bP sei staatenlos, ist weder aus der Aktenlage, noch nach den Denkgesetzen der Logik nachvollziehbar. Viel mehr zeigte bereits die Auskunft der armenischen Behörden aus dem Jahre 2012, dass die bP sichtlich falsche Angaben zu ihrer Identität machte, zumal die armenischen Behörde Aufzeichnungen über Personenstandsfälle und ein Staatsbürgerschaftsregister führen und so davon auszugehen ist, dass die armenischen Behörden die bP identifiziert hätten, wenn sie richtige Angaben gemacht hätte.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG
„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen“

In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).

Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN; es ist die zweite Variante sichtlich auch im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung dahingehend zu qualifizieren, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann vorliegen, wenn das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde).

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Derartiges wurde weder in der Begründung des Antrages noch in der Beschwerde durch die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. Förderung des Verfahrens durch sei selbst bzw. durch ihren Rechtsfreund begründet.

Eine Bestätigung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 liegt nicht vor und ist die bP im Besitz eines Reisepasses der Republik Armenien, wodurch die Voraussetzungen der Z 1 – 4 leg. cit ebenfalls ausscheiden. § 2 leg. cit scheidet aus, weil die bP nicht staatenlos ist, § 2a leg. cit ebenfalls, weil die bP nicht subsidiär Schutzberechtigter und im Besitz eines armenischen Reisepasses ist.

Insgesamt gesehen kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen und gehen die Ausführungen in der Beschwerde ins Leere.

Der Vollständigkeit halber hält das ho. Gericht fest, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, zumal kein Aufenthaltstitel vorliegt, welcher jener Person erteilt wurde, welche der Identität der bP entspricht (vgl. hierzu § 228 StGB, § 8 Abs. 2 NAG, Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) BGBl. II Nr. 451/2005, insbesondere Anhang A; vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und dieser somit ungültig ist.

II.4. Mutwillensstrafe

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Eingangs sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften, welche beispielsweise die Verjährung betreffen, kommen daher hier nicht zur Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Mutwilliges Verhalten kann auch durch die Erhebung von Rechtsmitteln erfüllt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Auflage 2014) § 35. RZ 3 mwN).

Im gegenständlichen Fall brachte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, wobei sie hierbei wider besseren Wissens eine falsche Identität und fälschlicherweise angab, staatenlos zu sein. Nach der rechts- und tatsachenrichtigen Abweisung des Antrages brachte sie eine Beschwerde beim ho. Gericht ein, wobei sie hierbei wiederum eine falsche Identität vortäuschte und fälschlicherweise behauptete, staatenlos zu sein. Der bP war zu diesem Zeitpunkt selbstredend ihre wahre Identität und ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Sichtlich war ihr auch bekannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses vorliegen, bzw. dass ihr ein solcher von den armenischen Behörden ausgestellt wird.

Es zeigt sich nach Ansicht des ho. Gerichts jedenfalls zweifelsfrei, dass die beschwerde-führende Partei vor dem Hintergrund des wahren Sachverhalts in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und der Zwecklosigkeit eine Beschwerde bzw. in der Absicht, die Behörde durch die Vorgebe einer falschen Identität und Staatsbürgerschaft zu behelligen, eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid einbrachte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme des ho. Gerichts durch die Anfechtung des angefochtenen Bescheides durch die beschwerdeführende Partei unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar, da ihr klar war bzw. sichtlich klar sein musste, dass ihr Begehren bei Kenntnis des wahren Sachverhalts sichtlich aussichtslos ist und die Angabe einer falschen Identität und Staatsbürgerschaft auch im Beschwerdeverfahren sichtlich zur mutwilligen Behelligung des Gerichts führt.

Es erfolgte letztlich nicht die Tatsachenfeststellung der bB zur Identität und Staatsan-gehörigkeit willkürlich, sondern die Angaben der bP hierzu. Es zeigt sich, dass sich rechtsmissbräuchliches und mutwilliges Verhalten sichtlich als gängiges Verhaltensmuster wie ein roter Faden durch die gesamte Verweildauer der bP im Bundesgebiet gegenüber den Asyl- und Fremden- und Niederlassungsbehörden durchzieht und sie letztlich aufgrund des durch dieses Verhaltensmuster unter gezielter Ausnutzung des nach ho. Ansicht zumindest nachlässigen Vollzuges bzw. dem nachlässigen Umgang mit den fremden- und niederlassungs-rechtlichen Bestimmungen durch die mit deren Vollzug betrauten Behörden den gewünschten Erfolg, nämlich einen auf diesen Mutwillen und Rechtsmissbrauch basierenden Aufenthalt im Bundesgebiet lukrieren konnte.

Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).

Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der bP auch der von ihnen verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel des ho. Gerichts gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gem. dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, dennoch weitere Rückstände aufgebaut wurden und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen anderer Antragsteller führt, beanspruchte die beschwerdeführende Partei personelle Ressourcen des ho. Gerichts und wurde der Bund durch ihr Verschulden zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens Sach- und Personalaufwand zu tragen hat.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe –ungeachtet der weiteren strafrechtlichen bzw. weiteren fremdenpolizeilichen Relevanz des Verhaltens der bP- als erschwerend zu werten.

Strafmildernde Umstände wurden von der Beschwerdeführerin hingegen nicht ins Treffen geführt und ergaben sich solche auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen.

Weiters ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Das ho. Gericht geht im Lichte der vorliegenden Umstände davon aus, dass es sehr wohl einer für die bP spürbare Sanktion bedarf, welche sich deutlich an einer Strafhöhe über der Hälfte der möglichen Höchststrafe orientiert. Diese Prämissen werden nach Ansicht des ho. Gerichts erfüllt, wenn eine Ordnungsstrafe von € 500,-- verhängt wird.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Soweit sich die bP im Beschwerdeverfahren zur ihrer Identität und Staatsbürgerschaft äußert und diese richtigstellt, werden ihre Angaben hierzu als wahr unterstellt, und somit jener Sachverhalt angenommen, welcher sich im Rahmen einer Verhandlung im günstigsten Fall für die bP herausgestellt hätte, weshalb in Bezug auf diesen Punkt ebenso eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Verhandlung bei Wahrunterstellung des Sachverhalts siehe exemplarisch auch Ra 2017/19/0424-5).

Zum Erfordernis der Durchführung einer weiteren Befragung der bP ist zusätzlich festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanz-darstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut –auch in Bezug auf § 35 AVG-, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch anwendbar sind (z. B. in Bezug auf § 88 FPG die entsprechenden Bestimmungen der §§ 76 bzw. 55 FPG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung falsche Angaben Fremdenpass Identität illegaler Aufenthalt Mutwillen Mutwillensstrafe Reisedokument Staatsangehörigkeit Täuschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.1411720.2.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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