TE Bvwg Beschluss 2020/2/24 L517 2226495-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AlVG §49
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L517 2226495-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.10.2019, Versicherungsnummer: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019, XXXX , VNR: XXXX , in nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) vom 07.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) gemäß § 49 AlVG vom 18.09.2019 bis 30.09.2019 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit einer E – Mail vom 07.11.2019 fristgerecht Beschwerde („Antworten vom XXXX “).

Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019 wies die bB die Beschwerde vom 07.11.2019 gegen den Bescheid vom 07.10.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Am 05.12.2019 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag („Antwort am Bescheid vom 28.11.2019. XXXX “).

Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.12.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18.12.2019 und am 19.12.2019 wurden durch die bB fehlende Unterlagen zur Beschwerde und zur Beschwerdevorentscheidung nachgereicht.

Am 27.12.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG.

Per E – Mail vom 13.01.2020 sowie 20.01.2020 und 17.02.2020 nahm die bP Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

In einer E – Mail vom 07.11.2019 („Antworten vom XXXX “) monierte die bP wörtlich: „Ich als Ich besuchen AMS mehrere Mal im Wochen und bin sehr pünktlich bei Terminen. Von Herrn XXXX bin geschickt im Arbeit Assistenz und im gleichen Tag haben Termin gemacht. Herren XXXX hatte gesacht bekommen Terminen vom Assistenz. Termine bei A.Assienz hatte gesacht bekommen Brief Zuhause am Adresse nie Termine. Zum sicher bin wider im AMS gewesen zum Fragen um Termin. Hatte gesagt: Arbeit Asitenz hatte noch nicht gesendet oder ist im Bearbeitung im Computer keine weiteren gesriben nur bei a. asistenz. Aber bekommen sie Information über Post. Im haben bekommen Termin bin am Termin. Ist unverständlich mit weiteren Terminen 29/31... Mit Herrn XXXX haben gegeben im gleichen Tag Bescheid um Feld Informationen aber nichts zuspet am Termine. Zwischen oft besuchen BIS und Tageslohns für AMT im SBG. Im September haben nur € 5,18,00 bekommen und vieles offen gelassen zum nach Zahlen. Meine Zwei Sohn sind oft bestraft vom AMS und kostet mich. Strafe sind auch gekommen auch offengelassen. Kind im Schulle, Frau hatte Fandung und Kredite. Muß stoppen Kind im Schulle aus Grund AMS oder im Strafe Gefängnis als AMS Fehler.Eine vom besten und Aktivitäten Person im Alle Zeiten. Unschuldig bin als mehr Aktiv und winiger bekommen...Das ist Drite Schreibens für gleiche September 2019 Jahren.Danke für Verstanden.“

Ein Verbesserungsauftrag wurde der bP am 08.01.2020 zugestellt. Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von vierzehn Tagen bekannt zu geben, aus welchen Erwägungen sie den Bescheid der bB vom 07.10.2019 für rechtswidrig erachtet und zu erklären, in welchem Umfang über den Bescheid der bB vom 07.10.2019 abgesprochen werden soll bzw. ob sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A (Verlust der Notstandshilfe von 18.09.2019 bis 30.09.2019) und auch gegen Spruchpunkt B (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtet. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt.

Mit Schreiben vom 13.01.2020 erwiderte die bP wörtlich: „Ich glaube war klar meine Beschwerde! Es ist gut nach dem Datum und der Realität des Person sehen als Parlamentarische/Republik Fusball. wird mit ein weiteres 15. Gehalt nach Öste... europäischem Recht vorweisen können, das auch die Generation 04-16 nach der damaligen Schätzung von Bayer übertraf. Ich pflege eine Familie (Schuller und Junge) und arbeite mit diesen AMS Beitrag, ich bin in Alternative WS Streit. Meine Reichtums ist auch im AT-Kasen bis Alternativen einscheiden. Ich habe mehere Richterinnen in Österreich eingesperrt, damit sie nicht ohne Ausweis vor den Gerichtshof gehen konnten. Zwei Schönheiten von dort haben mich in Verlegenheit gebracht, Österreich, Europa, Belgrad und die Türkei, Warum in Linz, stark überbewertet und, keine Entscheidungen treffen, wie dieses Thema ähnlich ist?“ und fügte weiters hinzu https://youtu.be/lJ7zsZZVtJo.

In einer E – Mail vom 20.01.2020 führte die bP aus: „Sendung ist im Platz oder musse Print sendet?“

Weiters führte die bP in einer E – Mail vom 17.02.2020 aus: „Sind wir von XXXX AMS auf dem richtigen Ort (Personal) geleitet?“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und dem ho. Gerichtsakt (vgl. insbesondere die Beschwerde vom 07.11.2019, den Verbesserungsauftrag vom 27.12.2019, ein Schreiben der bP vom 13.01.2020 und vom 20.01.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden (vgl. dazu Art. 135 Abs. 1 B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP und AB 1771 BlgNR 24.GP sowie § 2 VwGVG und § 6 BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geht, die besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und es liegt ein Vorlageantrag vor; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Verfahrensgegenständlich brachte die bP nun ein Schreiben per E – Mail (von der bB als Beschwerde tituliert) im Sinne des § 12 VwGVG am 07.11.2019 in schriftlicher Form ein. Doch lässt sich aus dem von der bP verfassten Schriftstück der Inhalt nicht entnehmen. Eine Beschwerde hat insbesondere aber zu enthalten: Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren – beides geht aus dem eingebrachten Schriftsatz (E – Mail vom 07.11.2019) nicht hervor – weil eben nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Einwendungen der bP richten. Damit wird den Anforderungen einer Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG nicht entsprochen und geht das erkennende Gericht daher von einer mangelhaften Beschwerde bzw. vom Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Beschwerde aus, welche unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich ist. Das erkennende Gericht hat der bP deswegen den Auftrag erteilt, binnen einer Frist von vierzehn Tagen bekannt zu geben, aus welchen Erwägungen sie den Bescheid der bB vom 07.10.2019 für rechtswidrig erachtet und zu erklären, in welchem Umfang über den Bescheid der bB vom 07.10.2019 abgesprochen werden soll bzw. ob sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A (Verlust der Notstandshilfe von 18.09.2019 bis 30.09.2019) und auch gegen Spruchpunkt B (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtet. Zudem wurde die bP darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt.

Weder aus dem Schreiben der bP vom 13.01.2020 noch vom 20.01.2020 oder 17.02.2020 (vgl. dazu die Ausführungen in den Feststellungen) ist der Inhalt der Beschwerde erkennbar und hat die bP die Mängel nicht behoben – so führte die bP lediglich aus: „Ich glaube war klar meine Beschwerde!“ Da dem Verbesserungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, ist die fehlerhafte Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter gemäß § 6 iVm § 9 BVwGG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Dies deswegen, als die §§ 6 und 9 BVwGG mit § 56 AlVG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach § 56 Abs. 2 AlVG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellt – praktisch, insbesondere aber auch in einem „Eilverfahren“, nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdegründe Mängelbehebung Revision zulässig Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L517.2226495.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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