Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2138552-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Minas KARAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Gattin der bP, Frau XXXX , geb. am XXXX , reiste gemeinsam mit den beiden Kindern im Jänner 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und die Kinder ( XXXX und XXXX geboren) Anträge auf internationalen Schutz.
Die Anträge wurden im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 07.10.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt. Gemäß § 10 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurden gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden eingebracht.
2. Mit Urteil des LG XXXX , wurde die bP gem. §§ 15, 201 (1) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
3. Mit 20.01.2020 teilte das BFA dem BVwG mit, dass die bP selbständig nach Frankreich ausgereist ist und Frankreich mit 20.12.2018 an Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen stellte, welchem Österreich mit 21.12.2018 zugestimmt hat. Jedoch hat Frankreich die bP nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten nach Österreich überstellt, weshalb die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen ist.
Mit 15.01.2020 langte ein Wiederaufnahmeersuchen von Belgien ein, welches mit 20.01.2020 mit dem Verweis auf die Zuständigkeit von Frankreich durch Österreich abgelehnt wurde.
4. Mit 17.02.2020 reichte das BFA die entsprechenden Dublin Unterlagen nach.
5. Mit 24.02.2020 gab das BFA über Aufforderung des BVwG eine Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Vorgehensweise in Bezug auf die anderen Familienmitglieder ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Anträge auf internationalen Schutz der bP und ihrer Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 07.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Die Verfahren sind in Beschwerde anhängig.
Mit Urteil des LG XXXX , wurde die bP gem. §§ 15, 201 (1) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Die bP reiste während ihres anhängigen Asylverfahrens selbständig nach Frankreich aus und stellte dort am 16.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Wiederaufnahmeersuchen durch Frankreich wurde seitens Österreich am 21.12.2018 gem. Art. 18 (1) b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zugestimmt.
Eine Überstellung nach Österreich binnen 6 Monaten erfolgte nicht, auch wurde die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht verlängert. Gemäß Art. 29 (2) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erfolgte mit Ablauf der Überstellungsfrist (21.06.2019) der Zuständigkeitsübergang an Frankreich.
Am 15.01.2020 richtete Belgien ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Diesem ist zu entnehmen, dass die bP am 22.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien gestellt hat. Am 20.01.2020 wurde das Wiederaufnahmeersuchen Belgiens mit Verweis auf die Zuständigkeit von Frankreich durch Österreich abgelehnt.
Da die bP den Familienband verlassen hat und sich selbständig nach Frankreich begeben hat um dort einen Asylantrag zu stellen, wurden seitens des BFA nach Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der bP an Frankreich in weiterer Folge keine Konsultationen mit Frankreich zwecks Zuständigkeitsübergang der Familienmitglieder der bP geführt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes. Mit 17.02.2020 reichte das BFA die entsprechenden Dublin Unterlagen nach, aus welchen sich der vorliegende Dublin Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Am 24.02.2020 gab das BFA eine Stellungnahme hinsichtlich der Vorgehensweise der übrigen Familienmitglieder ab. Die rechtskräftige Verurteilung der bP ergibt sich aus dem SA-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP zuständig geworden ist. Aus Art. 3 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ergibt sich, dass der Antrag nur von einem Staat geprüft wird. Gem. § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin – Verordnung zur Prüfung zuständig ist.
Da sich gegenständlich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP zuständig ist, war die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA mangels Österreichsicher Zuständigkeit für das Asylverfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder werden nach derzeitigem Stand weiterhin von Österreich geführt, was jedenfalls mit der Ermessensklausel des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vereinbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dublin III-VO Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Überstellungsfrist Unzuständigkeit Zurückweisung ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2138552.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020