TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 W189 2186142-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W189 2186133-1/10E

W189 2186142-1/10E

W189 2186141-1/7E

W189 2186138-1/7E

W189 2186140-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3.) XXXX , geb. XXXX (BF3), 4.) XXXX , geb. XXXX (BF4) und 5.) XXXX , geb. XXXX (BF5), alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zlen. 1.) 1059514001-150353798, 2.) 1059513908-150353780, 3.) 1059513701-150353810, 4.) 1059513810-150353801 und 5.) 1124782808-161063086, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF1, ihr Ehemann, der BF2, sowie ihre beiden Kinder, die BF3 und die BF4, Staatsangehörige der Mongolei, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zu den Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass sie in der Mongolei aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes diskriminiert werde. Sie sei Mongolin, gehöre aber nicht der Mehrheit der Volksgruppe der Khalkh an, sondern den Bayad. Das merke man auch am Dialekt. Die BF1 schaue nicht wie eine typische Mongolin aus. Es habe bereits Übergriffe gegen sie gegeben. "Die Leute" hätten sie schon seit ihrer Jugend mit Steinen beworfen und gesagt, dass sie aus der Mongolei weggehen solle. Von den Steinwürfen sei die BF1 vor zwei Jahren am linken unteren Fuß verletzt worden. Die Verletzung sei noch sichtbar. Einmal sei die BF1 aus dem Bus ausgestiegen und zwei Männer hätten ihr die Kopfhaare abrasiert. Die Polizei habe nicht geholfen und nehme diese Sachen nicht ernst. Die Leute hätten die BF1 aufgefordert, deren Vaterland zu verlassen, aber sie sei eine Mongolin. Die BF1 habe auch an ihren Augen eine körperliche Behinderung, wegen der sie auch Unterdrückung ausgesetzt sei. Da sie in ständiger Angst gelebt habe, habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Sie habe nur in Begleitung ihres Ehemannes das Haus verlassen. Die BF1 habe bereits einen Selbstmordversuch hinter sich. Die BF1 habe große Angst in der Mongolei gehabt und wolle in Österreich in Sicherheit leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF1, dass ihr "die Leute" dort wehtun würden.

Der BF2 brachte zu den Fluchtgründen vor, dass seine Ehefrau im Vergleich zu anderen Mongolen anders aussehe. Ihre Haarfarbe sei von Geburt an blond, was in der Mongolei heiße, dass sie von einem Ausländer stamme. Sie werde von den Menschen in der Mongolei aufgrund ihres Aussehens diskriminiert. Es habe bereits mehrere Übergriffe gegen sie gegeben. Zum Beispiel seien ihre Haare rasiert worden. Sie sei am Abend aus dem Autobus ausgestiegen und zwei Männer hätten sie zu Boden gedrückt und ihre Haare rasiert. Ein anderes Mal sei sie mit Steinen beworfen worden. Die Polizei nehme diese Angelegenheit nicht ernst und verweise darauf, dass es in der Mongolei "eben" nationalistische Bewegungen gebe. Deshalb würden die BF nicht mehr in der Mongolei leben können. Der BF2 habe Angst gehabt, dass der BF1 und seiner Familie etwas passiere und habe sich daher zur Flucht nach Österreich entschieden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF2 an, dass es sehr schwierig sei, dort zu leben; dies vor allem weil die BF von Mongolen diskriminiert werden würden, obwohl sie Mongolen seien.

2. Am XXXX wurde der BF5, ebenso ein Staatsangehöriger der Mongolei, als gemeinsamer Sohn der BF1 und des BF2 in Linz geboren.

3. Mit Schreiben vom 01.08.2016 wurde für den BF5 gem. § 17 Abs 3 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

4. Am 14.11.2017 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie im Dezember 2012 in Ulaanbaatar auf der Straße vergewaltigt worden sei. Aus diesem Grund sei sie ausgereist.

Der BF2 wiederholte, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen seine bereits in der Erstbefragung gemachten Aussagen. Der BF2 selbst habe keine eigenen Fluchtgründe.

Im Rahmen der Einvernahmen wurden seitens der BF1 eine mongolische Heiratsurkunde, eine mongolische Geburtsurkunde, eine mongolische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sowie medizinische Unterlagen vorgelegt. Des BF2 legte eine mongolische Geburtsurkunde, medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen vor.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 19.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft sei und sich aus ihren Angaben massive Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten ergeben würden.

Der rechtlichen Beurteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten führen könnte, vorliegen. Ebenso bestehen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

6. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, Zlen. W189 2186133-1/4Z, W189 2186142-1/4Z, W189 2186141-1/4Z, W189 2186138-1/4Z, W189 2186140-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF1 und der BF2 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter der BF1 beantragte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die BF1 die ihr gestellten Fragen "nicht sinnerfassend" verstehe, sowie nicht in der Lage sei "konkrete und nachvollziehbare Antworten zu geben", was auf eine "psychische Erkrankung" zurückzuführen sei. Die BF legten Integrationsunterlagen vor (Beilage ./1).

12. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 brachten die BF durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten ein und beantragten die Einholung einer Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation, dass Frauen in der Mongolei, deren Haarfarbe blond ist, erheblich diskriminiert und schikaniert werden würden. Weiters wurde der Antrag zur Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die BF1 "aufgrund ihrer psychischen Erkrankung" nicht fähig sei, ihre Probleme einwandfrei wiederzugeben, wiederholt. Vorgelegt wurden diverse Integrationsunterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF1

Die Identität der BF1 steht fest.

Die BF1 ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Bayad an und ist ohne Religionsbekenntnis. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Mongolisch. Sie hat zehn Jahre die Grundschule besucht. Sie verfügt über äußerst schwache Deutschkenntnisse.

Die BF1 ist in XXXX , Provinz Uws, geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat mit dem BF2 zog sie nach Ulaanbaatar. Sie hat aufgrund einer Sehbehinderung nie gearbeitet und bezog eine staatliche Rente. Ihre Eltern sind verstorben. Ein Bruder lebt in Österreich, zwei Brüder in Ulaanbaatar. Die BF1 hat weiters drei Onkel und drei Tanten in Ulaanbaatar sowie eine weitere Tante in der Mongolei. Die BF1 hat 51 oder 52 Cousins und Cousinen in der Mongolei. Die BF1 hat Kontakt zu ihrer Verwandtschaft.

Die BF1 und der BF2 haben im Jahr 2008 geheiratet.

Die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 reisten im April 2015 illegal in Österreich ein.

Die BF1 leidet an okulärem Albinismus, Minderung der Sehschärfe, Schielen und Augenzittern. Die BF1 leidet an keiner psychischen Erkrankung.

Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Person des BF2

Die Identität des BF2 steht fest.

Der BF2 ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh an und ist ohne Religionsbekenntnis. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Mongolisch. Er hat zwei Jahre die Grundschule besucht. Er verfügt über sehr schwache Deutschkenntnisse.

Der BF2 ist in XXXX , Provinz Töw, geboren und dort aufgewachsen. Zuletzt lebte er in Ulaanbaatar. Er hat als Viehzüchter und Automechaniker gearbeitet. Seine Eltern und drei Brüder leben in Ulaanbaatar. Der BF2 hat fünf Tanten in der Mongolei. Der BF2 hat Kontakt zu seiner Verwandtschaft.

Die BF1 und der BF2 haben im Jahr 2008 geheiratet.

Die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 reisten im April 2015 illegal in Österreich ein.

Der BF2 leidet an chronischer Hepatitis B und D.

Der BF2 ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur Person der BF3, der BF4 und des BF5

Die Identität der BF3 und des BF5 steht fest. Die Identität der BF4 steht nicht fest.

Die BF3 und die BF4 sind in Ulaanbaatar geboren, der BF5 ist in Linz geboren. Es handelt sich um die gemeinsamen Kinder der BF1 und des BF2.

Die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 reisten im April 2015 illegal in Österreich ein. Der BF5 wurde in Österreich geboren.

Die BF3, die BF4 und der BF5 sind gesund. Sie sind strafunmündig.

1.4. Zum Fluchtvorbringen der BF

Die BF1 wurde nicht aufgrund ihrer Volksgruppe diskriminiert. Sie wurde nicht aufgrund ihres Erscheinungsbildes diskriminiert. Sie wurde nicht mit Steinen beworfen, ihr wurden nicht die Haare abrasiert und sie wurde nicht vergewaltigt. Sie wurde nicht von Unbekannten bedroht. Sie hat keinen Selbstmordversuch unternommen. Es wurde nicht die mongolische Polizei kontaktiert.

Der BF2, die BF3, die BF4 und der BF5 haben keine eigenen Fluchtgründe.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei

Aus den ins Verfahren eingeführten, mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2018 zitierten Länderberichten zur Lage in der Mongolei ergibt sich Folgendes:

1.5.1. Rechtsschutz / Justizwesen

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

1.5.2. Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).

Quellen:

* BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

* TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018

* TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018

* TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018

* USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

1.5.3. Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

* CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

* LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 24.9.2018

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

1.5.4. Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).

Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017).

Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

* LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

1.5.5. Kinder

Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz (2017) beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

* USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

1.5.6. Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).

Quellen:

* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018

* FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

* GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018

* Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 18.9.2018

1.5.7. Grundversorgung

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b).

Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b).

Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).

Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).

Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018

* CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

* Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

1.5.8. Sozialbeihilfen

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).

Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).

Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

Quellen:

* Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

* BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

* KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand - Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 20.9.2018.

* LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

* SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018

1.5.9. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018).

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).

Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 18.9.2018

* APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System (2013) Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.9.2018

* Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

* BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

* LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

* WHO - World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/, Zugriff 17.9.2018

* BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

1.5.10. Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

* ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

1.6. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

Die Mongolei ist ein sicherer Herkunftsstaat. Den BF ist eine Rückkehr in die Mongolei, wo die Lage stabil und ruhig ist, zumutbar. Die BF können etwa nach Ulaanbaatar, wo die BF - mit Ausnahme des in Österreich geborenen BF5 - bis zur Ausreise gelebt haben, der BF2 einer Arbeit nachgegangen ist, und wo sich auch der Großteil der Verwandtschaft aufhält, zurückkehren. Ulaanbaatar ist mittels Flugverbindung von Wien aus erreichbar.

Im Falle einer Rückkehr würden die BF in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden.

Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

1.7. Zur Situation der BF in Österreich

Die BF1, der BF2, die BF3 und die BF4 reisten im April 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF5 wurde im Juni XXXX geboren und stellte am 01.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF leben von staatlichen Leistungen und gingen im Bundesgebiet bislang keinem Erwerb nach.

Die BF1 hat äußerst schwache und der BF2 sehr schwache Deutschkenntnisse. Die BF1 hat keinen Deutschkurs besucht. Der BF2 hat 2016 an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen und sich 2017 für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet. Ein Prüfungszertifikat wurde nicht vorgelegt. Die BF3, die BF4 und der BF5 haben altersentsprechende Deutschkenntnisse. Die BF3 besucht aktuell die vierte Klasse Volksschule, die BF4 die erste Klasse Volksschule. Der BF5 geht noch nicht in den Kindergarten. Sonstige Kurse oder Ausbildungen besuchen die BF nicht.

Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Ein Bruder der BF1 ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es besteht eine gute Beziehung zu diesem und er hilft den BF hin und wieder finanziell. Der BF2 hat geringe bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

Die BF haben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und sind nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation.

Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person der BF1

2.1.1. Die Identität der BF1 konnte aufgrund der kriminaltechnischen Prüfung ihres vorgelegten mongolischen Personalausweises festgestellt werden (AS 59f).

Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit der BF1 gründen sich im Übrigen auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. ihren Kenntnissen der mongolischen Sprache. Die Feststellung über ihren Schulbesuch ergibt sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellung über ihre äußerst schwachen Deutschkenntnisse ist Folge ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung und der Nichtvorlage von Kursteilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikaten.

In Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit wird im Zweifel davon ausgegangen, dass die BF1 den Bayad angehört. So gab sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, den Bayad zugehörig zu sein (AS 1). Nicht nachvollziehbar und im Widerspruch dazu gab die BF1 jedoch in der Einvernahme durch das BFA an, der Volksgruppe der Khalkh anzugehören (AS 107). Vor dem Hintergrund, dass ihr in Österreich wohnhafter Bruder in seinem Asylverfahren ebenfalls angab Bayad zu sein (s. AsylGH 12.08.2011, Zl. C17 313.253-1/2008/11E) und notorisch im Herkunftsort der BF1 viele Bayad siedeln, wird aber dennoch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass die BF1 der Volksgruppe der Bayad angehört.

2.1.2. Die Feststellung zum Geburts- und Wohnort der BF1, ihrer Sehbehinderung, dem Bezug einer staatlichen Rente, zum Ableben ihrer Eltern und zum Aufenthalt der Geschwister und Verwandtschaft, sowie dem bestehenden Kontakt zu diesen, stützen sich gleichfalls auf ihre glaubhaften Angaben.

2.1.3. Die Feststellung über die Heirat der BF1 und des BF2 ist ebenso Folge der insoweit glaubhaften Angaben der BF1 und des BF2 und der vorgelegten Heiratungsurkunde.

2.1.4. Die Feststellung über die illegale Einreise der BF1 gemeinsam mit dem BF2, der BF3 und der BF4 im April 2015 ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der BF1 und des BF2.

2.1.5. Die Feststellung, dass die BF1 an okulärem Albinismus, Minderung der Sehschärfe, Schielen und Augenzittern leidet, ergibt sich aus dem vorgelegten augenärztlichen Befund (AS 121).

Die Feststellung, dass die BF1 an keiner psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass die BF1 während des gesamten Verfahrens nie ein derartiges Vorbringen erstattete (s. etwa AS 106, NSV S. 5) und nie ein derartiger Befund vorgelegt wurde. Da sich im gesamten Verfahren somit keine Anzeichen einer psychischen Erkrankung der BF1 ergaben, war dem von ihrem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung erstatteten und in der Stellungnahme vom 26.11.2019 wiederholten Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis einer psychischen Erkrankung der BF1 (NSV S.12, OZ 9) nicht nachzukommen und als bloße Schutzbehauptung angesichts der massiven Widersprüche zu werten (s. dazu Punkt 2.4.).

2.1.6. Die Feststellung, dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Person des BF2

2.1.1. Die Identität des BF2 konnte aufgrund der kriminaltechnischen Prüfung seines vorgelegten mongolischen Personalausweises festgestellt werden (AS 65f).

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF2 gründen sich im Übrigen auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen der mongolischen Sprache. Die Feststellung über seinen Schulbesuch ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellung über seine sehr schwachen Deutschkenntnisse ist Folge seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung und - abgesehen von der Bestätigung der Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs - der Nichtvorlage von Kursteilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikaten.

2.1.2. Die Feststellung zum Geburts- und Wohnort des BF2, der Erwerbstätigkeit, dem Aufenthalt seiner Eltern, Geschwister und Verwandtschaft stützen sich gleichfalls auf seine insoweit glaubhaften Angaben.

Nicht glaubhaft war jedoch die Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung, seit der Heirat zur BF1 keinen Kontakt zu seiner Verwandtschaft zu haben (NSV S. 14f). Der BF2 konnte nämlich in der Einvernahme durch das BFA noch den genauen Aufenthalt, die Berufstätigkeit und die Lebensumstände seiner Eltern und Geschwister angeben (AS 97f). Auch wusste er in der mündlichen Verhandlung, dass seine Eltern und Verwandten noch am Leben sind (NSV, S. 15). Wenn der BF2 jedoch seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hätte, könnte er nicht so detailliert über die Umstände seiner Verwandtschaft berichten. Darüber hinaus gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch an, "wenig" Kontakt mit den Eltern des BF2 zu haben (NSV S. 8). Es wird daher davon ausgegangen, dass der BF2 - ebenso wie die BF1 - Kontakt zu seiner Verwandtschaft, insbesondere auch zu seinen Eltern, hat, zumal auch aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der damit einhergehenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF2 und der BF1 (s. Punkt 2.4.).

2.1.3. Die Feststellung über die Heirat der BF1 und des BF2 ist ebenso Folge der insoweit glaubhaften Angaben der BF1 und des BF2 und der vorgelegten Heiratsurkunde.

2.1.4. Die Feststellung über die illegale Einreise des BF2 gemeinsam mit der BF1, der BF3 und der BF4 im April 2015 ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der BF1 und des BF2.

2.1.5. Die Feststellung, dass der BF2 an chronischer Hepatitis B und D leidet, ergibt sich aus den vorgelegten Befunden (AS 119ff und 271ff). Dem Ambulanzbericht des Kepler Universitätsklinikum vom 05.09.2017 ist zu entnehmen, dass der BF2 seit 14.02.2017 mit dem Medikament "Pegasys" (auch: Peginterferon alfa) behandelt wurde, wobei die Untersuchung am 05.09.2017 zeigte, dass die Transaminasen rückläufig waren und die Lebersyntheseleistung uneingeschränkt war. Ebenso war die Thrombopenie stabil. Die Untersuchung zeigte eine stabile Replikation des Hepatitis-B-Virus von 120 Kopien/ml bei einem Detektionsbereich von 20 bis 170.000.000 Kopien/ml, ebenso war die Replikation beim Hepatitis-D-Virus stabil. Als Therapie wurde eine reduzierte Dosis von Pegasys 90 mcg subcutan einmal pro Woche empfohlen (AS 137 bis 143). Die Untersuchung am 03.10.2017 ergab eine niedrigere Replikation des Hepatitis-B-Virus bei 57 Kopien/ml und es fand sich beim Hepatitis-D-Virus ebenso nach wie vor eine Virusreplikation. Als Therapie wurde neuerlich die Injektion von Pegasys 90 mcg einmal pro Woche empfohlen (AS 129 bis 135). Dem Ambulanzbericht vom 02.01.2018 ist zu entnehmen, dass das Therapieende der 16.01.2018 war. Es fanden sich bezüglich des Hepatitis-B-Virus weiterhin 54 Kopien/ml (niedrig virämisch), Hepatitis-D-Viren waren bei steigender Tendenz weiterhin nachweisbar. Die Transaminasen waren stabil. Im Falle einer fortgeschrittenen Fibrose wäre laut Ambulanzbericht im Anschluss an die Interferontherapie eine Nucleosid-Analogon-Therapie notwendig (AS 271 bis 274). Letztere erfolgt nicht durch Injektionen, sondern durch die Einnahme von Tabletten. Weitere, neuere Befunde oder Arztberichte wurden nicht vorgelegt.

2.1.6. Die Feststellung, dass der BF2 strafrechtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zur Person der BF3, der BF4 und des BF5

Die Identität der BF3 konnte aufgrund der kriminaltechnischen Prüfung der vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde festgestellt werden (AS 31 des BF3). Bei der vorgelegten Geburtsurkunde der BF4 handelt es sich laut kriminaltechnischem Untersuchungsbericht um eine Totalfälschung (AS 31ff des BF4), weshalb die Identität der BF4 nicht feststeht und hinsichtlich dem Namen und dem Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die BF4 in Ulaanbaatar geboren wurde. Die Identität des BF5 steht aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde fest (AS 3 des BF5).

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden, unbestrittenen Verwaltungsakten.

2.4. Zum Fluchtvorbringen der BF

2.4.1. Zunächst gab die BF1 in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bayad diskriminiert worden zu sein (AS 9). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens änderte die BF1 nämlich ihr Vorbringen ab. In der Einvernahme durch das BFA gab die BF1 völlig widersprüchlich ausdrücklich zu Protokoll, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme in der Mongolei gehabt zu haben (AS 110) und gab zudem - keineswegs nachvollziehbar - an, der Volksgruppe der Khalkh, somit der Mehrheitsbevölkerung der Mongolei, anzugehören (AS 107; s. dazu Punkt 2.1.). Stattdessen nahm die BF1 auf ihren Albinismus Bezug (AS 107). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rekurrierte die BF1 lediglich auf ihre "Behinderung" (gemeint offenbar: ihren Albinismus; NSV S. 8).

Ebenso lässt sich aus den Länderberichten eine derartige Diskriminierung und Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bayad nicht objektivieren (s. Punkt 1.5.).

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert und bedroht wurde.

2.4.2. Weiters gab die BF1 in der Erstbefragung an, aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - d.h. ihres Albinismus - diskriminiert worden zu sein (AS 9). Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.

So gab die BF1 nämlich in der Einvernahme wiederum konkret befragt, in welcher Weise sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes diskriminiert worden sei, an, dass sie dazu nichts sagen könne ("Dazu kann ich keine Angaben machen.", AS 112). In der mündlichen Verhandlung brachte die BF1 in dieser Hinsicht vor, vor dem BFA keine Gelegenheit bekommen zu haben, ausführlich über die von ihr erlebte Diskriminierung aufgrund ihres Erscheinungsbildes berichten zu können (NSV S. 7). Sie sei "daran gehindert" worden, ausführliche Angaben zu tätigen (NSV S. 8). Dieses Vorbringen ist jedoch angesichts der dreistündigen Einvernahme, in der der BF1 Gelegenheit gegeben wurde, in freier Erzählung ihre Fluchtgründe zu schildern und zudem, wie eben erwähnt, ausdrücklich dazu befragt wurde, inwieweit sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes diskriminiert worden sei, nicht nachzuvollziehen. Ebenso wurde die BF1 in der Einvernahme ausdrücklich gefragt, ob sie alle ihre Fluchtgründe schildern konnte und sie ausreichend Zeit hatte, ihre Probleme vollständig und ausführlich zu schildern, was die BF1 jeweils bejahte (AS 113). Weiters wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt und es wurden keine Beanstandungen durch die BF1 vorgebracht (AS 114).

Dadurch entstand der Eindruck, dass die BF1 im Zuge der mündlichen Verhandlung bestrebt war, ihr Fluchtvorbringen zu steigern.

Konkret brachte die BF1 in der mündlichen Verhandlung dann allerdings lediglich vor, dass sie während der Geburt der BF3 und der BF4 von den Ärzten beschimpft worden sei, wobei diese Beschimpfungen offenbar nicht auf ihren Albinismus Bezug nahmen. Ebenso brachte die BF1 vor, dass man bei der Geburt des Kindes den Ärzten Geschenke machen solle, um besser behandelt zu werden, sie dazu aber nicht die Möglichkeit gehabt habe (NSV S. 8). Aus diesen Angaben kann aber nicht geschlossen werden, dass diese vorgebrachte schlechte Behandlung der BF1 eine Diskriminierung aufgrund ihres Albinismus dargestellt hätte.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 aufgrund ihres Albinismus diskriminiert und bedroht wurde, zumal sie selbst angab, eine staatliche Rente aufgrund ihres (okulären) Albinismus bekommen zu haben (s. etwa zuletzt NSV S. 7).

2.4.3. Schließlich brachte die BF1 konkret vor, dass sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes mit Steinen beworfen worden sei, ihr die Haare abrasiert worden seien und sie vergewaltigt worden sei. Außerdem habe sie einen Selbstmordversuch begangen. Auch dieses Vorbringen gestaltete sich jedoch vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

2.4.3.1. So brachte die BF1 in der Erstbefragung vor, seit ihrer Jugend mit Steinen beworfen worden zu sein. Von den Steinwürfen sie sie vor zwei Jahren am linken unteren Fuß verletzt worden. Diese Verletzung sei noch sichtbar (AS 9).

In der Einvernahme gab die BF1 zunächst in der freien Erzählung der Fluchtgründe nur mehr an, vergewaltigt worden zu sein. Die Frage, ob es vor jener Vergewaltigung Übergriffe gegen sie gegeben habe, verneinte die BF1. Auf die Frage, ob es nach jener Vergewaltigung Übergriffe gegen sie gegeben habe, gab die BF1 an, dass "irgendwann" fremde Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und sie aufgefordert hätten, zu verschwinden. Andere Übergriffe gegen die BF1 habe es nicht gegeben (AS 111). Erst auf konkrete Nachfrage, wann die BF1 am linken Fuß verletzt worden sei, brachte sie wie folgt vor: "Das war im Jahr 2016, nein es war im Jahr 2013. Es war glaublich im Juli, da wurde von einem 12 Jahre alten Kind ein Stein nach mir geworfen." (AS 112).

Der BF2 brachte in seiner Einvernahme vor, dass die BF1 im Sommer 2012 mit Steinen beworfen worden sei (AS 103).

In der mündlichen Verhandlung wiederum erwähnte die BF1 jenen behaupteten Steinwurf gar nicht mehr. Vielmehr gab sie erneut konkret befragt, ob es nach der Vergewaltigung noch weitere Übergriffe gegeben habe, nur an, dass einmal betrunkene Leute zu ihr und ihrer Familie nach Hause gekommen seien und sie unter Druck gesetzt hätten (NSV S. 10). Auch der BF2 erstattete insoweit kein weiters Vorbringen.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 in der Einvernahme erst auf (sehr) konkrete Nachfrage den Steinwurf vorbrachte, zunächst aber weder in der freien Erzählung der Fluchtgeschichte, noch auf Nachfrage, ob es weitere Übergriffe gegeben habe, dieses Ereignis erwähnte und sodann in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erwähnte. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 dieses Ereignis in der Einvernahme zunächst um drei Jahre falsch datierte, zumal sie im Jahr 2016 bereits in Österreich war. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, woher die BF1 wisse, dass das Kind 12 Jahre alt gewesen sei.

Sodann ist das Vorbringen der BF1 widersprüchlich, da sie in der Erstbefragung noch von mehreren Vorfällen sprach, an denen sie mit Steinen beworfen worden sei, in der Einvernahme jedoch nur mehr einen einzigen Steinwurf ins Treffen führte. Zudem gab die BF1 in der Einvernahme an, dass jener Steinwurf im Jahr 2013 passiert sei, während der BF2 diesen mit dem Sommer 2012 datierte.

Schließlich ist das Vorbringen der BF1 auch äußerst vage, da sie davon Abstand nahm, jedwede Details zu nennen, sodass letztlich selbst bei Wahrunterstellung nicht darauf geschlossen werden könnte, dass jener Steinwurf im Zusammenhang mit ihrem Erscheinungsbild gestanden wäre, zumal ein erst 12-jähriges Kind dafür verantwortlich gewesen sei.

Soweit die BF1 in der Erstbefragung vorbrachte, dass die Verletzung immer noch sichtbar sei, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF1 in den Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung fällt und die bloße Existenz einer Verletzung allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. hierzu VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).

Es ist somit nicht glaubhaft, dass die BF1 ein- oder mehrmals mit einem oder mehreren Steinen beworfen wurde.

2.4.3.2. Weiters brachte die BF1 in der Erstbefragung vor, dass sie "einmal" aus dem Bus ausgestiegen sei und ihr von zwei Männern die Kopfhaare abrasiert worden seien (AS 9).

Ebenso schilderte der BF2 in der Erstbefragung, dass die BF1 "am Abend" aus dem Autobus ausgestiegen sei und sie von zwei Männern zu Boden gedrückt worden sei und sie ihr die Haare rasiert hätten (AS 9).

Wiederum brachte die BF1 dieses Ereignis aber in der Einvernahme weder in der freien Erzählung, noch auf konkrete Nachfrage nach Übergriffen vor oder nach der angegebenen Vergewaltigung vor (AS 111; s. Punkt 2.4.3.1.). Erst auf konkrete Nachfrage, wann die BF1 am Kopf rasiert worden sei, brachte sie vor, dass ihr während der Vergewaltigung der Kopf rasiert worden sei. Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung jenes Ereignis anders schilderte - nämlich insbesondere die Vergewaltigung nicht erwähnte - gab die BF1, dass sie in der Erstbefragung dieselben Angaben getätigt habe wie in der Einvernahme. Es sei aber nicht protokolliert worden (AS 112).

Der BF2 gab in der Einvernahme an, dass der BF1 im Frühjahr 2013 die Haare rasiert worden seien. Die Vergewaltigung sei im Sommer 2013 geschehen (AS 103).

In der mündlichen Verhandlung erneuerte die BF1 ihr Vorbringen, dass ihr während der Vergewaltigung die Haare rasiert worden seien (NSV S. 9). Der BF2 gab nun ebenfalls an, dass seiner Frau, so glaube er, im Sommer 2013 die Haare abrasiert worden seien. Auf Vorhalt seiner entsprechenden Aussagen in der Einvernahme rechtfertigte der BF2 sich dahingehend, dass er in der Einvernahme aufgeregt gewesen sei und einige Ereignisse verwechselt habe (NSV S. 13).

Es ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass die BF1 in der Einvernahme erst auf (sehr) konkrete Nachfrage diese Rasur vorbrachte, zunächst aber weder in der freien Erzählung der Fluchtgeschichte, noch auf Nachfrage, ob es weitere Übergriffe gegeben habe, dieses Ereignis erwähnte und sodann in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erwähnte. Zumal die BF1 sodann vorbrachte, dass ihr während der Vergewaltigung die Haare abrasiert worden seien, ist es umso weniger nachvollziehbar, dass die BF1 in der freien Erzählung zwar die Vergewaltigung vorbrachte, aber die währenddessen durchgeführte Rasur nicht erwähnte.

Sodann ist das Vorbringen der BF1 ebenso widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, da sie in der Erstbefragung zwar wohl die Rasur, aber nicht die damit zusammenhängende, wohl ungleich schwerer wiegende Vergewaltigung erwähnte, in der Einvernahme aber vorbrachte, dass die Rasur während der Vergewaltigung passiert sei. Soweit die BF1 in der Einvernahme rechtfertigend angab, auch in der Erstbefragung die Vergewaltigung erwähnt zu haben, dies aber nicht protokolliert worden sei, kann dem kein Glauben geschenkt werden. Die Erstbefragung wurde in Anwesenheit eines gerichtlich beeideten Dolmetschers durchgeführt (AS 3), den die BF1 verstand (AS 5 und 11). Die Niederschrift wurde zudem rückübersetzt (AS 11). Darüber hinaus brachte auch der BF2 in der Erstbefragung keine Vergewaltigung der BF1 vor, erwähnte aber gleichfalls die zwangsweise Rasur.

Zudem sind die Angaben der BF1 und des BF2 zum Zeitpunkt dieser erzwungenen Rasur widersprüchlich. Während die BF1 in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese gleichzeitig mit der Vergewaltigung passiert sei, trennte der BF2 die Ereignisse. Die Rechtfertigung des BF2 in der mündlichen Verhandlung, aufgeregt gewesen zu sein und deshalb die Ereignisse verwechselt zu haben, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal auch Aufregung nicht erklären kann, warum der BF2 die Rasur und die Vergewaltigung als zwei unterschiedliche Ereignisse zwischen denen mehrere Monate liegen würden, angab.

Schließlich ist das Vorbringen der BF1 auch hierzu äußerst vage, da sie davon Abstand nahm, jedwede Details zu nennen.

Es ist somit nicht glaubhaft, dass der BF1 zwangsweise die Haare abrasiert wurden.

2.4.3.3. Sodann brachte die BF1 in der Einvernahme vor, im Dezember 2012 vergewaltigt worden zu sein. Sie sei um ca. 20 Uhr aus einem Bus ausgestiegen und nach Hause gegangen, als sie nach ca. zwanzig Minuten an einem Feld vorbeigekommen sei. Dort sei sie von "den Männern" gepackt, an eine dunkle Stelle gezerrt und vergewaltigt worden (AS 111).

Ihr Ehemann, der BF2, wiederum brachte in der Einvernahme vor, dass die BF1 i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten