TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 L502 2219204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

L502 2219204-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2018 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Im Gefolge seiner Eheschließung mit einer in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin am 02.06.2018 wurde ihm auf Antrag vom 21.09.2018 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ ausgestellt.

3. Ein gegen ihn eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wurde am 05.07.2017 gemäß XXXX vorläufig zurückgestellt.

4. Mit Bescheid der XXXX vom 23.01.2018 wurde gegen ihn gemäß XXXX verhängt.

5. Mit 26.02.2018 trat die Staatsanwaltschaft Wels wegen XXXX vorläufig von seiner Verfolgung zurück.

6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde er gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, wobei diese zur Gänze unter Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

7. Ein gegen ihn eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen XXXX wurde am 21.06.2018 eingestellt.

8. Mit 06.08.2018 trat die Staatsanwaltschaft Wels wegen XXXX vorläufig von seiner Verfolgung zurück.

9. Ein gegen ihn eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen XXXX wurde am 02.10.2018 eingestellt.

10. Mit 19.10.2018 trat die Staatsanwaltschaft Wels gemäß XXXX endgültig von seiner Verfolgung zurück.

11. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde er gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und einer Geldstrafe von XXXX verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.12.2018 informierte ihn das BFA über die geplante Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes unter Hinweis auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu auf.

13. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.01.2019 erstattete er eine Stellungnahme.

14. Mit 04.03.2019 trat die Staatsanwaltschaft Wels wegen XXXX vorläufig von seiner Verfolgung zurück.

15. Mit Urteil des XXXX vom 12.03.2019 wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage nach XXXX freigesprochen.

16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).

17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.04.2019 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

18. Gegen den seiner Vertretung am 24.04.2019 zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch einen weiteren Vertreter Beschwerde erhoben.

19. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

20. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen XXXX wurde mit 19.06.2019 eingestellt.

21. Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er wurde in XXXX geboren und ist libanesischer Staatsangehöriger.

Er reiste im Jänner 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 25.10.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Er ehelichte am 02.06.2018 eine in Österreich seit 2015 dauerhaft niedergelassene bulgarische Staatsangehörige, mit der er seit 13.06.2018 an seiner Meldeadresse in XXXX einen gemeinsamen Haushalt teilt.

Seinem Antrag vom 21.09.2018 folgend wurde ihm vom XXXX eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ ausgestellt.

Er bezog von Jänner 2016 bis Juni 2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht legal erwerbstätig, für seinen Lebensunterhalt kommt seine erwerbstätige Ehegattin auf.

Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, bislang jedoch keine Deutschprüfung absolviert und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse.

In Österreich hat er keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte, im Libanon, XXXX , leben seine Eltern und Geschwister, mit denen er in Kontakt steht.

1.2. Mit Bescheid der XXXX vom 23.01.2018 wurde gegen ihn ein XXXX verhängt.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 02.05.2018 gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, wobei diese zur Gänze unter Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 05.12.2018 wurde der BF XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und einer XXXX verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Gänze unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem bisherigen Aufenthalt und seinen Lebensumständen in Österreich, seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner sicherheitsbehördlichen Bestrafung stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. § 51 Abs. 1 NAG idF BGBl I Nr. 25/2019 lautet:

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

§ 52 Abs. 1 idF BGBl I Nr. 25/2019 NAG lautet:

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. [...]

§ 54 Abs. 1 NAG idF BGBl I Nr. 25/2019 lautet:

Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

1.2. Bei der Ehegattin des BF handelt es sich aufgrund ihrer bulgarischer Staatsangehörigkeit um eine EWR Bürgerin, die infolge ihrer Erwerbstätigkeit gemäß § 51 Z. 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist.

Aufgrund der aufrechten Ehe des BF zu einer erwerbstätigen EWR-Bürgerin kommt ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG zu, er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

2.1. § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.-der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.-der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

2.2. § 67 Abs. 1 FPG sieht sohin zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt also dann zur Anwendung kommt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei im Lichte der hg. Judikatur diese "Privilegierung" - wiewohl diese Bestimmung in ihrem Wortlaut lediglich auf den (faktischen) Aufenthalt abstellt - nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es sich diesbezüglich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Hinsichtlich der Ermittlung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs ist damit erforderlich festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht.

Zumal der BF erstmals im Jänner 2016 ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich seither ununterbrochen hier aufhält, sohin erst auf einen etwas mehr als drei Jahre andauernden bisweilen rechtmäßigen Aufenthalt verweisen kann, kam der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung.

2.3. Der VwGH hat in seiner umfangreichen Judikatur zu § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 mehrfach festgestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen (vgl. zuletzt VwGH, Ra 2016/21/0035, 25.02.2016; mwH auf B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079; B 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017; E 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309; vgl. auch E 20. August 2013, 2013/22/0070; E 31. Mai 2011, 2008/22/0831; E 27. Mai 2010, 2007/21/0297).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).

Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, 2012/18/0098, 07.11.2012)

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

2.4. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).

Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0013 kann nicht von triftigen Gründen gesprochen werden, wenn der Fremde zwar durch die Begehung zahlreicher Taten (hier schwere Diebstähle bzw. Diebstähle durch Einbruch) ein Verhalten gesetzt hat, das eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, bei Begehung der Tathandlungen aber erst 15 bzw. 16 Jahre alt war und sich seit der letzten Straftat zweieinhalb Jahre wohlverhalten hat (Hinweis E 14.3.2000, 98/18/0340, einen in mehreren Angriffen über einen Zeitraum von mehreren Monaten begangenen gewerbsmäßigen Diebstahl betreffend; E 18.1.2000, 98/18/0375, einen Raub betreffend). Auch der EGMR geht in seiner Entscheidung vom 22.03.2007, Maslov gg. Österreich, Bsw. 1638/03 davon aus, dass die Tatsache, dass der BF nach Haftentlassung 1 1/2 Jahre nicht straffällig wurde, die Befürchtung mildert, der BF könne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Wenn zwischen der gerichtlichen Verurteilung und der Erlassung des Bescheides, mit dem über den Fremden ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ein Zeitraum von vier Monaten liegt, ist dieser für die Erstellung einer Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Fremden viel zu kurz (VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0856; vgl. auch VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0146 - versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt am 14.2.1987, Aufenthaltsverbot vom 2.9.1988, bis 31.12.1993 befristet - kein Zeitraum für eine verlässliche Prognose über das künftige Wohlverhalten).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

2.5. Vor dem Hintergrund der oben skizzierten Judikatur wurden bereits verschiedene Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten führen" kann, beurteilt.

Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als fünfzehn Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138). Auch wurde eine Beschwerde gegen ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot einer polnischen Staatsbürgerin, die wegen Schlepperei und Gebrauch fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden war, und gegen die über fünfzig Verwaltungsvormerkungen wegen Parkdelikten oder Übertretung der Höchstgeschwindigkeit vorlagen, abgewiesen (VwGH 27. 3. 2007, 2007/18/0135.)

In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181, wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).

3.1. Der BF wurde erstmals am 02.05.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in mehreren Fällen zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. Zu den konkreten Tatumständen war ausgehend vom dort festgestellten Sachverhalt festzuhalten, dass er einem Anderen im November 2017 an einem öffentlichen Ort drei Gramm Kokain gegen Entgelt überlassen und in einem Zeitraum zwischen Anfang November 2017 bis 19.11.2017 wiederholt zum Eigengebrauch Cannabiskraut und Kokain erworben und besessen hat. Schon das Strafgericht verwies anlässlich des Fehlens der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen iSd §§ 198 StPO und für einen Rücktritt iSd § 35 Abs. 2 SMG darauf, dass ein derartiges Vorgehen beim BF aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei, weil ihn betreffend bereits zweimal vorläufig von der Verfolgung iSd §§ 35 ff SMG zurückgetreten wurde. Zudem wurde dessen unzureichende Verantwortungsübernahme für seine Straffälligkeit angemerkt. Mildernd wurden zwar die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung und teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt, demgegenüber fiel aber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen erschwerend ins Gewicht.

Zeugte schon dieses Verhalten von einer verwerflichen Haltung des Beschwerdeführers der österreichischen Rechtsordnung gegenüber, kam erschwerend hinzu, dass er bereits wenig später erneut mehrfach strafrechtlich auffällig wurde. So langte am 21.06.2018 und am 02.10.2018 jeweils eine Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF (wegen §§ 107 Abs. 1 bzw. 105 StGB und wegen § 117 Abs. 1 FPG) bei der belangten Behörde ein. Darüber hinaus langte am 06.08.2018 die Verständigung von einem abermaligen Verfolgungsrücktritt der Staatsanwaltschaft wegen § 27 Abs. 2 SMG beim BFA ein.

Diese Vorfälle mündeten schließlich am 05.12.2018 in seine zweite strafgerichtliche Verurteilung zu einer XXXX Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in mehreren Fällen. Die Freiheitsstrafe wurde unter Verhängung einer dreijährigen neuerlich bedingt nachgesehen und in einem die Probezeit aufgrund seiner Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert. Hinsichtlich der konkreten Tatumstände ging aus den Feststellungen des Strafgerichtes hervor, dass der BF als Beteiligter in einem Zeitraum zwischen Jänner und Februar 2018 unbekannten Abnehmern zumindest 240g Cannabiskraut gewerbsmäßig überlassen hat sowie neuerlich zwischen Oktober 2017 und 26.11.2018 Cannabiskraut und Kokain zum Eigengebrauch erworben und besessen hat. Dem mildernd gewerteten Geständnis und der teilweisen Schadensgutmachung standen erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie der rasche Rückfall im Hinblick auf die Vorverurteilung gegenüber.

Auch nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung langte beim BFA am 04.03.2019 neuerlich eine Verständigung vom vorläufigen Verfolgungsrücktritt wegen § 27 Abs. 1 SMG ein.

3.2. In seiner Stellungnahme vom 14.01.2019 gab der BF an, er habe zwar Suchtmittel konsumiert und seine Sucht durch den Verkauf derselben finanziert, sei aktuell aber von seiner Sucht losgekommen und verkehre nicht mehr im Suchtgiftmilieu. In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Ausführungen zum Sachverhalt, es wurde bloß auf die Umstände hingewiesen, dass der BF lediglich zweimal zu geringfügigen, bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, das Suchtgift vornehmlich für seinen Eigenkonsum besessen habe und die Weiterveräußerung lediglich zur Finanzierung des Eigenkonsums getätigt habe sowie, dass er sich vom Suchtgiftmilieu getrennt habe.

3.3. Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass in einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

3.4. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend davon aus, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF von ihm im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.

Zunächst ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur Suchtgiftdelinquenz hinzuweisen, wonach diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082).

Darüber hinaus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN festgehalten, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge der Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Es ist aber dennoch eine Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

In Ansehung der eben zitierten Judikatur ist angesichts der naheliegenden Wiederholungsgefahr von einer erheblichen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Dies umso mehr, als der BF bereits zweimal einschlägig vorbestraft wurde und bereits wenige Monate nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten, die aus derselben schädlichen Neigung resultieren, erneut strafgerichtlich verurteilt wurde. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr zeigt sich auch dadurch, dass seitens der Staatsanwaltschaft bereits vier Mal vorläufig von der Verfolgung des BF im Zusammenhang mit weiteren Suchtgiftdelikten zurückgetreten wurde.

Demgegenüber ist der seit seiner jüngsten Verurteilung vergangene Zeitraum von etwa sechs Monaten jedenfalls noch zu kurz, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen, zumal dieser wie eingangs erwähnt gerade bei Suchtmitteldelinquenz beachtlich ist (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Generell ist der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013), wobei der BF bereits zweimal ähnliche Tathandlungen in einem kurzen zeitlichen Abstand begangen hat.

Zumal der BF nach wie vor keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, er bislang auch keine Therapie aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit absolviert hat und ein Gesinnungswandel sohin daraus nicht zu gewinnen ist, war von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, hat er doch schon bisher, wie er selbst vorbrachte, seine Sucht durch den Verkauf von Suchtmitteln finanziert und erscheint sohin ein Rückfall auch aus wirtschaftlichen Motiven mangels Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit als wahrscheinlich.

Ergänzend ist auch auf das gegen ihn verhängte Waffenverbot vom 23.01.2018 hinzuweisen. Der Bescheidbegründung folgend wurde im Zuge von Durchsuchungen in der Unterkunft des BF neben geringen Mengen an Suchtgift und mehreren Suchtgiftutensilien auch eine Gaspistole samt Munition sichergestellt. Angesichts seiner fehlenden Rechtstreue und der damit verbundenen potentiellen Gefahr für Dritte konnte auch dieser Umstand bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit nicht außer Betracht bleiben.

Aus all diesen Umständen ergibt sich ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens auch künftig die Befürchtung naheliegt, er werde mit seinem Handeln die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.

Auch die in seiner Stellungnahme behaupteten Umstände, wonach er von seiner Ehegattin unterstützt werde und mit dieser eine Familie gründen wolle, vermochten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal ihn sein familiäres Umfeld auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat. Diese Ausführungen wurden auch dadurch relativiert, dass am 04.03.2019 erneut ein vorläufiger Rücktritt seitens der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des BF aufgrund eines Suchtmitteldeliktes aktenkundig wurde.

In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen.

4.1. § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

4.2. Der BF ist seit 02.06.2018 verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.

Dem Umstand dieser familiären Anbindung des BF in Österreich kam grundsätzlich zu seinen Gunsten Gewicht im Rahmen der gg. Interessensabwägung zu. Es entspricht jedoch nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein (vgl. etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Wiewohl er seinen Unterhalt seinen Angaben zufolge ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht von seiner Ehegattin bezieht, ist angesichts des Umstandes, dass er volljährig und arbeitsfähig ist, nicht von einem sog. Abhängigkeitsverhältnis gegenüber seiner Ehegattin auszugehen.

Seinen familiären Interessen im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, insbesondere die Hintanhaltung von strafbarem Verhalten, gegenüber. Wie bereits ausgeführt wurde der BF bereits zweimal aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenz rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Darüber hinaus trat die Staatsanwaltschaft bereits vier Mal von der Verfolgung des BF im Zusammenhang mit weiteren Suchtmitteldelikten vorläufig bzw. endgültig zurück. Schon angesichts dieses kriminellen Verhaltens und der daraus abzuleitenden fehlenden Rechtstreue besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.

Zudem konnten ihn auch seine familiären Bezüge im Bundesgebiet nicht von der Straffälligkeit abhalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann.

Selbst unter Berücksichtigung der dargestellten familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass auch diese familiären Interessen in ihrem Gewicht nicht der Erlassung des gg. Aufenthaltsverbotes gegen ihn entgegenstehen, zumal aus der bisherigen Straffälligkeit ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu folgern war.

Nicht zuletzt ist seit der jüngsten Verurteilung auch noch kein maßgeblicher Zeitraum verstrichen, der einen allfälligen nachhaltigen Gesinnungswandel auf seiner Seite feststellen hätte lassen.

Demgegenüber bleibt es ihm und seiner Ehegattin unbenommen, nach der Ausreise den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten. Überdies sind Besuche im Libanon möglich. Unterhaltszahlungen können - allenfalls in vermindertem Umfang - auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

4.3. Der BF lebt zwar seit Jänner 2016 ununterbrochen in Österreich, er reiste allerdings illegal ein und versuchte vorerst und letztlich auch vergeblich seinen Aufenthalt durch die Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz zu legalisieren. Das Gewicht seines Aufenthalts im Zeitraum bis 2018 war daher maßgeblich gemindert.

Erst mit der Eheschließung im Jahr 2018 erlangte er einen Aufenthaltstitel. Eine außergewöhnliche Integration in sozialer, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht war andererseits nicht feststellbar. Seinen Lebensunterhalt hat er vorerst bis 12.06.2018 aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung bestritten. Er ging hierorts trotz Zugangs zum Arbeitsmarkt seit der Eheschließung auch noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bedarf daher der Unterstützung seiner Ehegattin. Er hat durch seine sozialen Kontakte zwar alltagstaugliche Deutschkenntnisse erworben, bislang aber noch keine Deutschprüfung absolviert.

Auch unter Berücksichtigung der festgestellten individuellen Umstände war daher im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Suchtmittelkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im gg. Fall geboten, zumal die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF und seiner Gattin in Österreich nicht als gravierender zu werten waren als die möglichen nachteiligen Folgen einer Abstandnahme davon.

Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot erwies sich daher dem Grunde nach als gerechtfertigt.

5. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).

Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall des BF geschehen ist.

Bei den vom BF begangenen Straftaten war zu beachten, dass er bereits zahlreiche auf derselben schädlichen Neigung beruhende Tathandlungen setzte und er bereits binnen weniger Monate nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erneut verurteilt wurde. Schon das Strafgericht verwies zudem auf die gerade für den BF erforderliche spezialpräventive Erforderlichkeit seiner Verurteilung, zumal mehrfach nach den §§ 35 ff SMG vorgegangen wurde. Angesichts der Verwerflichkeit seines Verhaltens und der beachtlichen Wiederholungsgefahr (siehe dazu schon oben) steht die vom BFA bestimmte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich verhängten Strafen und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten. Daran vermag auch die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Umstände des BF (siehe hierzu ebenfalls schon oben) im Bundesgebiet nichts zu ändern.

6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.

7. Die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat stützte sich rechtskonform auf § 70 Abs. 3 FPG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2219204.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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