TE Bvwg Beschluss 2020/3/19 L511 2223793-1

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Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2223793–1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte HOCHSTEGER, PERZ & WALLNER, gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 04.07.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2019, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.02.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX [SMS], die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 04.07.2019, Zahl: XXXX , übermittelte das SMS einen bis 31.10.2023 befristetet ausgestellten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % (AZ 2.23), wogegen die Beschwerdeführerin am 05.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.2.    Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies das SMS die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2019 ab, kam den Einwendungen der Beschwerdeführerin jedoch durch eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass nach.

1.3.    Mit Schreiben vom 20.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 05.08.2019 an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 1.2).

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 26.09.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1 -2.26]).

2.1.    Mit Parteiengehör vom 01.10.2019 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 29.08.2019 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige sich auf diese Gutachten zu stützen (OZ 2).

2.2.    Mit Schreiben vom 16.10.2019 erklärte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass sie den Vorlageantrag zurückziehe (OZ 3).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 16.10.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

1.3.    Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung des SMS vom 09.09.2019 (ergangen zum Bescheid vom 04.07.2019) in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2223793.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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