Entscheidungsdatum
25.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L504 2120699-1/47E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, Zl. 1074633507-150709002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2120699.1.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020