TE Bvwg Beschluss 2020/3/31 L517 2219998-2

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwGG §9
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L517 2219998-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , Zl. XXXX , vom 03.06.2019, betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, § 9 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, iVm § 29b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Begründung:

1.0. Kurzsachverhalt:

Am 12.12.2018 stellte die beschwerdeführende Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw bB), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 (Parkausweis) und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Am 17.12.2018 gewährte die bB Parteiengehör, in welchem der bP mitgeteilt wurde, dass ein Grad der Behinderung von 60 vH vorliege und ein Behindertenpass ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen nicht vor. Somit seien auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht gegeben. Die bB berief sich diesbezüglich auf die im Rahmen einer Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.10.2018, 24.10.2018 und 06.11.2018.

Am 31.12.2018 erfolgte eine Stellungnahme der bP zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und zum Parkausweis.

Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin am 28.03.2019 und einer sofortigen Beantwortung am 28.05.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 12.12.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mit Bescheid vom 03.06.2019 ab.

Am 06.06.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2019.

Nach Beschwerdevorlage am 13.06.2019, einer Beschwerdeergänzung (Übermittlung von Befunden) am 08.11.2019, einer Aufforderung zur Vorlage fehlender Befunde an die bP am 28.11.2019 und nachfolgender Befundvorlage am 04.12.2019, entschied das BVwG mit Beschluss L517 2219998-1 über den Teil der Beschwerde, der sich auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezog.

2.0. Beweiswürdigung:

Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens und der Beschwerde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die „Nichtausstellung“ des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweises bezieht.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich entscheiden die VwG durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR. XXIV. GP 18; § 2 VwGVG 2014; § 7 Abs. 2 erster Satz BVwGG 2014). In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO 1960 nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 ein Ausweis auszustellen.

Gemäß § 29b Abs. 1a StVO kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.

Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweisen iSd § 29b Abs. 1a auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.

Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB vom 03.06.2019 der Antrag der bP vom 12.12.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gemäß § 29b StVO.

Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezog, wurde der Bescheid seitens des BVwG mit oben genanntem Beschluss behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht.

Allein die Anmerkung der bB im Parteiengehör (17.12.2018), dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen und somit auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht gegeben seien, stellt keine Entscheidung in der Sache dar und kommt dieser mangels Aufnahme in den Spruch keine normative Wirkung zu.

Aufgrund der Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht daher nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kognitionsbefugnis Parkausweis Unzuständigkeit Zurückweisung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L517.2219998.2.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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