TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 L515 2171062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG Art16 §1 Abs1
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L515 2171057-1/24E

L515 2171062-1/20E

L515 2171059-1/20E

L515 2171053-1/19E
L515 2213691-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie

Gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die RAe BISCHOF und LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2.7.2015 (bP1 – bP3) bzw. nach ihrer Geburt im Inland (bP4 und bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5.

Zusammengefasst brachten die bP vor, in Georgien unter prekären wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Die bP3 sei schwer behindert und hätten die bP in Georgien keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung gehabt, weshalb sie sich nach Österreich begeben hätten.

Im Detail gaben die bP1 und bP2 Folgendes an:

(Angaben der bP1)
„…

-        Bei der Erstbefragung gaben Sie folgende Fluchtgründe zu Protokoll:

„Ich bin obdachlos, habe keine Arbeit. Ich habe einen Kleinbus besessen, damit habe ich gelegentlich Transportaufträge durchgeführt. Ich habe zusammen mit meiner Familie entweder im Auto oder bei verschiedenen Bekannten geschlafen. Mein Kind leidet unter Kinderlähmung und braucht medizinische Behandlung. Ich kann mir die Behandlung aber nicht leisten. Ich habe Shorta kennengelernt. Dieser hat mein Kind gesehen und hatte Mitleid. Er bot mir an, dass er für meine Familie die Flucht nach Europa organisiert.“

-        Bei der Einvernahme am 10.11.2016 gaben Sie vor dem BFA folgendes an:

F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund?

A: Mir geht es gut. Ja, ich bin gesund.

Vorhalt: In der Ersteinvernahme gaben Sie an Obdachlos zu sein. Bitte nehmen Sie Stellung dazu.

A: Das stimmt, ich habe keine eigene Wohnung. Ich habe in verschiedenen Mietwohnungen geschlafen und wenn ich die Miete nicht bezahlen konnte, habe ich im Auto geschlafen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen kleinen Minibus besessen habe.

Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . whft in XXXX ,

Ich habe zwei Schwestern und ein Brüder.

Schwestern:

-         XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX ,

-         XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX ,

Bruder:

-         XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX .

F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, eMail, postalisch, etc. – regelmäßig?)

A: Ab und zu habe ich Kontakt mit meiner Mutter. Ich hatte mit meiner Mutter in Georgien Problem wegen meines Sohnes.

F: Was für Probleme waren es?

A: Mein Sohn ist krank und sie konnte mich nicht unterstützen und hat mir auch nicht geholfen.

F: Verstehen Sie sich mit denen gut?

A: Ich war mit meiner Frau und meinem Kind alleine. Meine Familie hat uns wegen meines Sohnes nicht geholfen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, meine Frau heißt XXXX , …

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, einen Sohn namens XXXX , geb. XXXX , whft in Österreich, Asylwerber IFA XXXX ;

F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Georgien verlassen und nach Österreich gereist sind

A: Ich bin aus Georgien am 30.06.2015 legal mit dem Flugzeug nach Athen ausgereist. Nach 2 Tagen am Flughafen in Athen bis ich am 02.07.2015 legal in Wien angekommen. Wir sind alle drei zusammen ausgereist. Wir sind mit dem Taxi zum Flüchtlingslager XXXX gefahren und haben am selben Tag um Asyl angesucht.

F: Was war Ihr Zielland? Hatten Sie eines?

A: Österreich.

F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen?

A: Nein, weder - noch.

F: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Georgien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.

A: Mein Sohn ist sehr krank – Todkrank und ich hatte kein Geld und niemand wollte uns unterstützen. Ich hatte keine Wohnung und auch Geld und mein Sohn ist sterbenskrank und wird sind seinetwegen ausgereist.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja.

F: Habe ich Sie richtig Verstanden? Sie sind aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Georgien geflohen?

A: Ja. Wir haben aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen und damit meinem Sohn geholfen wird.

F: Woran leidet Ihr Sohn?

A: Zerebrale Lähmung. Das ist während der Geburt passiert.

F: Sie wissen, dass die Krankheit im Georgien behandelbar ist?

A: Ja, aber in Georgien hatte er eine Therapie, die hat nicht geholfen. Seine gesundheitliche Situation hatte sich nur verschlechtert. Es hat Medikamente für Epilepsie bekommen. In Österreich hat er aber Fortschritte gemacht.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch?

A: Ja, ich habe den Intensiv-Deutschkurs A1 besucht und mache am 24.04.2017 weiter.

F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich?

A: Ich arbeite bei der Firma XXXX für 200,- Euro im Monat. Ich habe Arbeitskollegen und bei uns im Heim unterstütze ich die alten Leute im Seniorenheim.

F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

A: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung und vom Fahrtendienst. Meine Frau verdient dort in der Wäscherei ein wenig Geld. Bei Caritas zahlen wir keine Miete. Meine Frau erwartet ein zweites Kind.

F: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren?

A: Ich habe als Metzger gearbeitet und ich kann bei der Firma XXXX weitermachen und sobald ich die Erlaubnis bekomme, werde ich jede Arbeit annehmen.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Ich habe nur eine Bitte. Erlauben Sie mir bitte dass ich hierbleiben kann und mein Kind gesund wird und er auf den eigenen Beinen stehen kann. Die gesundheitliche Lage meines Sohnes hat sich in Österreich verbessert. Ich bin dafür sehr dankbar.

…“

(Angaben der bP2)

-         Bei der Erstbefragung gaben Sie folgende Fluchtgründe zu Protokoll:

„Wir waren obdachlos und hatten keine Aussicht auf Arbeit. Außerdem ist unser Sohn krank und wir können uns die Behandlung nicht leisten. ich fürchte, dass er in Georgien sterben würde.“

-        Bei der Einvernahme am 10.11.2016 gaben Sie vor dem BFA folgendes an:

( … ) F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?

A: Die Verständigung ist gut.

F: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Der Verein Zeige vertritt Sie nicht mehr?

A: Nein.

F: In diesem Verfahren werden Sie und Ihr Sohn nicht vom Verein ZEIGE vertreten?

A: Nein.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

A: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja, ich habe keinerlei Probleme.

F: Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund? Sind Sie schwanger?

A: Mir geht es gut. Ja, ich bin gesund. Ich bin im sechsten Monat schwanger.

F. Wie geht es Ihrem Sohn?

A: Er ist krank. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn an celebralen Lähmung leidet.

F: Befinden sich Sohn in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, bekommt es regelmäßig Medikamente?

A: Ja, Setalin 100mg. Einmal in der Woche bekommt er eine Physiotherapie und jeden sechs Monat zum Orthopäden und einmal in drei Monate zum Neurologen zur Kontrolle.

F: Haben Sie aktuelle ärztliche Befunde?

A: Ja, Befunde vom OMR Dr. XXXX , FA für Kinder und Jugendheilkunde vom 29.03.2017.

F: Welche Behandlung hat Ihr Sohn im welchen Spital in Georgien bekommen?

A: Bevor wir ausgereist sind hat er einige Therapien bekommen die wir uns leisten konnten. Bessere und teurere Behandlungen konnten wir uns nicht leisten. Er hat Therapien mit Pferden und Schwimmen bekommen und auch normale Physiotherapien hat er gehabt. Er hat zu den Therapien die Medikamente Cerebrolisin, Nivalin, Aktovegin und Betrimin bekommen. Er wurde in der Polyklinik XXXX , Bezirk XXXX -a in XXXX ;

F: Gibt es staatlich geförderte Behandlungen für ICP in Georgien

A: Nein, wir sind zu der Polyklinik gegangen und wir haben alles selbst bezahlt. Eine Behandlung hat 7 Lari gekostet.

F: Welche Maßnahmen haben Sie Zuhause getroffen um das Kind zu pflegen.

A: Wir hatten weder einen Rollstuhl noch eine andere Unterstützungen bekommen. Ich habe mein Kind wie ein Baby in die Schule getragen. Ich habe mit Ihm Übungen gemacht.

F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben nach Österreich zu kommen?

A: Je älter unser Sohn geworden ist, desto schlimmer wurde seine gesundheitliche Lage. Auf Empfehlung von XXXX , haben wir beschlossen nach Österreich zu reisen.

F: Von woher kennt Ihr Mann den „ XXXX “?

A: Mein hat für Ihn gearbeitet.

F: Sie wissen aber schon, dass ICP in größeren Städten in Georgien staatlich gefördert wird – bis zu 7 Mal im Jahr wird die Behandlung bezahlt. Was sagen Sie dazu?

A: Wir haben aber nichts bekommen. Das einzige was wir vom Staat bekommen haben war die Blut- und Urinanalyse. Ansonsten haben wir alles selber bezahlt.

F: Seit wann hat Ihr Sohn diese Krankheit?

A: Von Geburt an.

F: Seit wann wurde Ihr Sohn therapiert? Wann hat die Behandlung angefangen?

A: Mit der Therapie wurde nach einer Operation mit 1 Jahr und sieben Monaten begonnen.

F: Hat es bei der OP Komplikationen gegeben?

A: Nach der OP hatte er hohen Blutdruck und Probleme mit den Hoden.

F: Wie lange wurde Ihr Sohn Therapiert? Bis zu welchen Zeitpunkt?

A: Sei seinem zweiten Lebensjahr bis zum achten Lebensjahr (Kurz vor der Ausreise – weil wir uns die Therapie nicht mehr leisten konnten.

F: Haben Sie Befunde aus Georgien?

A: Ja,

A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX und lebt in XXXX , Er hat eine eigene Landwirtschaft und alle in der Familie helfen mit.

Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Sie lebt gemeinsam mit meinem Vater in XXXX und ist Hausfrau.

Ich habe eine Schwestern und ein Bruder.

Schwestern:

-         XXXX , geb. XXXX , whft in XXXX ,

Bruder:

-         XXXX (Koseform XXXX ), geb. XXXX , whft in XXXX ;

Anm: Die Daten der Geschwister stimmen mit den Daten der Erstbefragung überein.

F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland?

A: Sie leben von der Landwirtschaft.

F: Verfügen Sie im Heimatland über Haus- Grundbesitz? (Im Falle ja, wo genau, wer lebt in dem Haus, vl. Verpachtet etc.)

A: Nein. Meine Eltern haben ein Haus und eine Landwirtschaft. Wir haben Viehwirtschaft und bauen Gemüse an. Es sind ca. 200 – 300 m2.

F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc. – regelmäßig?)

A: Manchmal rede ich mit meinen Eltern ca. einmal im Monat über Skyp.

F: Verstehen Sie sich mit denen gut?

A: Ja. Sie können sich von der Landwirtschaft erhalten.

F: Haben Sie nie versucht von Ihrer Familie Hilfe für Ihren Sohn zu bekommen?

A: Nein.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, mein Mann heißt XXXX , …

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, Mein Sohn heißt XXXX , … Ich bin schon wieder im sechsten Monat schwanger.

F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Georgien verlassen und nach Österreich gereist sind

A: Wir sind am 30.06.2015 von XXXX legal nach Athen geflogen. Dort haben wir uns zwei Tage dort aufgehalten. Dann sind wir mit dem Flugzeug legal direkt nach Wien geflogen und am 02.07.2015 eingereist.

F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten?

A: Ein Bekannter meines Mannes namens XXXX hat die ganze Reise organisiert und hat dafür 3.500,- USD bekommen.

F: Woher hatten Sie das Geld zur Ausreise?

A: Mein Mann hat seinen Minibus verkauft. Nachgefragt hat er die o.g. Summe bekommen.

F: Was war Ihr Zielland? Hatten Sie eines?

A: Austria.

F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?

A: 15 Tage vor der Ausreise.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja.

F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag?

A: Der XXXX hat meinen Mann gesagt, dass wir für unseren Sohn in Österreich eine sehr gute medizinische Versorgung bekommen, und dass die Österreichischen Ärzte sehr gut sind.

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich und meinen Sohn Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf das Asylverfahren meines Gatten, Herrn XXXX – XXXX geb. – IFA XXXX beziehen! Weder ich selbst noch mein Kind haben eigene Fluchtgründe!

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich bin mit meinem Gatten aus Georgien weg weil wir ein besseres Leben führen möchten und dass unser Sohn eine gute Behandlung bekommt. Ich beziehe mich hinsichtlich der Fluchtgründe auf meinen Mann. Dies gilt auch für meinen Sohn.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein. Dies gilt auch für mein Kind.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Georgien zurückkehren würden?

A: Mein Sohn ist sehr krank. Er wird dort sterben. Sein Leben ist dort in Gefahr.

F: Was müsste geschehen, damit Sie nach Georgien zurückkehren können?

A: Freiwillig gehe ich nicht nach Georgien zurück.

Vorhalt: Sie wissen dass die Krankheit Ihres Sohnes in Georgien behandelbar ist. Was sagen Sie dazu?

A: In Georgien sagten die Ärzte, dass es meinen Sohn nicht besser gehen wird, egal welche Therapie er auch immer bekommen wird. Hier in Österreich haben uns die Ärzte Hoffnung gegeben, dass mein Sohn irgendwann selber gehen kann, wenn er die Therapie weiter macht.

F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Georgien oder einem anderen Land begangen?

A: Nein, niemals.

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch?

A: Ja, ich habe den A1+ besucht und am 24.04.2017 mache ich mit dem Deutsch-Intensiv Kurs weiter.

F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich?

A: Nein, Ich helfe im Altersheim – wo wir wohnen.

F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

A: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung und nebenbei von der Wäscherei.

F: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren?

A: Ich bin bereit alles zu machen.

F: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache?

A: Danke, sehr gut. Ich habe alles verstanden.

F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?

A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Ich möchte meine Dankbarkeit ausdrücken. Solch eine Behandlung haben wir in Georgien nicht bekommen.

F: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

A: Ich habe nichts dagegen ( … ).

Die bP4 und bP5 beriefen sich auf die Gründe der Eltern bzw. der bP3 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2. Die Anträge der bP1 –bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 25.8.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 61 Abs. 3 FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der bP1 – bP4 bis 23.9.2017 aufgeschoben [Anm.: nach ho. Ansicht rechtswidrig, zumal § 61 FPG in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht anwendbar ist].

I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP3 an einer –nicht heilbaren und nur therapierbaren- zerebralen Lähmung (Zerebralparese) leidet, in Georgien Therapiemöglichkeiten bestehen und diese der bP3 in der Vergangenheit auch zugänglich waren. Sie stützte sich hier auf die Angaben der bP und eine Auskunft der Staatendokumentation der bB, welche wiederum auf eine Auskunft von IOM Tbilisi vom 13.2.2017 basiert.

Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP1 – bP4 in Georgien über eine Existenzgrundlage verfügen und keine sonstigen Abschiebehindernisse –auch nicht aus dem Blickwinkels des Privat- und Familienlebens bestehen. Da die Geburt der bP4 erst kürzlich zurückliegt, wurde die Aufschiebung der Außerlandesbringung angeordnet.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Der Aufschub der Außerlandesbringung sei aufgrund der genannten Umstände geboten.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, ausgenommen gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und den angeordneten Aufschub der Außerlandesbringung.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Aufgrund der Schwere der Behinderung der bP3 und der eingeschränkten Therapiemöglichkeiten in Georgien, sowie der angespannten individuellen wirtschaftlichen Situation und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Georgien, würde sich eine Abschiebung nach Georgien als nicht zulässig darstellen und wäre den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu wären ihnen zumindest ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen gewesen, weil sie bereits über gute Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. „ansehnliche kulturelle Kenntnisse“ verfügen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt und die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen, wo hierauf eingegangen wird.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde diese der ho. Gerichtsabteilung L523 zugewiesen. Im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist und wurde diese durch die Erlassung eines entsprechenden Beschlusses zuerkannt.

I.5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurden die Rechtssachen in Bezug auf die bP1 – bP4 der ho. Gerichtsabteilung L523 abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 neu zugewiesen.

I.6. Nach ihrer Geburt wurde der Antrag der bP5 auf internationalen Schutz ebenfalls mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 28.12.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde trotz des Umstandes, dass den Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die bP5 keine individuellen Hindernisse, den Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Georgien zu verlegen, vorliegen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

Rechtlich führte die belangte Behörde wiederum aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bB ging auch in diesem Fall davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt und bestünde aus diesem Grund keine Frist für die freiwillige Ausreise

I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Die Begründung stellt sich im objektiven Aussagekern vergleichbar mit jener Beschwerde dar, welche die bP1 – bP4 einbrachten. Weiters beantragte der Rechtsfreund der bP der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt und die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen, wo hierauf eingegangen wird.

I.8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens und der Aktenlage festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig schon deshalb zuzuerkennen ist, weil auch den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide betreffend die bP1 – bP4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (die von der bB vertretene Rechtsansicht würde letztlich dazu führen, dass die bP5 als Kleinkind ohne seine Eltern und Geschwister nach Georgien abzuschieben wäre) und wurde ein entsprechender Beschluss erlassen.

I.9. Seitens des ho. Gerichts wurde eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Georgien) gestellt. Das Antwortschreiben vom 5.8.2020 stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

„…

1. War der BF tatsächlich mittel- und obdachlos?

?        Abklärungen durch den georgischen VA haben ergeben, dass der BF am 27.11.2008 in einer angesehenen Gegend in der Nähe von Tiflis ein Grundstück in der Größe von 1000m² um einen Preis von ca 60. – 65.000 USD) gekauft und dieses Grundstück im Juli 2012 “gewinnbringend” (keine genaueren Angaben) verkauft hat.

?        Am 15.05.2010 hat der BF eine Firma mit dem Namen “ XXXX ” behördlich als Einzelunternehmen registrieren lassen. Nach vorliegenden Informationen beim Registeramt, ist diese Firma nach wie vor existent.

?        Hinsichtlich der angeblichen Mittellosigkeit und einer daraus resultierenden Obdachlosigkeit darf darauf verwiesen werden, dass der BF in einen Familienverband (eigene Familie, wie auch Familie der Ehefrau) in Georgien eingebunden ist. Neben zwei älteren Schwestern, die nach wie vor in Georgien registriert und wohnhaft sind, hat auch die Ehegattin XXXX ihren Vater und ihre Schwester in Georgien wohnhaft.

o        Schwester XXXX , geb. am XXXX , PN: XXXX , wohnhaft in Region XXXX ; Lichtbild der Schwester XXXX :

o        Schwester XXXX , geb am XXXX , PN: XXXX , wh. in Region XXXX . Lichtbild der Schwester XXXX
...

?        Familie der Ehegattin des BF:

o         XXXX , Ehegattin des BF, geb am XXXX , PN: XXXX , wh. in Region XXXX ; LiBi der Ehegattin des BF:

o        ...

o        Ob XXXX an der angeführten Adresse tatsächlich noch wohnhaft ist, konnte nicht abgeklärt werden. Auf ihren Namen ist keine Wohnung / Haus registriert.

o         XXXX , Vater der XXXX , geb. am XXXX , PN: XXXX , wh. in der Region XXXX , LiBi des Vaters der XXXX :

o         …

o         XXXX , Schwester der XXXX , geb. am XXXX , PN: XXXX , wh. in der Region XXXX , XXXX , LiBi der XXXX :

o        ….

o         XXXX soll ein Kleidergeschäft in Tiflis besitzen, näheres unbekannt.

?        Zu den Angaben hinsichtlich der vom BF angeführten Adresse an der er während der Zeit Oktober 2014 bis Mai 2015 in Tiflis wohnhaft gewesen sein soll, darf mitgeteilt werden, dass es diesen Straßennamen ( XXXX oder XXXX ) nicht gibt. In XXXX im angeführten Viertel ( XXXX ) sind einige mehrstöckige Gebäude angesiedelt, aber keines mit einer vom BF angegebenen Adresse.

?        Eine Abklärung ob der BF tatsächlich ein Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet hat / hatte ist für den VA nicht möglich. Da dadurch Informationen an georgische Behörden weitergeleitet werden müssten, ist aufgrund des Datenschutzes eine solche Anfrage auch für den VB nicht möglich.

?        VB-Anmerkung zu Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit: Wie angeführt hat der BF sowohl einen eigenen, als auch einen durch seine Ehefrau existierenden Familienverband. Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfahrungen in Georgien darf davon ausgegangen werden, dass sowohl eine Obdachlosigkeit als auch eine Mittellosigkeit dadurch eher schwer vorstellbar sind. Familien und – zugehörigkeit sind in Georgien traditionell ein sehr hohes Gut und werden vor allem auch im ländlichen Bereich berücksichtigt.

2. Gelten Behinderte in Georgien als stigmatisiert und werden sie bzw. die Eltern angefeindet?

?        Abklärungen bei „offenen Quellen“ haben ergeben, dass sich die Ehefrau des BF im Jahr 2014 bei den Verantwortlichen des „ XXXX “ in Tiflis dafür bedankt, dass ihr Sohn XXXX dort gerade in der zweiten Behandlungsphase ist und mit der Hilfe von Gott und dem Personal entsprechende Resultate erzielt werden können. Besonders bedankt sie sich bei „ XXXX “. Zum Namen des Sohnes ( XXXX ) und ihrem Namen (Mutter XXXX ) sind zusätzlich noch zwei Telefonnummern ( XXXX und XXXX ) angeführt. Link dazu siehe nachstehend:

?         XXXX

?         XXXX

?        Hinsichtlich der Angaben des BF dass Kinder bzw. deren Eltern in Georgien stigmatisiert werden darf zusätzlich noch mitgeteilt werden, dass u.a. der 4. Präsident Georgiens (2013-2018) Giorgi MARGVELASHVILI selber Vater eines Sohnes mit Down-Syndrom ist und während seiner Amtszeit gemeinsam mit seiner Gattin diverse Veranstaltungen für Kinder mit diversen Einschränkungen besucht, veranstaltet und unterstützt hat.

?        Generell sind die Georgier gegenüber Personen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen sehr tolerant eingestellt.

?        Von einer Stigmatisierung kann daher nicht gesprochen werden.

…“

I.10.1. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 5.11.2020 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung erfolgte eine Beweisaufnahme in Bezug auf die allgemeine Lage in Georgien und wurden die bP aufgefordert, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Förderung des Verfahrens bzw. zur Mitwirkung im Verfahren, ihre aktuellen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, sowie aktuelle Rückkehrhindernisse nach Georgien zu benennen und konkret zu bescheinigen. Im Falle eines umfangreichen Vorbringens wurden die bP angehalten, dieses vorab spätestens 1 Woche vor dem Verhandlungstermin beim ho. Gericht einzubringen.

I.10.2. Mit Schreiben vom 30.10.2019 teilte die Vertretung der bP mit, dass sie gegenwärtig (noch) nicht über aktuelle medizinische Bescheinigungen in Bezug auf die bP verfüge.

I.10.3. Der Verlauf der am 5.11.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

„…

RV legt eingangs weitere medizinische Unterlagen in Bezug auf P3 vor.

Gemeinsame Befragung der P:

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand und dem Ihrer Kinder, insbesondere P3 vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen?

P1: Es ist so, dass seit damals eine Verbesserung des Gesundheitszustands der P3 eintrat. Es kam aber zusätzlich Epilepsie dazu. Den letzten Anfall hatte er heute. In der Pubertät ist die Verschlechterung des Zustandes zu erwarten. Es gibt hier spezielle geeignete Schulen für die P3, was in Georgien nicht der Fall ist.

RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat?

P2: Die P3 war in Georgien in Behandlung. Zum Teil haben wir die Kosten selbst tragen müssen. Sowohl wir als auch die Ärzte haben keine Verbesserung sehen können. Sein Zustand hat sich weiter verschlechtert und die Ärzte haben gesagt wir müssen wo anders hin.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P2: Als Zeichen der Dankbarkeit würden wir gerne auch hier arbeiten, wenn es möglich ist und selbst die Kosten tragen die hier entstehen. Mein Mann arbeitet in der Firma XXXX seit drei Jahren. Ich habe auch einen Antrag mit.

RV legt weitere Empfehlungsschreiben vor.

RI an P: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P1: Ja.

P2: Bisschen aber nicht gut. Ich habe verstanden aber ich habe bisschen Problem.

RI an P1: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern ich habe gestern Schule, lernen schreiben und Anwalt gehen dann zuhause.

RI an P2: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?

P: Bitte? Wir kommen hier mit Auto gefahren.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P1: Ich besitze einen Führerschein und wo ich jetzt arbeite hat mir der Chef zugesichert, dass ich auch Vollzeit dort arbeiten kann.

P2: Ich würde arbeiten. Ich arbeite auch jetzt als Putzfrau und ich bügle.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P2: Ja wir haben beide Verwandte in Georgien, Eltern, Geschwister und halten auch Kontakt aufrecht zu ihnen.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P1: Ich bin selbsterhaltungsfähig, ich kann für meine Familie aufkommen und ich bitte nur um Erlaubnis dafür.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Was ich dagegen sagen möchte ist, dass die Rückkehr sehr gefährlich für meinen Sohn wäre. Also in Georgien wäre er isoliert, zuhause. Es gäbe keine Möglichkeit eine Schule zu besuchen oder Kontakte zu anderen Kindern zu pflegen. Die Gesundheit unseres Sohnes ist uns am wichtigsten. Als er noch klein war hat meine Frau bzw. ich habe ihn getragen, jetzt wäre das nicht mehr möglich. Es gibt keine geeigneten Schulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Es ist auch nicht möglich, dass man mit Rollstuhl eine Schule betreten kann. Als er klein war haben wir auch keinen geeigneten Kindergarten für ihn gefunden, weil keiner ihn haben wollte. Hier hat er sich an die Kinder gewöhnt, fühlt sich wohl. Es ist ganz anders als in Georgien. Außerdem hatten wir auch finanzielle Schwierigkeiten, für medizinische Behandlungen aufzukommen.

RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten?

P: Ich persönlich hatte keine Schwierigkeiten in Georgien, ich bin nie verfolgt worden. Das einzige Problem wäre mein Sohn. Ich habe weder eine Wohnung in Georgien. Ich habe nur ein Auto besessen und habe dieses, um die Ausreise zu finanzieren, verkauft.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Es gibt keinerlei Unterstützung für Familien wie unsere. Ich habe bis 2015 mehrfach Ansuchen gestellt um eine Unterstützung zu erhalten und wurde nur einmalig unterstützt in dem ich 500 Lari erhielt.

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern?

P: Die anderen Kinder haben keine gesundheitlichen Probleme aber ich bin der Meinung, dass die Familie zusammenbleiben soll und dass die Geschwister zusammen aufwachsen sollen. Ich möchte noch einmal sagen, dass ich selbsterhaltungsfähig bin und die Kosten für meine Familie übernehmen kann.

Befragung der P2

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Laut dieser Begründung gibt es in Georgien alles Mögliche. Aber tatsächlich ist es nicht so, weil sonst würden wir uns nicht entscheiden in ein fremdes Land zu gehen. Wir haben uns an alle möglichen Stellen in Georgien gewandt, sei es die Stadtverwaltung oder Sozialdienststellen, keiner wollte uns helfen. Die Therapie hat 1090 Lari gekostet und die wäre alle zwei Monate notwendig gewesen und uns wurden vom Staat nur 400 Lari finanziert.

RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten?

P: Da würde mein Sohn isoliert die ganze Zeit zuhause bleiben müssen. Er würde nie hinausgehen oder auf die Straße gehen können, oder einen Bus nehmen können, auch nicht mit dem Rollstuhl. Wir haben auch keine Wohnung dort.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Das was dort steht trifft nicht auf normale Bürger zu, vielleicht auf Geschäftsleute.

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern?

P: Gottseidank sind die anderen Kinder gesund und ich hätte gerne, dass sie in einem normalen, ruhigen Rechtsstaat aufwachsen dürfen.

Weitere gemeinsame Befragung der P

Fragen des RV:

RV: Die P3 ist seit 2013 oder 2014 schulpflichtig. Wie hat der konkrete Schulbesuch in Georgien ausgeschaut?

P2: Da XXXX den Kindergarten überhaupt nicht besucht hat in Georgien wollte ich das er die Schule besucht. Ich habe ihn bis zu Schule getragen, dann habe ich gewartet. Das habe ich aber nur für sechs Monate durchgehalten.

RV: Haben Sie von seitens der Schule oder des Sozialamtes irgendwelche Unterstützungen erhalten?

P2: Überhaupt keine. Das war eine ganz normale Schule.

RV: Wie lange war Ihr Sohn dann im Unterricht anwesend?

P2: Eine Unterrichtseinheit dauerte 45 Minuten und es waren fünf Unterrichtseinheiten.

RV: Haben Sie dann draußen gewartet?

P2: Er war dann in Österreich in solchen Stress als ich ihn zur Schule gebracht habe, dass ich auch hier ein Jahr lang vor der Türe gewartet habe, weil er sich nicht vorstellen konnte, dort alleine zu bleiben.

RV: Haben Sie in Georgien nach dem sechs monatigen Schulbesuch bei Ihrem Sohn irgendwelche Fortschritte sehen können?

P2: In Georgien nicht aber in Österreich schon. Es waren zu viele Kinder. Wenn man nicht aktiv war, war es nicht ausreichend nur die Schule zu besuchen.

RV: Wir haben im März eine medizinische Dokumentation der Behandlung in Georgien vorgelegt. Können Sie mir in wenigen Sätzen den Zustand Ihres Sohnes zum Zeitpunkt der Ausreise beschreiben?

P2: Der Zustand zum Zeitpunkt der Ausreise war: er konnte weder sitzen, noch normal essen, noch den Kopf selbstständig halten und der Arzt sagte, er könne uns nicht weiterhelfen.

Weitere Fragen des RI:

RI an P:

Beschreiben Sie den schulischen Fortgang der P3. Kann sie lesen, schreiben, rechnen, etc.?

P2: Die Lehrerin lobt in sehr. Er kann sprechen er kann rechnen, er versteht sehr viel.

P1: Er erledigt alles Hausübungen nach seinen Möglichkeiten.

RI konkretisiert die obige Frage

P1: Ja er kann lesen. Er hat schon motorische Probleme, das Schreiben ist schwierig aber er kann am PC schreiben. Rechnen kann er sehr gut.

RI: Kann er altersgemäß rechnen?

P2: Natürlich kann er den Gleichaltrigen keine Konkurrenz machen. Er hat schon Defizite aber er bemüht sich.

RI an BehV:

RI: Können Sie ad hoc Ausführungen zum georgischen Schulsystem in Bezug auf Kinder mit vergleichbaren Beeinträchtigungen wie die P3 tätigen?

BehV: Im konkreten Fall kann ich über die Möglichkeiten keine Auskunft geben.

Verfahrensleitender Beschluss des RI:

Die belangte Behörde wird als Partei im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum georgischen Schulsystem insbesondere im Zusammenhang mit der P3 zu äußern.

Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis getätigt (wird an Parteien ausgefolgt und ihrem wesentlichen Inhalt nach erörtert). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem aktuellen Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, dass der Familienverband ein soziales Auffangnetz darstellt. Wollen Sie sich dazu äußern?

P1: Sowohl das Grundstück als auch die Firma haben tatsächlich einen Freund meines Onkels gehört und aus dem Verkauf dieses Grundstückes habe ich keinen Cent erhalten. Sowohl die Firma als auch das Grundstück waren nur auf meinen Namen registriert aber tatsächlich gehört haben sie mir nicht. Was den Sohn des vierten Präsidenten anbelangt so werden von seiner Frau ausschließlich Kinder mit Down Syndrom unterstütz und keine weiteren Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Ich kann das auch beweisen, dass das Grundstück welches erw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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