TE Vwgh Beschluss 1997/9/18 97/20/0226

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des A in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Prader und Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwälte in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1996, Zl. 4.346.645/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 27. Februar 1997, Zl. 97/20/0061-3, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 15. Mai 1995 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 30. Mai 1995 wurde dieser Antrag durch das Bundesasylamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0061, gab der Beschwerdeführer den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides mit dem 13. Dezember 1996 an. Die Beschwerde wurde am 30. Jänner 1997 der Post zur Beförderung übergeben. Mit Beschluß vom 27. Februar 1997 wies daraufhin der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als verspätet zurück, da der bekämpfte Bescheid frühestens am 17., möglicherweise am 18. Dezember 1996 zugestellt hätte werden können, sodaß die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG in diesem Falle am 29. Jänner 1997 geendet hätte.

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme macht der Beschwerdeführer geltend, tatsächlich sei der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid der belangten Behörde am 30. Dezember 1996 zugestellt worden, sodaß die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe 30. Jänner 1997 im Sinne des § 26 VwGG rechtzeitig gewesen wäre.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Die Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte nach den Angaben im Wiederaufnahmsantrag am 16. April 1997, der Antrag wurde am darauffolgenden Tag zur Post gegeben, sodaß der Wiederaufnahmsantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Beruht der Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes auf der irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist, ist die Wiederaufnahme im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG grundsätzlich zulässig, kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde (vgl. Verwaltungsgerichtshof Slg. 10.456/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, daß dann, wenn in der Beschwerde unrichtige Angaben über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides gemacht werden, die die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zur Folge hatten, ein Verschulden der Partei im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorliegt, das die Bewilligung der Wiederaufnahme im Sinne dieser Gesetzesstelle hindert. Im vorliegenden Fall lag jedoch der Grund für die Zurückweisung der Beschwerde durch irrtümliche Annahme deren Verspätung nicht nur in der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelldatums durch den Beschwerdeführer (den Antragsteller), sondern auch in der insoweit unrichtigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die tatsächlich erfolgte Zustellung. Aus diesem Grunde war dem Antrag stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200226.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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