TE Bvwg Beschluss 2020/4/16 L514 2218349-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L514 2218349-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. 1081738100-151040135 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitisch Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Irak legal am XXXX .2015 verlassen habe und mit dem Flugzeug von Bagdad nach Ankara geflogen sei. Weil er dort keine Arbeit finden habe können, habe er sich nach Izmir begeben und sei er in der Folge – schlepperunterstützt mit einem Boot – auf die griechische Insel Samos gebracht worden. Von dort aus sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis zur österreichischen Grenze gelangt. Diese habe er mithilfe eines Schleppers mit dem PKW überquert und wurde nach dem Aussteigen von der österreichischen Polizei aufgegriffen.

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Sicherheitslage nicht mehr im Irak leben könne, insbesondere wegen der schiitischen Milizen. Die Regierung bekämpfe Sunniten, im gesamten Land herrschen Kontrollen und auch Schiiten und Sunniten würden sich bekämpfen. Zusätzlich sei auch noch der IS im Land und es herrsche keine Sicherheit. Aufgrund dessen habe er Angst um sein Leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er seinen Tod.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er aus Bagdad stamme und zuletzt in XXXX , im Gouvernement Salahaldin wohnhaft gewesen sei. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und eine zweijährige Ausbildung in einer Berufsschule für Management absolviert. Er sei ledig und zuletzt als freiberuflicher Journalist tätig gewesen. Im Irak seien nach wie vor seine Mutter und ein Bruder aufhältig, ein weiterer Bruder lebe genauso wie seine Schwester in der Türkei.

Im Zuge dieser Befragung legte er auch seinen irakischen Reisepass im Original vor.

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mehrfach niederschriftlich einvernommen.

Es wurden mehrere Dokumente in Vorlage gebracht. Neben seinem Reisepass legte der Beschwerdeführer auch einen Ausweis der Kammer der Journalisten, eine Wahlkarte, eine Lebensmittelkarte, eine Wohnsitzkarte aus XXXX – ausgestellt am XXXX .2011 – und den Reisepass seines Bruders XXXX , geboren am XXXX , im Original vor. Darüber hinaus brachte er auch noch die Sterbeurkunde seines Bruder XXXX , den Personalausweis seines Bruders XXXX , einen Festnahmeauftrag von XXXX .2017, ein Schreiben des Untersuchungsgerichtes XXXX an die Polizei vom XXXX .2017, ein Schreiben seines Bruders XXXX an das Strafgericht sowie die ersten zwei Seiten des Gerichtsurteil XXXX als Kopie mit. Weiters legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat über die bestandene Prüfung A1, ein ÖSD Zertifikat über die nicht bestandenen Prüfung A2 sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen vor.

Die erste niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA fand am 12.04.2018 statt. Diese wurde jedoch gleich zu Beginn abgebrochen, da der Beschwerdeführer über Fieber und Probleme mit den Mandeln klagte und sich daher nicht in der Lage fühlte, sich ausreichend zu konzentrieren.

Die Einvernahme wurde daraufhin am 08.05.2018 weitergeführt.

Hinsichtlich seines Lebens in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er die A1 Prüfung bestanden, jene für das Level A2 jedoch nicht bestanden habe. Er arbeite selbstständig und zusätzlich sei er Security bei einer Tankstelle. Er hätte auch einen Finanzberater, wofür er ebenfalls ein Schreiben vorlegte.

Nach seinem bisherigen Lebenslauf befragt, führte der Beschwerdeführer mehrere Wohnsitze in Bagdad an, bevor seine Familie, Mutter und Geschwister – sein Vater sei bereits 1986 verstorben, genauso wie sein Stiefvater 1989 – das damalige Haus im Stadtteil XXXX im Jahr 2007 in Richtung Mossul verließen, weil der Stadtteil in die Hände von Al-Qaida gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei mit zweien seiner Geschwister in dieser Zeit nach Syrien, in die Nähe von Damaskus, gereist. Im Jahr 2008 seien alle in das alte Haus in XXXX zurückgekehrt, da die Regierung Al-Qaida vertrieben habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, im Jahr 2009 verhaftet worden und bis zu seiner Freilassung im Jahr 2011 in 13 verschiedenen Gefängnissen in Bagdad gewesen zu sein. Nach seiner Freilassung habe er mit seinen Halbgeschwistern im Stadtteil XXXX gelebt, bevor er im Ramadan 2011 erneut verhaftet worden sei. Nach 28 oder 29 Tagen sei er wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und Geschwister nach XXXX gezogen, wo er jedoch im Jahr 2011 erneut für 22 Tage festgehalten worden sei. Von 2012 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer in der Türkei, in Ankara. Nach seiner Rückkehr in den Irak habe er vorerst bei seinen Halbgeschwistern in XXXX gelebt. Da er dort jedoch nicht Fuß fassen habe können, sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo jedoch schiitische Milizen nach ihm gesucht hätten. Aus diesem Grund sei er wieder zurück nach Bagdad gegangen, wo er bei einer Freundin untergekommen sei, die ihm geholfen habe, seinen irakischen Reisepass am XXXX .2015 zu verlängern. Aus Angst vor den Milizen, die mit dem Staat kooperieren würden, habe er am XXXX .2016 einen Offizier am Flughafen Bagdad bestochen, damit er ohne Kontrolle und Eingabe seines Namens ausreisen könne.

In beruflicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Rückkehr aus der Türkei Angestellter der Kammer für Journalisten, zusätzlich zwei Stunden mit dem Taxi gefahren und für ein Lager einer Elektrofirma zuständig gewesen sei. Von 2006 – 2007 habe er als Angestellter im Kabinettoffice der islamischen Partei gearbeitet und sei dort für XXXX tätig gewesen.

Weiters sei er ledig und habe keine Kinder, da seine Freundin, die schwanger gewesen sei, entführt und am XXXX .2010 getötet worden sei. Darüber hinaus seien mittlerweile auch alle anderen Angehörigen seiner Familie ins Ausland gegangen, weshalb er niemanden mehr im Irak habe.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, begann der Beschwerdeführer über Vorfällen aus dem Jahr 2005 zu berichten, anlässlich derer er als Friseur bei dem Fernsehsender XXXX tätig gewesen sei, dort wiederkehrend von Milizen, genauer der Al Amhdi-Armee, telefonisch und mittels Brief bedroht worden sei und daher seinen Job aufgeben habe müssen. Ab XXXX 2006 sei die Anstellung im Kabinettoffice erfolgt, wo im Zeitraum bis XXXX 2007 zwei Attentate auf ihn verübt worden sein sollen. Hinsichtlich des Ersten führte er aus, dass die Al-Qaida auf ihn aus einem Auto herausgeschossen habe, weil sie gegen jeden seien, der eine Stelle beim Staat annehme. Das zweite Attentat sei einen Monat später erfolgt, wobei es sich bei den Angreifern um Angestellte des Kabinettoffice des schiitischen Premierministers gehandelt hätte, die beim Staat tätige Sunniten liquidieren sollten. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer bis Ende 2008 nach Syrien gegangen. Die erste Verhaftung am XXXX .2009 habe nach seiner Rückkehr in den Irak stattgefunden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer, seinen Bruder XXXX und einen Freund für Mitglieder einer Miliz gehalten, sie mit auf die Dienststelle genommen und dort gefoltert. Seinen Bruder habe man gegen Zahlung einer Kaution freigelassen, den Beschwerdeführer, der nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, jedoch nicht. Er sei nach Bagdad überstellt worden und als auch sein anderer Bruder namens XXXX verhaftet worden sei, habe man sie des Terrorismus beschuldigt. Der Beschwerdeführer sei gefoltert worden, um ein Geständnis zu erhalten, welches er jedoch nicht abgegeben habe. Während seiner Anhaltung sei seine schwangere Freundin von schiitischen Milizen entführt und getötet worden. Am XXXX .2011 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils XXXX des Zentralstrafgericht XXXX wegen Mangel an Beweisen freigelassen worden. Wenige Monate später sei er erneut verhaftet und 21-22 Tage lang gefoltert worden. Da er jedoch kein Geständnis ablegen wollte, sei er im XXXX 2011 wiederum freigelassen worden und sei er danach nach XXXX gegangen. Auch dort habe man den Beschwerdeführer verhaftet, weil er aus Bagdad gekommen sei und ihm in der Vergangenheit der Vorwurf des Terrorismus gemacht worden sei. Er sei 22 Tage lang inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung sei er in die Türkei ausgereist, wo er bis zum Jahr 2014 gelebt habe. Am XXXX .2014 habe die Asaib Ahl al-Haqq seinen Bruder XXXX entführt und wollten 100.000 Dollar erpressen. Die Familie habe jedoch so schnell nicht zahlen können, weswegen sein Bruder am XXXX .2014 getötet, jedoch erst XXXX gefunden und begraben worden sei.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.06.2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nach dem Ableben seines Bruders bei der Polizei nachgefragt habe, was in dieser Situation zu tun wäre. Zwei Tage später seien Milizen zu ihrem Haus gekommen, weil sie erneut nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Die Milizen hätten ihn seit seiner Rückkehr aus der Türkei durchgehend bedroht, so hätte er auch im XXXX 2014, gleich nach seiner Rückkehr aus der Türkei, durch den Hintereingang einer Billardhalle fliehen müssen, weil Milizen gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Als Grund für diese Bedrohung führte der Beschwerdeführer aus, dass er des Terrorismus beschuldigt worden sei und man als Ex-Häftling vom Staat und von Milizen gesucht werden würde, weil diese glauben würden, dass man im Gefängnis rekrutiert worden sei. Wenn man bereits in Haft gewesen sei, bestünde immer die Gefahr, erneut verhaftet zu werden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Türkei regierungskritische Inhalte auf Facebook gepostet und auch nach seiner Rückkehr in den Irak ein Video geteilt, wo ein Sunnite aufgehängt, bei lebendigem Leib zerstückelt und verbrannt worden sei. Aufgrund der Verfolgung durch die Milizen sei er im XXXX 2014 zurück nach Bagdad und habe eine Anstellung bei der Vereinigung der Journalisten gefunden. Er habe gehofft, durch diesen öffentlichen Ausweis sich ein wenig abzusichern. Laut weiterer Angaben des Beschwerdeführers sei im XXXX 2014 sein Bruder XXXX von Milizen entführt worden, die eigentlich nach ihm gesucht hätten und die von der Familie Geld erpressen wollten. Da sie jedoch nicht innerhalb von 3 Tagen zahlen hätten können, sei der Kontakt abgebrochen und sei erst Monate später der Leichnam von XXXX in einem Krankenhaus gefunden worden. Im XXXX 2015 seien schließlich Polizisten zum Haus des Bruders des Beschwerdeführers gekommen, die nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Ein befreundeter Richter habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er wegen § 4/1 gesucht werden würde und er das Land verlassen solle. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei einer Freundin in Bagdad versteckt gehalten und sei nur einmal außer Haus gegangen, nämlich um einen Fingerabdruck für seinen neuen Reisepass in der Direktion für Reisepässe abzugeben. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus an, dass er auch in Europa von einem Mann aus den Vereinigten Staaten, der den Milizen angehört habe, bedroht worden sei. Zusätzlich schilderte der Beschwerdeführer noch detaillierte seine Anhaltung und Folterung in XXXX .

In der am 30.07.2018 fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer sein Leben in Bagdad näher aus, nachdem er im Jahr 2014 wegen den Milizen dorthin zurückkehren musste. So gab er an, dass er sich den Ausweis der Journalistenkammer über einen Freund besorgt habe, damit er einen staatlichen Ausweis vorweisen habe können und dadurch sicherer sei, dabei habe er jedoch nie als Journalist gearbeitet. Vielmehr sei er Taxi gefahren und habe als Buchhalter für ein Unternehmen für technische Geräte gearbeitet. Nach der Entführung seines Bruders XXXX sei der Beschwerdeführer bis XXXX 2014 zuhause geblieben und danach nach XXXX zurückgekehrt.

Nach dem Haftbefehl von XXXX .2017 befragt, gab der Beschwerdeführer an, von den Behörden gesucht worden zu sein. Bereits im XXXX 2015 sei er von Seiten des Geheimdienstes mithilfe eines Haftbefehls gesucht worden. Auf die Frage, weswegen ein Haftbefehl im Jahr 2017 ausgestellt worden sei, obwohl er da bereits außer Landes gewesen sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wer ihn angezeigt habe und da er für seine Ausreise bezahlt habe, wüsste auch niemand, dass er nicht mehr im Irak aufhältig sei. Darüber hinaus schilderte er, dass die irakische Regierung annehmen würde, dass Menschen in irakischen Gefängnissen rekrutiert werden würden. Insbesondere bei sunnitischen Ex-Häftlingen würden sie davon ausgehen, dass diese sich Al-Qaida angeschlossen hätten. Die meisten Anschläge im Irak seien von ehemalige Häftlingen verübt worden, daher behalte die Regierung ehemalige sunnitische Häftlinge im Auge, da sie diese für verdächtig halte und sobald ein Krieg ausbreche oder Al-Qaida bzw. der IS aktiv werden würde, würden diese ohne Verfahren verhaftet werden. Daher hätte er so große Angst gehabt, nochmal in Haft zu kommen.

In der letzten niederschriftlichen Befragung am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer auf Widersprüche angesprochen, die im Vergleich mit den Erzählungen seines Bruders XXXX , der in Belgien Asyl erhalten habe, auftauchten. Darüber hinaus wurden er auch auf Widersprüche hinsichtlich der Entführung und des Todes seines Bruders XXXX aufmerksam gemacht.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zum Irak eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon jedoch keinen Gebrauch gemacht wurde.

2.       Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019, Zl. 1081738100/151040135 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit zu versagen bzw. habe dieser seine Furcht ob des Fehlens eines fundierten und substantiierten Vorbingens rund um etwaige Fluchtgründen nicht plausibel machen können. Vor diesem Hintergrund, nicht glaubhafter Dokumente und aufgrund einiger Ungereimtheiten sowie unplausibler Angaben vermochte das BFA keine aktuelle und konkrete asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde sodann, der Beschwerdeführer habe ob der unwahren Angaben zu seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verzeichnen bzw. sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, sodass der Status des Asylberechtigten nicht zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Irak über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, er sei jung, gesund und drohe diesem keine reale Gefahr einer Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte sowie keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.       Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 25.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, im Bescheid angeführte Widersprüche erklärt und ergänzend ausgeführt, dass die Echtheit der Haftbefehle lediglich durch einen Dolmetscher ohne entsprechender Expertise in Zweifel gezogen wurde. Auch das durch den Beschwerdeführer kritische, selbst erstellte Posting in den sozialen Medien wurde hervorgehoben. Ihm drohe aufgrund seiner politischen Gesinnung seitens schiitischer Milizgruppierungen und der irakischen Behörden Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht, da die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak äußert schlecht sei. Außerdem würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers aufgrund der weitreichenden integrativen Schritte in Österreich einen Verbleib in Österreich rechtfertigen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1.    Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2.    Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3.    Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]“.

2.4.    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.06.2018 an, dass er des Terrorismus beschuldigt worden sei und man gerade als Ex-Häftling von Milizen und dem Staat gesucht werden würde, da diese der Meinung seien, dass im Gefängnis eine Rekrutierung vorgenommen worden sei. Diese Aussage vertiefte er in der fortgesetzten Einvernahme vom 30.07.2018 inhaltlich dahingehend, dass gerade sunnitische Ex-Häftlinge betroffen seien. Diese würden nach einer Haft im Verdacht stehen, sich Al-Qaida angeschlossen zu haben. Daher würden sie von der Regierung im Auge behalten und falls ein Krieg ausbreche oder Al-Qaida bzw. der IS aktiv werden würde, ohne Verfahren in Haft genommen werden würden. Er habe daher große Angst gehabt, nochmal ins Gefängnis zu kommen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen lässt das BFA jedoch vermissen. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte das BFA fest, dass den Länderberichten durchaus zu entnehmen sei, dass willkürliche Verhaftungen insbesondere in Verbindung mit Anklagen wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden würden und dass eigene Gerichte der PMF-Milizen gegründet worden seien, um (ohne Haftbefehl) verhaftete Sunniten zu verurteilen. Außerdem würden mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl in ihren Wohnungen und an Kontrollpunkten von Sicherheitskräften und Milizen festgenommen werden. Das BFA führte dazu aus, dass daraus jedoch keine systematische Verfolgung von sunnitischen Ex-Häftlingen abgeleitet werden könne. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Dass die Thematik der Behandlung sunnitischer Ex-Häftlinge durch Sicherheitsbehörden und Milizen in diesem Fall große Bedeutung zukommt und sich das BFA dessen auch bewusst war, zeigt die interne Kommunikation zu diesem Thema. So wurde durch das BFA bereits am 30.07.2018 folgende Anfrage an die Staatendokumentation gestellt: „Gibt es Informationen, dass ehemalige (sunnitische) Ex-Häftlinge (Anklage: Artikel 4.1 iVm Artikel 2.1 und 8 des Gesetzes für Terrorismusbekämpfung) – bei einer Rückkehr – in den Irak einer willkürlichen Verfolgung durch schiitische Milizen oder irakischen Behörden ausgesetzt sind?“

Da keine entsprechenden Informationen gegeben werden konnte und auch das neue LIB die Frage nicht ausreichend beantworten konnte, wurde die Anfrage im EASO Netzwerk geteilt, mit der Antwort, dass sieben Staaten auf die Umfrage reagiert hätten, keines der COI-Büros jedoch über diesbezügliche Informationen verfügen würden und UNHCR eine Veröffentlichung der Informationen verweigere.

Am 15.11.2018 kam die Auskunft der BFA Direktion an das BFA RD NÖ, ASt. Wr. Neustadt, dass zwar keine Entscheidungen des BVwG zu Fällen von willkürlichen Verfolgungen und Verhaftungen sunnitischer Ex-Häftlinge gefunden werden konnten, aber dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es zu solchen kommt und sunnitische Ex-Häftlinge schon aufgrund ihrer Geschichte verdächtigt werden würden, in Hinblick auf das LIB als durchaus schlüssig erscheine. Da es sich bei der Verweigerung der Veröffentlichung der Informationen durch UNHCR um eine falsche Übersetzung gehandelt habe und gar keine Anfrage an UNHCR gestellt worden sei, beauftragte das BFA am 18.12.2018 die Staatendokumentation eine Stellungnahme von UNHCR zu der Behandlung sunnitischer Ex-Häftlinge im Irak einzuholen, da diese für die Entscheidung benötigt werden würde. Da die Herkunftslandinformationseinheit von UNHCR für den Irak zu dieser Zeit jedoch auch ressourcengründen keine Einzelfallfragen bearbeiten konnte, zumindest bis die neuen UNHCR Protection Considerations für den Irak fertig wären, was für die erste Hälfte des Jahres 2019 erwartet wurde, worüber das BFA am 08.01.2019 informiert wurde, beauftragte das BFA am 12.03.2019 die Staatendokumentation mit den Worten - „Man wird sehen, ob sich der BVwG mit diesen Informationen zufrieden gibt.“ - den Akt abzuschließen, da der Bescheid ohne die entsprechenden Informationen geschrieben wird.

Zusätzlich wurde durch das BFA auch eine Zusammenfassung hinsichtlich auftretender Probleme von Sunniten mit Gefängnisvergangenheit bei Kontrollen angefertigt. Diese zeigt auf, dass es zu willkürlichen Verhaftungen nach Terroranschlägen von beinahe ausnahmslos Sunniten kommt, um Unterstützer des IS ausfindig zu machen. Freilassungen würden häufig nur gegen Bestechungszahlungen erfolgen, Verurteilungen von Gerichten erfolgten regelmäßig nur aufgrund von durch Folter erlangten Geständnissen und Foltervorwürde würden nicht verfolgt werden. Großteils würden sunnitische Araber als Sicherheitsrisiko angesehen, diese nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet und dabei häufig gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren verstoßen. Der UN-Ausschuss gegen Folter würde auch von einem „durchgängigen Muster, nach dem mutmaßliche Terroristen und andere Verdächtige, die als hohes Sicherheitsrisiko angesehen werden, einschließlich Minderjährige, ohne Haftbefehl festgenommen, über lange Zeiträume in Isolationshaft gehalten oder in geheimen Internierungsanstalten untergebracht und grausam gefoltert werden, damit sie ein Geständnis ablegen.

Nicht nur aus der internen Kommunikation, sondern auch aus der Zusammenfassung von Hinweisen bezüglich Sunniten mit Gefängnisvergangenheit und damit in Zusammenhang stehender auftretender Probleme bei Kontrollen mit Sicherheitsbehörden und Milizen wird ersichtlich, dass sich die Bescheidbegründung des BFA mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig erweist und der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt wurde.

2.5.    Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Stellungnahme des UNHCR zur Frage der Behandlung sunnitischer Ex-Häftlinge durch Sicherheitsbehörden und Milizen einzuholen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Des Weiteren wird das BFA sodann eine erneute Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der detaillierteren Feststellungen vorzunehmen haben.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen – bewusst – unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.6.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Häftling Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Miliz strafrechtliche Verfolgung Terror

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2218349.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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