TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/18 96/20/0030

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1995, Zl. 4.343.706/2-III/13/95, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladeshs und stellte am 27. Mai 1993 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 1993 wurde dieser Antrag abgewiesen. Am 10. Dezember 1993 brachte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Wiederholung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 AsylG" unter Anschluß diverser Urkunden in Kopie und beglaubigter Übersetzung ein, der - infolge Ablaufes der Berufungsfrist - als Wiederaufnahmsantrag gewertet wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 1994 wurde dieser Wiederaufnahmsantrag (rechtskräftig) abgewiesen.

Am 25. Oktober 1995 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und begründete diesen wie folgt:

"Vom 22.07.1993 B.A.W. 1195/93 wurde der Antrag auf Erteilung des positpolitischen Asyls vom 27.05.1993 gem. § 3 AsylG abgewiesen.

Es wird nur mehr vorgelegt ein Konvolut von Unterlagen, aus denen sich eindeutig die beabsichtigte, nicht rechtmäßige Verfolgung meiner Person in Bangladesh ergibt. Es haben sich daher Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mein Verfolgungstatbestand gegeben ist, die Gefahr gegenwärtig ist und sohin auf Grund der Verschärfung der Verfolgungssituation in Bangladesh eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens notwendig wird, da diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zur Verfügung standen. Teilweise sind ein paar Unterlagen vorhanden, die sich auf den jetzigen Zeitpunkt beziehen, sodaß auch die gegenwärtig ist."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 1995 wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Schriftsatz, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden sei, habe keine Angaben über die Rechtzeitigkeit und keinen schlüssig begründeten Wiederaufnahmsantrag enthalten; "Unterlagen" für die Untermauerung eines Wiederaufnahmsgrundes seien der Behörde mit diesem Antrag jedenfalls nicht übermittelt worden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wiederaufnahmsantrag nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, diese Feststellungen der Behörde erster Instanz seien "nicht zutreffend" gewesen, "anbei" würden "neuerlich vorgelegt die Unterlagen, die den Wiederaufnahmsanspruch begründen und die verschärfte Verfolgungssituation des Berufungswerbers beweisen". Im übrigen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Behörde hätte seinen Antrag nicht ohne weiteres zurückweisen dürfen, sondern hätte ihm die Möglichkeit zur Verbesserung einräumen müssen. Den Berufungsausführungen ist weiters zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Ansicht vertrat, sämtliche Fristen eingehalten zu haben, und die belangte Behörde im Hinblick auf die sein Leben, seine Gesundheit und körperliche Integrität bedrohende Gefährdung in seinem Heimatland mit besonderer Sorgfalt vorzugehen gehabt hätte. Dieser Berufung wurden neuerlich Kopien jener Urkunden angeschlossen, die bereits Gegenstand des ersten Wiederaufnahmsantrags des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1993 gewesen waren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 AVG ab. Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht sei das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern ein Inhaltsmangel, der eine Zurückstellung zur Verbesserung nicht rechtfertige, sondern eine sofortige Zurückweisung zur Folge habe. Die erst in der Berufung vorgebrachten "Angaben" über die Rechtzeitigkeit bzw. die Einhaltung der subjektiven und der objektiven Antragsfrist von 3 Jahren könne daran nichts ändern. Im übrigen verwies auch die belangte Behörde auf die Identität der vorgelegten Urkunden mit jenen, die bereits Gegenstand des im Dezember 1993 gestellten Antrages auf "Wiederholung des Ermittlungsverfahrens" gewesen waren, und folgerte daraus, diese Urkunden müßten bereits im Dezember 1993 im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sein, sodaß der gegenständliche (zweite) Wiederaufnahmsantrag jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der Ausführung zur Rechtsrüge geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides ein, daß nämlich seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Angabe über dessen Rechtzeitigkeit gefehlt hätten, sondern vermeint lediglich, "zumindest in der Berufung" seien diese Angaben enthalten gewesen, es hätte ihm ein Verbesserungsverfahren aufgetragen werden müssen, durch dessen Unterlassung er sich in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verletzt erachte.

Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 69 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen 3 Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß - ausgehend von der gesetzlichen Formulierung - der Wiederaufnahmswerber bereits im Antrag angeben muß, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat und ein Fehlen dieser Angaben nicht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behandelt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1971, Slg. Nr. 7944/A, vom 24. April 1974, Slg. 8605/A, vom 26. Juni 1967, Slg. Nr. 7158/A, vom 18. Februar 1957, Slg. Nr. 4279/A, u.v.a.). Eine Rechtswidrigkeit der mit dieser Judikatur in Einklang stehenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher nicht erkannt werden. Die Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200030.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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