TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 L515 2215488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L515 2215488-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.1.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit dem behaupteten Umstand, an Leberkrebs zu leiden und in Georgien keine adäquate Behandlung zu erhalten, sowie als Mitglied der Nationalen Bewegung Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP):

„…

Sie reisten spätestens am 11.01.2019 nach Österreich ein.

Am selben Tag stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, wobei Sie angegeben haben den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX , Georgien, geboren und Staatsangehörige Georgiens zu sein.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor Beamten des Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels auch noch am 11.01.2019 gaben Sie im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätten Georgien am 08.01.2019 verlassen und sind mittels Direktflug von XXXX nach XXXX gereist. Nach der Ankunft in Österreich hätten Sie Ihren gültigen, georgischen Reisepass vernichtet.

Zu Ihrem Gesundheitszustand gaben Sie an, dass Sie sich seit ca. 2 Monaten nicht wohl fühlen würden und Probleme mit dem Bauch hätten.

Sie hätten sich vor der Reise informiert und wollten nach Österreich, weil es ein sicheres Land ist und ein gutes Rechts- und Gesundheitssystem hat.

Ihren Herkunftsstaat hätten Sie verlassen, weil dort Ihr Leben in Gefahr wäre und Sie gesundheitlich sehr geschwächt wären. Leute von der Partei würden dafür sorgen, dass Sie und Ihr Mann verschwinden würden.

Besondere Befürchtungen bei einer Rückkehr haben Sie verneint.

Auch am 11.01.2019 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen. Es wurde Ihnen eine Anordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm. § 7 Abs 1 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Demnach wurde Ihnen angeordnet sich umgehend in der Betreuungsstelle XXXX einzufinden.

Am 30.01.2019 wurden Sie beim BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:

[…]

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Ja, in Österreich wurde bei mir Leberkrebs diagnostiziert und ich bekomme Medikamente.

LA: Haben Sie zu Untersuchungen oder Behandlungen Termine bekommen?

VP: Es wurde mir gesagt, dass ein Board (Konzil von Ärzten) entscheiden wird, wie ich behandelt werden soll. Sie werden das hier bekannt geben. Ob ich operiert werde, oder anders behandelt. Die Unterlagen werden jetzt nach XXXX geschickt und die Ärzte werden bis 05.02.2019 dann eine Entscheidung treffen.

[…]

LA: Wurde Ihre Krebserkrankung bereits in Georgien diagnostiziert?

VP: Erst in Österreich, in Georgien habe ich es nicht gewusst. In Georgien konnten die Ärzte keine Diagnose stellen.

LA: Waren Sie in Georgien wegen der Erkrankung bei Ärzten?

VP: Ja, aber wie gesagt, die konnten nicht feststellen, welche Krankheit ich habe. Ich hatte so eine Beule rechts, deswegen habe ich mich auch an die Ärzte gewandt, aber es kam nichts raus. Erst in Österreich habe ich diese schreckliche Diagnose bekommen.

LA: Wissen Sie ob der georgische Staat die Kosten für Ihre Behandlung übernehmen würde?

VP: Alles was bei mir gemacht wurde, alle Untersuchungen, habe ich selbst bezahlt. 

LA: Sind Sie zur Behandlung Ihrer Krankheit nach Österreich gekommen?

VP: Nein, ich bin wegen meiner politischen Gesinnung geflohen. Ich war ein Mitglied des Wahlausschusses der Nationalen Bewegung bei den letzten Wahlen.

LA: Warum ist Ihr Ehemann nicht mit Ihnen mitgereist, hat der keine Probleme? 

VP: Er hat auch Probleme und hat sich aus versteckt. Die Ersparnisse, die wir hatten, haben nur für meine Ausreise gereicht. Er hat sich im Gebirge versteckt.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Personen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Eine langjährige beste Freundin lebt hier in Österreich, aber ich weiß nicht wo, weil ich mich hier nicht auskenne. Sie heißt XXXX (gefunden unter IFA XXXX , Anm.).

LA: Die hat Sie vom Flughafen abgeholt, oder?

VP: Nicht direkt vom Flughafen, sondern von einem Bahnhof in XXXX .

LA: Ist es richtig, dass Sie direkt nach Antragstellung in XXXX ins Krankenhaus gegangen sind?

VP: Ja, praktisch am gleichen Tag, es ging mir schlecht. Ich hatte Schmerzen aufgrund des Stresses und der Nervosität.

LA: Was haben Sie für eine Ausbildung und welchen Schulabschluss besitzen Sie?

VP: 10 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss. Dann ein Jahr Berufsschule und dann habe ich geheiratet und eine Familie gegründet.

LA: Was für einen Beruf übten Sie in Ihrer Heimat aus?

VP: Nein, ich habe meinen Beruf nie ausgeübt, aber gearbeitet habe ich schon.

LA: Wo haben Sie da gearbeitet?

VP: Seit 20 Jahren habe ich als Friseurin gearbeitet.

LA: Haben Sie mit diese Arbeit im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt finanzieren können?

VP: Ja.

LA: Beziehen Sie eine Pension oder andere staatliche Zuwendungen in Georgien?

VP: Nein.

LA: Welche Verwandte haben in Ihrem Herkunftsstaat?

VP: Meine Eltern, mein Mann, meine Kinder, meine Enkelkinder.

LA: Wie war zuletzt Ihre Wohnsituation in Georgien?

VP: Wir sind vom Gebiet um XXXX , vom Dorf XXXX nach Tiflis und dort haben wir in einer Mietwohnung gelebt.

LA: Welches Land war Ihr Reiseziel, als Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

VP: Österreich war mein Ziel.

LA: Warum wollten Sie nach Österreich?

VP: Ich habe mich selbst informiert und herausgefunden, dass Österreich ein sicheres und ruhiges Land ist, wo ich mich sicher fühlen kann.

LA: Stellten Sie je zuvor in einem anderen Land einen Asylantrag?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

VP: Weil ich Anhänger der Nationalen Bewegung war, ich habe das Angebot ein Ausschussmitglied zu werden mit Freude angenommen. Es gibt immer die Auseinandersetzungen zwischen der Nationalen Bewegung und dem Georgischen Traum. Es gab sehr viele Wahlfälschungsfälle. Ich habe das auch bemerkt und wollte das weiterleiten, bzw. eine Anzeige wegen der Fälschung erstatten. Aus diesem Grund wurde ich von den Anhängern des Georgischen Traum unterdrückt. Die wussten, dass ich das vorhabe.

LA: Können Sie mir die Parteifarben der Nationalen Bewegung sagen?

VP: Weiß und ein rotes Kreuz.

LA: Wann wurde die Partei gegründet?

VP: Als Saakaschwili an die Macht gekommen ist. Das letzte Jahr bin ich erst so aktiv geworden, vorher nicht so.

LA: Können Sie ungefähr sagen, seit wann es die Partei gibt?

VP: Es gab eine Rosenrevolution… nachher.

LA: Können Sie eine Jahreszahl nennen?

VP: Genau weiß ich es nicht. 2012 gab es einen Machtwechsel, bis dahin war Saakaschwili an der Macht.

LA: Wann war die letzte Wahl in Georgien und wie war das Ergebnis?

VP: Am 28.11.2018.

LA: Und das genaue Ergebnis?

VP: Wir haben 55 % bekommen, aber die Ergebnisse wurden gefälscht und letztendlich hat unser Kandidat verloren.

LA: Wie viele Sitze hat die Nationale Bewegung in der Regierung?

VP: Diese Details interessieren mich nicht und ich weiß das auch nicht. Ich war nicht so politisiert und wollte der Nationalen Bewegung nur helfen.

LA: Sie behaupten, Sie wären im Wahlausschuss gewesen, müssten Sie dann nicht das Ergebnis wissen?

VP: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie verloren haben.

LA: Können Sie die Internet Webseite der Nationalen Bewegung nennen?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit dort eine eigene Email-Adresse?

VP: Ich habe schon eine E-Mail-Adresse, aber die nutze ich nicht aktiv. Ich habe bei diesen letzten Wahlen eine konkrete Aufgabe gehabt. Ich war eigentlich Wahlbeobachter.

LA: Wo waren Sie da als Wahlbeobachterin – in welchem Gebäude, in welchem Büro?

VP: Es war ein XXXX in Tiflis – dort war ein Wahllokal eigerichtet.

LA: Können Sie die E-Mail-Adresse angeben?

VP: Nein, das habe ich vergessen, weil ich das gar nicht nütze.

LA: Sie haben vorhin angegeben, dass die Nationale Bewegung eigentlich auf 55 % gekommen wäre, wenn es keinen Wahlbetrug gegeben hätte – können Sie mir erklären, wie Sie darauf gekommen sind?

VP: Die Prognosen, die vor der Wahl von der Nationalen Bewegung erhoben worden sind, zeigten 55 %. Deshalb möchten Sie jetzt dieses Ergebnis bekämpfen.

LA: Was war das für eine Wahl im November 2018?

VP: Präsidentschaftswahl.

LA: Was können Sie zu den letzten Parlamentswahlen sagen? Wie sind die für die Nationale Bewegung ausgegangen?

VP: Die waren vor ca. 2 Jahren. Konkrete Ergebnisse sind mir unbekannt. Das letzte Jahr bin ich erst aktiver geworden, weil auch meine letzte Hoffnung gestorben ist. Es war eine enorme psychische Belastung diese Wahl, deshalb habe ich auch körperliche Beschwerden bekommen. Ich spüre das auch – mein Gedächtnis und mein Sehvermögen haben sich verschlechtert.

LA: Was war der konkrete Anlass, dass Sie Georgien verlassen haben?

VP: Das war zu Silvester, als bei uns in der Wohnung Feuerwerkskörper hineingeflogen sind. Es war eine bewusste Aktion um mich einzuschüchtern. Es gab auch verbale Bedrohungen.

LA: Von wem, wer hat Sie konkret bedroht?

VP: Unbekannte Personen auf der Straße, man kann nie wissen, wer die sind, aber die waren vom Georgischen Traum. Mein Arbeitgeber, mein Chef, war auch Anhänger des Georgischen Traumes. Er hat mich praktisch gezwungen, die Arbeit zu kündigen.

LA: War das dann der Chef von dem Friseursalon, wo Sie gearbeitet haben?

VP: Ja, der Besitzer.

LA: Nennen Sie den Namen des Chefs und die Adresse des Salons.

VP: XXXX heißt der Salon, er befindet sich in Tiflis, XXXX . Der Chef heißt XXXX .

LA: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Mann auch in die Berge geflohen?

VP: Weil das ganze überwiegend mich betroffen hat und das Geld von unseren Ersparnissen nur für eine Person gereicht hat, haben wir so entschieden.

LA: Wurden Sie konkret von einer Person bedroht?

VP: Ja, ich wurde bedroht, ich weiß aber nicht, wer die Personen sind und wo sie wohnen.

LA: Dann erklären Sie, wie Sie bedroht worden wären?

VP: Ich war gemeinsam mit meinem Mann unterwegs und wir wurden angeschrien, dass man uns verschwinden lassen wird.

LA: War das die einzige Bedrohung?

VP: Nein, das war nicht die einzige. In der letzten Zeit waren öfter solche Drohungen. Ich war ein einfacher Anhänger und kein Funktionär und wurde trotzdem bedroht.

LA: Wann waren die letzten Bedrohungen?

VP: Am 31.12.2018 in der Früh, war die Bedrohung, als ich mit meinem Mann unterwegs war.

VP: Am 02.01.2018 war das mit den Feuerwerkskörpern.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches in Georgien?

VP: Nein.

LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

VP: Ich weiß es nicht, ich habe riesen Angst. Ich kann nicht wissen, was auf mich zukommt.

[…]

LA: Was können Sie zu der Präsidentschaftswahl 2018 sagen – wie viele Kandidaten, wie viele Wahlgänge?

VP: Es gab ungefähr 6 wichtige Kandidaten.

LA: Wie viele Wahlgänge?

VP: Es waren 2 mit einer Stichwahl.

LA: An welchem Datum waren diese jeweils?

VP: Die erste war am 28. Oktober.

LA: Wann war die Stichwahl?

VP: Am 28.11.2018.

LA: Wie ist die Stichwahl genau ausgegangen?

VP: Mit Sieg von XXXX .

LA: Wie viel Prozent hat sie erreicht?

VP: Ich glaube so etwa 57 %.

LA: Sie waren bei dieser Wahl im Wahlausschuss?

VP: Ich war nur eine kleine Person sozusagen, ich habe mich nicht so richtig mit der Politik beschäftigt. Für die Gegner ist es aber egal, wer du bist, was du eine Position du hast – du wirst unterdrückt.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein.

LA: Ich weiß, Sie sind erst sehr kurz hier, aber haben Sie hier in Österreich schon erste Integrationsmaßnahmen getroffen?

VP: Nein. Ich möchte natürlich dann Deutsch lernen. Ich möchte auch die Fragen verstehen, die mir gestellt werden. Es ist sehr schwer, wenn man sich nicht verständigen kann.

[…]

LA: Können Sie ungefähr sagen, wie viele Georgier wahlberechtigt waren bei den Präsidentschaftswahlen?

VP: Nein, weiß ich nicht.

LA: Wissen Sie wie viele Kandidaten von der Wahlleitung abgelehnt und wie viele zur Wahl registriert worden sind?

VP: Nein, ich war nicht so vertieft in der Politik. Ich war Anhänger und Beobachter.

LA: Wissen Sie welches politische Amt beide Kandidaten in der Stichwahl ehemals innehatten?

VP: XXXX war ein Mitglied der Partei von Saakaschwili und ist dann in Opposition gegangen. XXXX ist auch ein Politiker. Seine Frau ist eine bekannte XXXX . Die Partei Nationale Bewegung hat ihn als Kandidaten vorgestellt.
[…]

Im Rahmen der Einvernahme wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG und die aktuellen Länderinformationsblätter zur Lage in Georgien ausgehändigt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses Ihr Antrag auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach abzulehnen ist.

Am 05.02.2019 wurden Sie im Rahmen eines Parteiengehörs in Beisein einer Rechtsberaterin erneut vor dem BFA zu Ihrer Antragstellung befragt. Sie gaben dabei im Wesentlichen Folgendes an:

[…]

LA: Wie fühlen Sie sich heute körperlich und geistig?

VP: Ich bin sehr schwach und werde sehr schnell müde.

Anmerkung: Die VP legt medizinische Unterlagen vor. Kopien werden angefertigt und dem Akt beigelegt.

LA: Was haben die Ärzte Ihnen gesagt zu Ihrer Erkrankung?

VP: Ich habe zwar keinen Kontakt zu den Ärzten gehabt, aber meine Freundin wurde von ihnen angerufen. Es wurde ihr gesagt, dass im Falle meiner Zustimmung mit Chemotherapien begonnen werden wird.

Mein behandelnder Arzt hat Kontakt mit meiner Freundin und heute hat meine Freundin mir diese Information gegeben.

LA: Ich habe von der Betreuungsstelle die Info, dass bei Ihnen nur mehr eine Schmerzbehandlung durchgeführt werden kann, aber keine Heilbehandlung mehr möglich ist.

VP: Das war bis jetzt so, aber wie ich schon bei der letzten Einvernahme gesagt habe, erfahre ich das Ergebnis bis 05.02.2019. Jetzt liegt das Ergebnis der Biopsie vor und nun ist der Befund erst da.

LA: Möchten Sie bei Ihren Behauptungen bleiben, dass Sie aufgrund von politischer Verfolgung aus Georgien geflohen sind?

VP: Ja, ich bleibe dabei.

LA: Wie können Sie mir erklären, dass Sie so wenige Kenntnisse über die Wahl und die Parteien und die Kandidaten haben, obwohl Sie behaupten politisch aktiv und im Wahlausschuss gewesen zu sein?

VP: Ich hatte meine konkrete Aufgabe und habe diese erfüllt. Die Kleinigkeiten und Details haben mich nicht so interessiert.

LA: Haben Sie sich mittlerweile informiert und können das genaue Wahlergebnis nennen von der Präsidentschaftswahl?

VP: Nein, nach der Diagnose drehen sich meine Gedanken nur um meine gesundheitlichen Probleme.

LA: Bleiben Sie dabei, dass Sie in Georgien noch nichts von Ihrer Krebserkrankung gewusst hatten und noch nicht diesbezüglich behandelt worden sind?

VP: Ja, ich wusste tatsächlich noch nicht, dass ich an Krebs leide.

LA: Möchten Sie heute Stellung nehmen zu den am 30.01.2019 ausgefolgten Länderinformationen zu Georgien?

VP: Ja ich habe versucht mit Google-Übersetzer das zu übersetzen. Ich möchte dazu sagen, dass es gesetzlich vielleicht so ist, wie es da drinnen steht, aber die Realität sieht ganz anders aus. Die Behandlungen und Medikamente sind nicht kostenlos. Bei den Untersuchungen muss man auch Selbstbehalt zahlen und das ist auch nicht billig. Es gibt keine gänzliche Abdeckung der Kosten.

LA: Sind Sie nach Österreich gekommen, weil Sie hoffen hier eine bessere Behandlung zu bekommen?

VP: Natürlich habe ich teilweise auch gehofft, dass hier wenigstens eine richtige Diagnose gestellt wird. In den 10 Tagen, die ich im Krankenhaus war, habe ich gesehen, wie gut ich hier menschlich von den Ärzten behandelt worden bin und bin dafür sehr dankbar.

LA: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nun nach Georgien zurückkehren müssten?

VP: Ich habe Befürchtungen wegen meiner politischen Gesinnung und auch wegen meiner Krankheit. Wenn man ein Gegner vom politischen Rivalen, dann vermute ich, dass ich im Krankenhaus nicht so gut behandelt werde. Alles ist politisch beeinflusst.

LA: Sind das alle Befürchtungen, die Sie bei einer Rückkehr haben?

VP: Ja, das sind meine Befürchtungen – ich habe Angst um mein Leben. Ich habe Angst, dass sich mein gesundheitlicher Zustand in Georgien verschlechtern würde.

LA: Haben Sie konkret nur Angst um Ihr Leben wegen Ihrer Krankheit?

VP: Ich habe doppelt Angst, wegen der politischen Tätigkeit und wegen der Krankheit.

LA: Halten Sie es für wahrscheinlich, dass Ihnen, nur weil Sie beim Wahlausschuss dabei gewesen wären, jemand nach dem Leben trachten würde?

VP: Ich stand unter Druck und wurde verbal bedroht. Ich hatte Angst, das ist meine Position. Ich war nicht in Sicherheit und wollte mein Leben retten. Zu welchen Taten die Personen fähig wären, die mich bedroht haben, das kann ich nicht wissen.

LA: Ihnen wurde bisher keinerlei Schaden zugefügt, oder?

VP: Dieser Vorfall mit den Feuerwerkskörpern und den Fensterscheiben… Die das geworfen haben, konnten nicht wissen, ob sie uns damit nicht auch verletzt haben könnten. Das hat nicht nur uns betroffen, sondern auch unsere Nachbarn und unsere Vermieterin. Durch diese Aktion ist auch ein finanzieller Schaden am Fenster entstanden.

LA: Können Sie sicher ausschließen, dass es sich dabei nicht um einen Zufall oder Unfall gehandelt hatte?

VP: Ich schließe einen Zufall aus.

…“

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP):

„…

Ihrer behaupteten politischen Tätigkeit und einer damit einhergehenden Bedrohungslage in Ihrem Herkunftsstaat konnte kein Glauben geschenkt werden. Dies ist durch Ihre eigenen Aussagen begründet, die dieses Vorbringen nicht plausibel erscheinen lassen. Viel plausibler ist hingegen, dass Sie in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung nach Österreich gekommen sind. Dies schließt die ho. Behörde aufgrund folgender Aussagen und Tatsachen:

?        Sie sind alleine, ohne Ihren Ehemann, ausgereist. Es ist nicht plausibel, dass Sie beide bedroht werden würden, Ihr Mann sich aber irgendwo in den Bergen verstecken würde. Sie würden auch nicht wissen, wo genau er jetzt ist. Sie haben dies lediglich damit begründet, dass Sie nicht genug Geld hätten um gemeinsam auszureisen.

?        Sie behaupteten bei der Befragung am 30.01.2019, dass Sie Anhängerin der Nationalen Bewegung (eigentlich: Vereinte Nationale Bewegung; georgische Oppositionspartei, Anm.) wären. Sie wären beim Wahlausschuss bei der Präsidentschaftswahl im Herbst 2018 für die Partei tätig gewesen. Konkret gefragt, konnten Sie die Parteifarben nennen. Gefragt zu dem Gründungsjahr der Partei, antworteten Sie zögerlich. Sie meinten schlussendlich, dass wäre nach der sogenannten Rosenrevolution gewesen. Sie gaben dazu den Machtwechsel 2012 an. Tatsächlich wurde die Partei Vereinte nationale Bewegung bereits im Oktober 2001 gegründet.

?        Einer der stärksten Hinweise auf Ihre Unglaubwürdigkeit ist, dass Sie das prozentuelle Abstimmungsergebnis der Wahl, bei der Sie selbst im Wahlausschuss gewesen wären und welche erst vor etwas mehr als zwei Monate stattgefunden hat (28.11.2018 – Stichwahl, Anm.) nicht nennen konnten. Sie würden das Ergebnis nicht kennen – Sie würden nur wissen, dass der Kandidat der Vereinten Nationalen Partei verloren hätte. Sie würden auch weder die Internet-Seite der Partei kennen, noch die Ihnen zugeteilte E-Mailadresse (für die Tätigkeit im Wahlausschuss, Anm.).

?        Zu den letzten Parlamentswahlen gefragt, konnten Sie lediglich angeben, dass diese vor ca. zwei Jahren stattgefunden hätten. Konkrete Ergebnisse konnten Sie aber nicht nennen. Sie führten diese Erinnerungsschwächen auf Ihren Gesundheitszustand zurück.

?        Konkret gefragt von wem Sie bedroht worden wären, gaben Sie ohne genauer gefragt worden zu sein sofort an, dass Sie nicht wissen, wer die Personen sind und wo sie wohnen. Sie versuchten somit offensichtlich zu vermeiden, weiter zu diesen Personen befragt zu werden. Es ist nicht anders plausibel zu erklären, warum Sie ohne danach gefragt zu werden, von sich aus sofort angeben, dass Sie nicht wissen würden, wo die bedrohenden Personen wohnen würden.

?        Gegen Ende der Einvernahme wurden Sie noch einmal zu Details der Wahl vom Herbst 2018 befragt. Sie konnten richtig angeben, dass der erste Wahlgang am 28.10.2018 war, die Stichwahl am 28.11.2018, und dass es insgesamt zwei Wahlgänge bis zur Entscheidung gab. Falsch angegeben haben Sie das Ergebnis der Stichwahl („Ich glaube so etwa 57 %.“ – Tatsächliches Ergebnis: 59,52 %). Auch konnten Sie nicht angeben, wie viele Kandidaten angetreten sind. Wie bereits angeführt ist es undenkbar, dass Ihnen in Ihrer behaupteten Funktion das Wahlergebnis nicht genau bekannt wäre. Die von Ihnen richtig gemachten Angaben könnte hingegen wohl jeder Georgier, welcher an der Wahl teilgenommen hat problemlos beantworten, auch ohne besonders politisch interessiert zu sein.

?        Dass beide Kandidaten in der Stichwahl als Gemeinsamkeit das Amt des Außenministers/-in innehatte hätte Ihnen wohl auch bekannt sein müssen.

?        Sie haben am Ende der Befragung dann Ihre Stellung in der Partei auffälliger Weise plötzlich sehr reduziert dargestellt, nachdem Sie die meisten Detailfragen zu der Partei nicht richtig beantworten konnten. Während Sie am Anfang der Befragung noch angaben im Wahlausschuss für die Partei tätig gewesen zu sein, gaben Sie am Ende der Befragung an, dass Sie sozusagen nur eine kleine Person wären und sich nicht so richtig mit Politik beschäftigt hätten.

?        Beim Parteiengehör am 05.02.2019 wurden Sie konkret mit dem Vorhalt konfrontiert, dass Sie sehr wenig Wissen und Kenntnis über die Wahl, die Kandidaten und die Parteien haben und dennoch behaupten aufgrund Ihrer politischen Gesinnung und Tätigkeiten in Georgien bedroht und verfolgt zu werden. Sie gaben dazu lediglich an, dass Sie konkrete Aufgaben gehabt hätten und diese erfüllt haben. Die Kleinigkeiten und Details hätten Sie nicht so interessiert. Diese Erklärung ist keinesfalls geeignet, um Ihr mangelndes Wissen plausibel zu erklären, wenn Sie gleichzeitig behaupten aufgrund Ihrer politischen Tätigkeiten im Visier der gegnerischen Parteienmitglieder zu stehen.

Überdies ist anzuführen, dass es sich bei den von Ihnen konkret vorgebrachten Bedrohungshandlungen zum einen um Feuerwerkskörper handelt, welche zu Jahresbeginn durch Ihr Fenster in die Wohnung gedrungen wären und andererseits um eine verbale Drohung von unbekannten Personen auf der Straße. Somit könnte selbst bei tatsächlichem Bestehen dieser Vorfälle keine asylrelevante Verfolgungslage begründet werden. Keinesfalls kann durch diese Behauptungen daraus geschlossen werden, dass Sie vor einer staatlichen Verfolgung hätten fliehen müssen. Da Ihnen jedoch bereits die Glaubwürdigkeit zu Ihrer politischen Tätigkeit abgesprochen werden musste, ist die darauf basierende Bedrohungslage folglich ohnehin denkunmöglich.

Viel plausibler ist, wie bereits angeführt, dass Sie mit der behaupteten politischen Verfolgung einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich zu erzwingen versuchten, um medizinische Behandlung zu erhalten. Es ist auch anzuführen, dass seit der Möglichkeit der visumsfreien Einreise für georgische Staatsangehörige in den EU-Raum die Anzahl der Einreisenden, welche einen Asylantrag missbräuchlich eben für eine medizinische Behandlung stellten (hauptsächlich mit Krebserkrankungen), signifikant angestiegen ist. So wie Sie, begeben sich diese Personen üblicherweise sofort nach Asylantragstellung in ein Krankenhaus und lassen sich ausgiebig untersuchen und Diagnosen erstellen.

Auch sehr verdächtig ist, dass Sie behaupten Ihren Reisepass nach Ankunft in Österreich vernichtet zu haben. Sie haben stattdessen zur Bekundung Ihrer Identität eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt. Sehr fragwürdig ist, warum Sie diese bereits selber von einer Dolmetscherin in Georgien auf Englisch übersetzen haben lassen und sogar eine notarielle Beglaubigung über die Dolmetscherin mitgenommen haben (auch in englischer Übersetzung, Anm.). Die Beglaubigung ist mit 27.12.2018 datiert, dementsprechend hatten Sie somit bereits vor dem 27.12.2018 den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich hingegen erst am 31.12.2018 (verbale Bedrohung auf der Straße) und am 02.01.2018 (Feuerwerkskörper in die Wohnung eingedrungen) ereignet.

….

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

In Betrachtung der Erstbefragung sowie der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Einvernahmen kommt die ho. Behörde zu nachfolgend angeführten Erwägungen:

Hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Probleme wird darauf verwiesen, dass in den Länderinformationen zu Georgien eine ausreichende medizinische Versorgung aller physischen und psychischen Erkrankungen in Georgien möglich ist. Dies entspricht auch dem ho. Amtswissen. Konkret angeführt wird unter dem Punkt „Medizinische Versorgung“ – Unterpunkt „Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie“ auch, dass eine Behandlungsmöglichkeit in Georgien besteht und die nötigen Medikamente erhältlich sind. Der Umstand, dass es dabei Selbstbehalte gibt, ist nicht ausreichend um eine Überstellungsmöglichkeit zu verneinen.

Es wird nicht verkannt, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Die Befürchtung einer lebensbedrohlichen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat brachten Sie nicht vor. Sie gaben lediglich Befürchtungen an, dass Sie aufgrund Ihrer politischen Gesinnung/Tätigkeit möglicherweise benachteiligt behandelt werden würden in einem georgischen Krankenhaus. Da auch dieses Vorbringen auf Ihrer als unglaubwürdig erachteten politischen Verfolgung basiert, ist auch darin kein Hindernis für eine Abschiebung begründbar.

Es ist daher nicht gelungen, darzulegen, dass Sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würden. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als dies falls wohl Personen, die an behandelbaren Erkrankungen ohne akuten Verlauf leiden, wenn sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Sie haben behauptet, dass in Georgien trotz Untersuchungen keine Diagnose gestellt werden konnte, und dass Sie alle Untersuchungen selbst zu bezahlen hatten

…“

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB fest, dass sich die Mitglieder der Nationalen Bewegung sich in Georgien im Wesentlichen unbehelligt betätigen können und in Bezug auf die Erkrankung der bP in Georgien Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre, zumal in der Vergangenheit Übergriffe auf Mitglieder der Nationalen Bewegung dokumentiert wurden und der bP entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht zugänglich sind.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II.6. Am 18.4.2019 reiste die bP freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Der bP ist ein sichtlich anpassungsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP leidet an der von ihr genannten Erkrankung, welche in Georgien behandelbar ist und die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu entsprechenden Behandlungs-möglichkeiten findet.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Nach ihrer Genesung wird es der bP wieder möglich und zumutbar sein, einen Beruf auszuüben.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebte auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie wollte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hielt sich etwas weniger als 3 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebte von der Grundversorgung und verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Im Bundesgebiet hält sich eine Freundin der bP auf, zu der jedoch keine qualifizierten Bindungen bestanden, etwa in Form eines Abhängigkeits- Pflege- oder Unterhaltsver-hätnisses.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.2.3. II.1.2.3. Coronavirus COVID-19

Mit Stichtag 6.5.2020 sind in Georgien offiziell 610 (davon genesene Fälle: 269, Todesfälle 9) registrierte Corona-Falle bekannt (https://www.google.com/covid19-map)

Die Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemologische, Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten.

Die georgischen Behörden erarbeiteten einen Aktionsplan zur Eindämmung der Infektion der Bürger mit dem Virus COVID-19 (https://stopcov.ge/en).

Die georgische Präsidentin hat den Ausnahmezustand, der bis 21. April in Kraft bleiben und zwischenzeitig bis 10.5.2020 verlängert wurde, beschlossen. U.A. bedeutet das:

?        Alle Geschäfte bis auf Lebensmittel, Tankstellen, Postämter und Banken bleiben geschlossen

?        Schulen und Universitäten sind bereits geschlossen

Ab 18.3. Mitternacht wurden die Einreisebestimmungen nach Georgien verschärft. Ausländische Reisende - mit wenigen Ausnahmen wie z.B. Diplomaten - dürfen dann nicht mehr einreisen. Alle Flugverbindungen mit wenigen Ausnahmen wurden eingestellt. Vereinzelt finden Repatriierungsflüge für georgische Staatsbürger statt. Die Landgrenzen zu den Nachbarn AZ, ARM, TK und RU wurden bereits geschlossen.

Ab 31.3. wird über das ganze Land eine Quarantäne verhängt, der öffentliche Verkehr eingestellt und es gilt ein Versammlungsverbot für mehr als drei Personen. Für die Nacht zwischen 21:00 und 6:00 wird ein generelles Ausgehverbot erlassen.

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP von den georgischen Behörden identifiziert wurde.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im gegenständlichen Fall steht aus aufgrund der von der bB herbeigeschafften Berichtslage fest, dass die bP Zugang zu medizinischer Versorgung findet. In Bezug auf ihre behauptete Rolle in der Nationalen Bewegung wird darauf hingewiesen, dass sich hier die Angaben der bP als unplausibel darstellen und sie ihr Vorbringen trotz ihr zumutbarer Möglichkeiten (etwa durch die Kontaktaufnahme mit der Nationalen Bewegung [diese verfügt auch über eine Homepage]) nicht bescheinigte.

Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen ebenfalls als notorisch bekannt angesehen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß §§ 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 10/2013 idgF, 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 idgF das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem Beschwerde-verfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.1.2. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrens-bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.4. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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