TE Vwgh Beschluss 1997/9/18 96/20/0607

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des Y, zuletzt in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1996, Zl. 4.333.602/11-III/13/96, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, der am 17. Dezember 1991 in das Bundesgebiet (illegal) eingereist war, mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 25. August 1992 abgewiesen worden ist. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hob der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid jedoch in der Folge mit seinem Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0741, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der im Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, genannten Kriterien auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1996 wiederholte die belangte Behörde die Abweisung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1996 mitgeteilt, daß laut Bericht der International Organization for Migration (I.O.M.) vom 9. Dezember 1996 der Beschwerdeführer am 6. November 1996 nach den USA emigriert sei. Aus der beigelegten Liste der International Organization of Migration ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer - nach Vorliegen aller positiven Voraussetzungen für die Einwanderung - am 6. November 1996 nach Chicago/USA ausgewandert ist.

Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich der Vertreter des Beschwerdeführers trotz dieses Umstandes zunächst dahingehend, der Beschwerdeführer sei, wenn sein Beschwerdevorbringen zutreffe, durch den angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1996 "in seinen materiellen Rechten verletzt worden, weil ihm rechtswidrigerweise bzw. als Ergebnis eines rechtswidrigen Verfahrens kein Asyl gewährt worden" sei. Nach § 1 Z. 2 AsylG 1991 sei Asyl der Schutz, der einem Fremden im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft in Österreich gewährt werde. Dieser Schutz umfasse insbesondere das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und neben den Rechten nach diesem Bundesgesetz die Rechte, die einem Flüchtling auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention zustünden. An anderen Rechten, die sich durch die Gewährung von Asyl ergäben, sei "etwa jenes des gehinderten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt von der in § 1 Z. 2 AsylG 1991 enthaltenen Formulierung umfaßt". Es sei daher nach wie vor zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 8. Juli 1996 zu Recht zu dem materiellen Ergebnis gelangt sei, daß der Beschwerdeführer "kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie kein Recht auf freien Zugang zum österreichschen Arbeitsmarkt o.a." habe. Mit Eingabe vom 14. Juli 1997 brachte der Beschwerdeführer-Vertreter vor, Erkundigungen des Rechtsvertreters bei Kontaktpersonen, von welchen der Beschwerdeführer vormals betreut worden ist, hätten ergeben, daß die Informationen der belangten Behörde richtig seien und der Beschwerdeführer nunmehr als Flüchtling in den Vereinigten Staaten anerkannt sei. Der Beschwerdeführer sei damit klaglos gestellt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Es entspricht ständiger Judikatur, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht mehr vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Der Beschwerdeführer hat durch seine Emigration unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den von ihm angefochtenen Bescheid nicht mehr aufrechterhalten wolle.

Damit aber ist die Voraussetzung für die Feststellung eingetreten, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der angefochtene Bescheid wäre aufzuheben gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200607.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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