TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/7 L503 2192873-1

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

L503 2192873-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Kai Herbst, Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 22.02.2018 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX jedenfalls im Zeitraum vom 13.08.2014 bis zum 31.12.2015 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.2.2018 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 13.8.2014 bis zum 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, mit Telefonat vom 03.08.2017 sei die steuerliche Vertretung des BF darüber informiert worden, dass die Einkünfte des BF als Kommanditist zu einer GSVG-Pflichtversicherung führen würden. Daraufhin sei die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung für die betreffenden Jahre beantragt worden. Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 13.08.2014 bis 31.12.2015 abgesprochen.

In weiterer Folge stellte die SVA zum Sachverhalt fest, im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 19.01.2017 (eingelangt bei der SVA am 20.03.2017) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.376,64 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.04.2017 (eingelangt bei der SVA am 26.06.2017) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.831,94 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 03.04.2017 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 10.01.2013 (= Einlangedatum auf Eintragung im Firmenbuch) bis laufend als Kommanditist der Firma R. KG eingetragen.

Mit Versicherungserklärung vom 28.03.2017 (eingelangt bei der SVA am 31.05.2017) sei der SVA mitgeteilt worden, dass bereits vor dem Jahr 2016 eine Mittätigkeit vorliege. Weiters sei von der steuerlichen Vertretung des BF der Gesellschaftsvertrag der R. KG übermittelt worden. Gemäß Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages gehe der Gewinn oder Verlust aus dem „Silvesterlauf“ zu 100% an H. K. (Anmerkung des BVwG: den BF) und M. K., wobei H. K. davon 80% erhalte. Weiters würden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.

Mit Schreiben vom 21.04.2017 habe die steuerliche Vertretung des BF mitgeteilt, dass die in der Versicherungserklärung vom 28.03.2017 angeführte Mittätigkeit vor dem Jahr 2016 irrtümlich angegeben worden sei. Der BF sei erst ab der Organisation des Silvesterlaufes 2016 in der Firma R. KG mittätig. Im Zeitraum davor liege eine reine Kapitalbeteiligung als Kommanditist vor, da die Haftung auf die Hafteinlage beschränkt sei, keine Nachschusspflicht für Verluste bestehe und keine Geschäftsführungsbefugnisse vorliegen würden. Mit Schreiben vom 11.05.2017 habe die steuerliche Vertretung den Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist an die SVA übermittelt.

Aus dem Ausdruck der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“ vom 04.11.2015 ergebe sich, dass der BF in seiner Funktion als Obmann als Ansprechpartner und Kontaktperson fungiere. Aus der Presseaussendung auf der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“ vom 04.11.2015 ergebe sich weiters, dass der BF bereits im Jahr 2015 als Organisator des Silvesterlaufs aufgetreten sei („[…] Aus diesem Anlass hat Organisator H. K. dem beliebtesten Silvesterlauf Oberösterreichs […] Zum ersten runden Geburtstag macht Organisator H. K. dem Silvesterlauf mit einem neuen Werbeauftritt […]“).

Laut Auskunft aus dem Vereinsregisterauszug vom 02.08.2017 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 13.08.2014 bis laufend als Obmann des Vereins „W. Runningteam“ eingetragen.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG auf. Im Jahr 2014 habe der BF versicherungspflichtige Einkünfte nach dem BSVG in Gesamthöhe von EUR 6.836,76 erzielt. Im Jahr 2015 habe er versicherungspflichtige Einkünfte nach dem BSVG in Gesamthöhe von EUR 7.021,32 erzielt. Im Zusammenhang mit den hier relevanten Einkünften aus Gewerbebetrieb scheine keine andere Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme habe er keine Einwände vorgebracht.

Beweiswürdigend führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem entsprechenden Beitragsakt, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst § 2 Abs 1 Z 4 GSVG dar und verwies sodann auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien hinsichtlich der Versicherungspflicht von Kommanditisten, wonach eine solche grundsätzlich nicht bestehe; sodann wurde wie folgt zitiert: „Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.“

Subsumierend führte die SVA sodann aus, nach Lehre und Rechtsprechung würden sich die Kriterien der „Neuen Selbständigkeit“ in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien knüpfen: 1. Selbständige Erwerbstätigkeit, 2. Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, 3. keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit.

Zu Punkt 1 führte die SVA diesbezüglich näher aus: Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sei festzustellen, dass diese seitens des BF als Kommanditist der Firma R. KG erzielt wurden. Aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag sei ersichtlich, dass nach Punkt VI. der Gewinn oder Verlust aus dem „Silvesterlauf“ zu 100% an H. K. (den BF) und M. K. gehe, wobei H. K. davon 80% erhalte. Zudem würden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Weiters ergebe sich aus dem Ausdruck der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“, dass der BF in seiner Funktion als Obmann als Ansprechpartner und Kontaktperson fungiere. Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergebe sich auch aus der Presseaussendung auf der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“ vom 04.11.2015, da der BF bereits im Jahr 2015 als Organisator des Silvesterlaufs aufgetreten sei („[…] Aus diesem Anlass hat Organisator H. K. dem beliebtesten Silvesterlauf Oberösterreichs […] Zum ersten runden Geburtstag macht Organisator H. K. dem Silvesterlauf mit einem neuen Werbeauftritt […]“). Laut Auskunft aus dem Vereinsregisterauszug vom 02.08.2017 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 13.08.2014 bis laufend als Obmann des Vereins „W. Runningteam“ eingetragen. Aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und den oben angeführten Unterlagen ergebe sich, dass der BF als Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringe und er „typische unternehmerische Aufgaben wahrnehme“. Unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelung und der angeführten Unterlagen ergebe sich, dass die Stellung des BF als Kommanditist eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG darstellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Firma „R. KG“ würden daher daher keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung im Sinne des § 276 Abs 4 GSVG darstellen, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit. Folglich würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit des BF als Kommanditist den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG erfüllen.

Im Hinblick auf Punkt 2 (Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG) verwies die SVA auf die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 und 2015.

Im Hinblick auf Punkt 3 (keine andere Pflichtversicherung) verwies die SVA darauf, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die Tätigkeit als Kommanditist keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei dies auch nicht behauptet worden. Weiters sei festzustellen, dass die in den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten würden.

Somit sei insgesamt von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auszugehen.

2. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 21.3.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 22.2.2018.

Darin führte der BF aus, er sei ein begeisterter Läufer. Um diese Begeisterung auch anderen Sportlern zu vermitteln und den Laufsport zu fördern, habe er im Juni 2010 mit einigen Gleichgesinnten den Verein „W. Runningteam“ gegründet. Der BF sei seit Beginn dieses Vereines als Obmann tätig. Sämtliche Mitglieder des Vereines würden ihre Tätigkeiten ehrenamtlich ausüben.

Da sich die Veranstaltungen der diversen Läufe des Vereines positiv entwickelt hätten, sei im Jahr 2013 hauptsächlich zur Abrechnung und Verwaltung der Sponsorbeiträge zusätzlich die Firma „R. KG“ gegründet worden. Komplementär dieser KG und auch Hauptverantwortlicher für die Anwerbungen der diversen Firmen sei Herr F. S. Einer der Kommanditisten dieser Firma sei der BF, welcher laut Punkt V. des KG-Vertrages nur Kontrollrechte habe und auch tatsächlich nur Kontrolltätigkeiten ausübe, vor allem um die Interessen des Vereins wahrzunehmen. Der BF hätte neben seiner Tätigkeit als Haupterwerbslandwirt, seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein und seinen Freizeitaktivitäten (u. a. Laufen) schon aus zeitlichen Gründen nicht die Möglichkeit, sich um die Vermarktung der Veranstaltungen zu kümmern. Dies habe in den betroffenen Jahren ausschließlich Herr F. S. übernommen.

Im Jahr 2015 habe der Verein eine Silvesterlauf-Homepage und ein neues Silvesterlauf-Logo erstellt. Die Presseaussendung auf der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“, auf welche sich die SVA in ihrem Bescheid vom 22.2.2018 beziehe, betreffe die Tätigkeiten des Vereines und für diesen habe der BF den entsprechenden Silvesterlauf ja auch ehrenamtlich organisiert. Auch die Funktionen als Obmann, Ansprechpartner und Kontaktperson würden ausschließlich den Verein, nicht aber die R. KG. betreffen.

Bei der Aufstellung des KG-Vertrages und der darin vorgesehenen Gewinnverteilung sei die positive Entwicklung der vom Verein organisierten Veranstaltungen und die damit verbundene stetig wachsende Nachfrage nach Werbemöglichkeiten keineswegs absehbar gewesen.

Gelegentlich seien Firmen, die Interesse an Werbung bei den Veranstaltungen hatten, auch von alleine auf Herrn F. S. oder den BF zugekommen, um Werbeflächen zu buchen. Der BF habe dabei aber keine aktive Tätigkeit ausgeübt und habe die Anfragen lediglich an Herrn F. S. zur Bearbeitung weitergeleitet. Dass die dem BF zugewiesenen Gewinne mit der Zeit ein erhebliches Ausmaß annahmen, sei nicht mit der Abgeltung seiner Arbeit begründet, sondern mit der — ursprünglich so nicht erwarteten — positiven Entwicklung der KG. Der Schlüssel für die Gewinnverteilung der KG sei seit Gründung derselben eben nicht verändert worden.

Was die Versicherungserklärung vom 28.3.2017 anbelangt, so merkte der BF an, dass anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung unter anderem diskutiert worden sei, dass der BF in Zukunft wahrscheinlich fallweise bei Werbegesprächen dabei sein sollte, weil einige Firmen, die ihn aufgrund seiner Tätigkeit beim Verein kannten, in Zukunft darauf Wert legen würden. Allerdings sollte dies nur in seltenen Ausnahmefällen geschehen, im Jahr 2016 sei dies lediglich zwei Mal der Fall gewesen. Nur der guten Ordnung halber sei er daher im Jahr 2017 unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, dem tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit entsprechend, angemeldet worden. Nach dieser Besprechung habe der steuerliche Vertreter seiner Mitarbeiterin die Auskunft gegeben, dass der BF jetzt sporadisch mitarbeiten würde; da zu diesem Zeitpunkt gerade die Steuererklärungen 2015 gemacht worden seien, sei dies im entsprechenden Formular falsch eingetragen worden. Dies sei der SVA mit Schreiben vom 21.4.2017 auch mitgeteilt worden.

Aus beigelegten Protokollen der Jahreshauptversammlungen des Vereines für die Jahre 2015 und 2016 sei ebenfalls sehr deutlich ersichtlich, dass die Silvesterläufe vom Verein und nicht von der R. KG durchgeführt wurden und der BF hier eben keine Tätigkeit für die R. KG wahrnahm.

Abschließend wurde beantragt, den BF für die Jahre 2014 und 2015 aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG zu entlassen.

3. Am 12.4.2018 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme zur Beschwerde des BF ab. Im Hinblick auf die Einwände des BF, dass er keine Abgeltung für seine Arbeit erhalte und lediglich Tätigkeiten für den Verein erbringen würde, werde neuerlich auf die Gesetzesmaterialien zur Versicherungspflicht von Kommanditisten verwiesen. Demnach widerspreche es dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig ist und durch Gründung einer KG versucht werde, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und dem Ausdruck der Firmen-Webseite ergebe sich für die SVA zweifelsfrei, dass der BF als Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und er typische unternehmerische Aufgaben wahrnimmt.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Kommanditist der R. KG.

Der Gesellschaftsvertrag vom 8.1.2013, abgeschlossen zwischen dem Komplementär und insgesamt drei Kommanditisten, darunter dem BF, lautet auszugsweise wie folgt:

„Il. Gegenstand des Unternehmens

Die Firma „R. KG“ organisiert diverse Laufveranstaltungen

[…]

IV. Einlagen und Haftungen der Gesellschafter

Herr F. S. ist Komplementär der Gesellschaft und haftet somit persönlich. Er bringt seine Arbeitskraft in die Gesellschaft ein.

Frau P. S. ist Kommanditistin und bringt einen Geldbetrag von 100,-- in die Gesellschaft ein. Dies entspricht auch der Haftsumme gegenüber den Gläubigern.

Herr H. K. (Anmerkung des BVwG: der BF) ist Kommanditist und seine Haftungseinlage beträgt 3.000,--

Frau M. K. ist Kommanditistin und bringt einen Geldbetrag von 100,-- in die Gesellschaft ein. Dies entspricht auch der Haftsumme gegenüber den Gläubigern.

V. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt Herrn F. S. (Anmerkung des BVwG: dem Komplementär).

Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter haben das Recht, die ihnen laut Gesetz zustehenden Kontrollrechte wahrzunehmen.

VI. Gewinn- und Verlustverteilung, Jahresabschluss

Die Gewinn- und Verlustverteilung obliegt der jährlichen Beschlussfassung. Kommt dabei keine Einigung zustande, ist der jährliche Gewinn oder Verlust wie folgt zu verteilen

Der Gewinn oder Verlust aus dem „Silvesterlauf“ geht zu 100 % an H. K. (Anmerkung des BVwG: den BF) und M. K. Herr H. K. erhält davon 80 % und Frau M. K. 20 %.

Der restliche Gewinn oder Verlust der Gesellschaft wird zwischen den Familien K. und S. folgendermaßen aufgeteilt:

Herr F. S.  40 %

Frau P. S.   10 %

Herr H. K. (der BF) 40%

Frau M. K.  10 %

Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn oder Verlust werden auf eigenen Verrechnungskonten erfasst. Entnahmen aus diesen Verrechnungskonten sind nur zulässig, wenn das jeweilige Verrechnungskonto ein Guthaben aufweist. Guthaben auf Verrechnungskonten werden nicht verzinst.

Jeweils am Ende des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss aufzustellen, der aus Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Ergibt sich aus diesem, dass die Gesellschaft überschuldet ist, ist die Gesellschaft innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Bilanz zu liquidieren.

VII. Gesellschafterbeschlüsse

Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von Herrn F. S. (Anmerkung des BVwG: dem Komplementär).

Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses.

Für folgende Geschäfte ist überdies ein Gesellschafterbeschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich

-        Geschäfte, die zu einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbetriebes führen, wie z. B. der Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmen, oder die Veräußerung oder Aufgabe von Unternehmensanteilen

-        Änderungen oder Erweiterungen des Gesellschaftszweckes

-        Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften

-        Erteilung und Widerruf von Handlungs- und Generalhandlungsvollmachten

[…]

IX. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches. […]“

1.2. Der BF ist zudem Obmann des Vereins „W. Runningteam“.

Auf der Homepage des W. Silvesterlaufes scheint unter Impressum der Verein „W. Runningteam“ (Vereinsobmann: der BF) auf; zum Teil wurde beim Online-Auftritt des Vereins auch der BF als „Organisator“ des Silvesterlaufes bezeichnet und als Ansprechpartner oder Kontaktperson genannt.

Der BF hat den W. Silvesterlauf tatsächlich organisiert.

1.3. Vereinzelt wandten sich Firmen, die Interesse an Werbung bei den Laufveranstaltungen hatten, zum Zwecke der Buchung von Werbeflächen an den BF, welcher diese an Herrn F. S. (den Komplementär der R. KG) verwies, zumal derartige Verträge über die R. KG abgewickelt wurden. In Einzelfällen war der BF auf Ersuchen von Firmen bei derartigen Werbegesprächen anwesend.

1.4. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 sind Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 22.376,64, im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2015 sind Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.831,94 ausgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.

2.2. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus einem Firmenbuchauszug sowie dem im Akt befindlichen Gesellschaftsvertrag vom 8.1.2013.

2.3. Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Vereinsregisterauszug sowie entsprechenden Ausdrucken der Homepage des W. Silvesterlaufes, auf der unter Impressum der Verein „W. Runningteam“ (Vereinsobmann: der BF) aufscheint; zum Teil wurde beim – mittels Ausdrucken aktenkundigen - Online-Auftritt des Vereins auch der BF als „Organisator“ des Silvesterlaufes bezeichnet und als Ansprechpartner oder Kontaktperson genannt.

Dass der BF den W. Silvesterlauf auch tatsächlich organisiert (hat), wird seitens des BF nicht bestritten.

2.4. Die unter Punkt 1.3. getroffene Feststellung, wonach sich vereinzelt Firmen, die Interesse an Werbung bei den Laufveranstaltungen hatten, zum Zwecke der Buchung von Werbeflächen an den BF wandten, welcher diese an Herrn F. S. (den Komplementär der R. KG) verwies, zumal derartige Verträge über die R. KG abgewickelt wurden, und die getroffene Feststellung, wonach der BF in Einzelfällen auf Ersuchen von Firmen bei derartigen Werbegesprächen anwesend war, beruht darauf, dass der BF diese Umstände in seiner Beschwerde selbst ausdrücklich eingeräumt hat.

2.5. Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. § 2 GSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[…]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Eingangs ist anzumerken, dass die von der SVA im bekämpften Bescheid einzig dargelegten Beweismittel für vom BF für die R. KG erbrachten „Dienstleistungen“ aus Auszügen aus der Homepage des W. Silvesterlaufes besteht, wobei jedoch auf dieser Homepage klar ersichtlich ist, dass diese Homepage – wie auch der darin beworbene W. Silvesterlauf – ausschließlich vom Verein W. Runningteam betrieben bzw. veranstaltet wird. In dieser Hinsicht wird auf der Homepage unter „Impressum“ neben der näheren Bezeichnung des Vereins ausdrücklich der BF als Vereinsobmann genannt. Damit gehen auch die von der SVA herangezogenen Zitate auf der Homepage des Vereins einher, wonach der BF Organisator des Silvesterlaufs sei und als Kontaktperson bezeichnet werde.

Hingegen findet die R. KG auf der Website des Vereins keinerlei Erwähnung, sodass die von der SVA aus der Website des Vereins abgeleiteten „Dienstleistungen“ des BF für die R. KG (und nicht den Verein) doch als fraglich erscheinen.

3.2. Nicht verkannt wird freilich, dass dessen ungeachtet hier im Raum steht, dass – dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - tatsächlich keine entsprechende Trennung zwischen allfälligen „Dienstleistungen“ (Organisation des Silvesterlaufes, Funktion als Ansprechpartner für diesbezügliche Anfragen) des BF für den Verein und solchen für die KG, deren Kommanditist er ist, gezogen wurde, sodass der BF (auch) Dienstleistungen für die KG erbracht hätte; diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus dem eigenen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach er in Einzelfällen auf Ersuchen von Firmen bei Werbegesprächen gemeinsam mit dem Komplementär der R. KG anwesend gewesen sei.

Die SVA vertritt nun – unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien – die Ansicht, dass Kommanditisten bereits dann der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie bloß „Dienstleistungen“ für die KG erbringen.

Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des VwGH, vgl. etwa VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168 (Hervorhebungen durch das BVwG):

„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den hg. Erkenntnissen vom 11. September 2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0243, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, 2009/08/0205, und vom 21. Dezember 2011, 2009/08/0288, jeweils mwN).“

Ausgangspunkt ist somit eine allfällige Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten in rechtlicher – nicht bloß faktischer – Hinsicht; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kommanditisten gemäß § 170 UGB von der Geschäftsführung ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. dazu auch VwGH 9.10.2013, Zl. 2011/08/0159).

Legt man dies nun auf den vorliegenden Fall um, dann ist zunächst auf Punkt V. des Gesellschaftsvertrages zu verweisen, wonach „die Geschäftsführung und Vertretung“ (gemeint: nur) Herrn F. S. (dem Komplementär) obliegt. Explizit wird in diesem Zusammenhang unter Punkt V. auch darauf hingewiesen, dass die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter (nur) das Recht haben, „die ihnen laut Gesetz zustehenden Kontrollrechte wahrzunehmen“. Dem BF kommen somit auch aufgrund des Gesellschaftsvertrages keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse zu. Hinzu kommt, dass nach Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von Herrn F. S. (dem Komplementär). In diesem Zusammenhang muss man sich vor Augen halten, dass die R. KG einschließlich des BF drei Kommanditisten hat, sodass der BF auch bei Gesellschafterbeschlüssen keinen maßgeblichen Einfluss auf die KG zu nehmen vermag. Lediglich bei bestimmten – außergewöhnlichen – Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich, wobei dem BF aber selbst in einem derartigen Fall keine Sperrminorität zukommt.

Dass in einer derartigen Konstellation, bei der es dem Kommanditisten an einer rechtlichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der KG mangelt, ungeachtet einer etwaigen „Mittätigkeit“ des Kommanditisten in der KG keine Pflichtversicherung des Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, hat der VwGH jüngst in seinem Beschluss vom 28.11.2016, Zl. Ra 2015/08/0081, dem ein durchaus ähnlicher Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag, nochmals betont: So verneinte das BVwG in diesem Verfahren eine Pflichtversicherung der Kommanditistin unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, der keine entsprechenden Geschäftsführungsbefugnisse der Kommanditistin vorsehe. Die SVA brachte demgegenüber in ihrer Revision vor, aus einem – ihr seitens des BVwG nicht zur Kenntnis gebrachten – Schriftsatz der mitbeteiligten Kommanditistin gehe „eine Mittätigkeit der Mitbeteiligten in der Landschafts-Planung Ing. Dr. G S KG“ hervor, „sei der Mitbeteiligten doch nach eigenen Angaben für die erfolgreiche Vermittlung eines Auftrages ein Vorweggewinn ausbezahlt worden“. Der VwGH wies die Revision zurück und führte aus: „Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise ‚aktiv‘ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. […] Vor diesem Hintergrund - nämlich der Maßgeblichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse - zeigt die Revisionswerberin keine Relevanz des Verfahrensmangels für den Ausgang des Verfahrens auf. Aus der in der Revision vorgebrachten ‚Mittätigkeit‘ der Mitbeteiligten in der Landschafts-Planung Ing. Dr. G S KG könnte eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht abgeleitet werden.“

Ausgehend vom vorliegenden, dargestellten Gesellschaftsvertrag kann – ständiger Rechtsprechung folgend – somit keine Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der BF – abgesehen von der Organisation des Silvesterlaufs - in seiner Beschwerde selbst eingeräumt hat, dass er bei Werbegesprächen der R. KG mit interessierten Firmen auf Wunsch dieser Firmen vereinzelt anwesend war.

Was im Übrigen die von der SVA im bekämpften Bescheid erwähnte Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung des BF laut Gesellschaftsvertrag betrifft (Silvesterlauf zu 100%, ansonsten 40%), so ist die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH zu erwähnen, wonach „auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Kapitaleinbringung und zur Gewinn- und Verlustaufteilung zwischen der Komplementärin und dem Mitbeteiligten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden [können], die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden“ (VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168).

Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des VwGH entsprechende (rechtliche) Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten auch dadurch begründet werden könnten, dass „der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist)“, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es keine Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag gebe (vgl. wiederum VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168). Abgesehen davon, dass der vorliegende Gesellschaftsvertrag in Punkt IX. für Änderungen oder Ergänzungen ausdrücklich die Schriftform vorsieht, ist jedoch gegenständlich zum einen darauf hinzuweisen, dass die SVA niemals argumentiert hat, der BF hätte (aufgrund einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrags) de facto entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch genommen – vielmehr führte die SVA lediglich ins Treffen, der BF habe für die R. KG „Dienstleistungen“ (Organisation des Silvesterlaufs, Funktion eines Ansprechpartners) erbracht -, und ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine entsprechende Geschäftsführertätigkeit des BF für die R. KG ergeben.

Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 13.8.2014 bis zum 31.12.2015 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche - in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Dienstleistungen Einflussnahme Geschäftsführung Gesellschaft Verein Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2192873.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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