TE Bvwg Beschluss 2020/5/8 L525 2146510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch

L525 2146510-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.7.2019, Zahl L525 2146510-1/15E erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 15.8.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.6.2017, Zl. 1095086008-151770079/BMI-BFA_KNT_RD sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.3.2019 mit Erkenntnis vom 10.7.2019, Zahl L525 2146510-1/15E, soweit noch angefochten als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst (soweit noch verfahrensgegenständlich) zum Ergebnis, dass die Rückkehrentscheidung zur Recht erging und änderte die Frist für die freiwillige Ausreise auf vier Wochen ab.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5.3.2020 ablehnte. Nach Stellung eines Antrages auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beschloss der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.4.2020 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abzutreten.

Mit Schriftsatz vom 30.4.2020 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies unter anderem damit, dass gegen den Revisionswerber öffentliche Interessen, die die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebieten würden, nicht existieren würden. Dem Revisionswerber würden im Falle der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung jedenfalls unverhältnismäßige Nachteile entstehen, welche auch unter Art. 8 EMRK zu subsumieren seien. Der Beschwerdeführer führe nach wie vor eine Pizzeria und sei selbsterhaltungsfähig und würden aus dem weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers keine finanziellen Belastungen für die öffentliche Hand entstehen. Außerdem führe der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft und würde er im gemeinsamen Haushalt mit dem – aufenthaltsberechtigten – Bruder leben.

Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 5.5.2020 eine Stellungnahmefrist bis zum 8.5.2020, 11:00 Uhr eingeräumt, die unbeantwortet blieb.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).

In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber bringt nunmehr vor, dass er im Falle der Abschiebung nach Pakistan unverhältnismäßig in seinem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Familienleben beeinträchtigt wäre. Eine finanzielle Belastung durch den weiteren Aufenthalt würden der Republik Österreich nicht entstehen. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens – zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weswegen dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben war. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch die belangte Behörde keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennen kann, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2146510.1.00

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten