TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 L515 2207769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2207769-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (und weitere Alias-Identitäten), vertreten durch den Verein Menschenreche Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Der beschwerdeführenden Partei, einem Staatsbürger der Republik Georgien, wurde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

I.1.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

„…

-        Sie befinden sich seit 19 Oktober 2008 in Österreich.

-        Sie haben seit diesem Zeitpunkt drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche alle negativ beschieden worden sind, wobei der letzte dieser Anträge mit 01.03.2013 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

-        Sie sind der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise, welche mit 12.12.2012 rechtskräftig wurde, nicht nachgekommen.

-        Gegen Sie bestand zwischen 08.02.2011 und 01.03.2013 ein Aufenthaltsverbot.

-        In der Zeit vom 16.11.2012 bis 21.11.2012 befanden Sie sich in Schubhaft.

-        Wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung wurde Ihnen am 06.04.2017 eine Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG bis 05.04.2018 erteilt.

-        Sie wurden am 09.03.2009 durch Beamte der XXXX festgenommen und daraufhin dem LG XXXX überstellt. Dort waren Sie vom 10.03.2009 bis 11.03.2009 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Anhaltung. Die Untersuchungshaft wurde am 26.03.2009 nach Urteilsverkündung durch das Landesgericht XXXX aufgehoben. Sie wurden mit dem Urteil XXXX mit Rechtskraft 31.03.2009 wegen §§ 127, 130 (1.Fall) XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedingt verurteilt.

-        Sie wurden am 04.03.2011 durch Beamte des XXXX festgenommen und daraufhin dem LG XXXX überstellt. Dort waren Sie vom 05.03.2011 bis 07.03.2011 unter GZ: XXXX wegen Verbrechens und Vergehens gem. §§ 127, 130 StGB in Anhaltung.

-        Sie wurden am 07.08.2011 durch Beamte der PI XXXX festgenommen. Am und daraufhin dem LG XXXX überstellt. Dort waren Sie vom 23.0.2011 bis 25.08.2011 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Anhaltung. Die Untersuchungshaft wurde am 20.09.2011 nach Urteilsverkündung durch das Landesgericht XXXX aufgehoben. Sie wurden mit dem Urteil XXXX mit Rechtskraft 22.09.2011 wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB, 15 und 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Daraufhin wurden Sie in Strafvollzugshaft genommen und gem. § 148 Abs. 2 StVG (BP Einzelbegnadigung) am 31.10.2012 entlassen.

-        Sie wurden am 07.01.2013 festgenommen. Am 08.01.2013 wurden Sie durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX in eine österreichische Justizanstalt eingeliefert. Entsprechend den Urteilen des Landesgerichtes XXXX v. 20.09.2011 Gz.: XXXX in dem die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil des Landesgericht XXXX , wiederrufen wurde, waren Sie bis zum 10.01.2014 in Strafhaft.

-        Sie wurden am 31.12.2014 durch Beamte der PI XXXX festgenommen und daraufhin dem LG XXXX überstellt. Dort waren Sie vom 31.12.2014 bis 02.01.2015 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Anhaltung. Die Untersuchungshaft wurde am 24.03.2015 nach Urteilsverkündung durch das Landesgericht XXXX aufgehoben. Sie wurden mit dem Urteil XXXX mit Rechtskraft 27.03.2015 wegen § 105 (1) StGB, §§ 127, 130 1.Fall StGB, § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Daraufhin wurden Sie in Strafvollzugshaft genommen und gem. § 39 SMG (Strafaufschub wegen gesundheitsbezogener Maßnahme in Zusammenhang mit Suchtmittel) am 12.05.2015 entlassen.

-        Sie wurden am 05.10.2015 durch Beamte der PI XXXX festgenommen und daraufhin und für die Staatsanwaltschaft XXXX unter GZ: XXXX bis 06.10.2015 wegen Verdacht gem. §§ 131 StGB angehalten.

-        Sie wurden am 12.06.2017 durch Beamte des XXXX festgenommen und daraufhin dem LG XXXX überstellt. Dort waren Sie vom 13.06.2017 bis 14.06.2017 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Anhaltung. Die Untersuchungshaft wurde am 03.08.2017 durch das Landesgericht XXXX aufgehoben. Sie gemäß Urteil XXXX vom Bezirksgericht XXXX mit Rechtskraft 07.06.2017 wegen §§ 15; 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und wurden daher umgehend in Strafhaft genommen.

-        Sie wurden am 20.09.2017 nach § 27 Abs. 2a SMG durch das XXXX unter XXXX rechtkräftig mit 26.09.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

-        Von der bedingten Nachsicht der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zum Urteil unter XXXX wurde mit dem Widerrufsbeschluss des XXXX XXXX abgesehen.

-        Für Sie ergibt sich ein errechnetes Ende der Freiheitsstrafe am 02.06.2019

-        Seit Sie sich in Österreich aufhalten wurden sie fünfmal wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein österreichisches Gericht für Strafsachen verurteilt.

-        Sie haben ihre letzte strafbare Handlung am 12.06.2017 in Österreich begangen.

-        Sie wurden zuletzt am 12.06.2017 um 21.45 Uhr in Österreich festgenommen.

-        Sie wurden am 26.03.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und Ihnen wurde per Frist zum 08.04.2018 Zeit für eine persönliche Stellungnahme eingeräumt.

-        Mit Schreiben vom 06.04.2018 haben sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.

-        Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2018 wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

-        Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2018 wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt.

…“

I.1.3. Die bP wurde am 31.1.2018 von der bB niederschriftlich einvernommen und ihr die weitere beabsichtigte Vorgangsweise mitgeteilt. Hierbei gab sie ua. an, dass sie über keine Identitätsdokumente verfüge, das Formular zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung („Heimreisezertifikat“ bzw. „HRZ“) nicht ausfüllen werde, sich seit 10 Jahren im Bundesgebiet befindet und ihre Lebensgefährtin im 8. Monat schwanger sei. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 6.4.2018 erwähnte die bP zwar ihre „Verlobte“, eine russische Staatsbürgerin, welche sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhält, von einem gemeinsamen Kind ist dort jedoch nicht die Rede.

I.1.4. In weiterer Folge erlangte die bB ein georgisches Ersatzreisedokument für die Abschiebung der bP, ausgestellt am 8.2.2018.

I.2.1. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass sich keine Hinweise auf die Existenz der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Weiters stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Abschiebehindernisse kamen nicht hervor und war das Einreiseverbot ua. aufgrund der Delinquenz der bP zu erlassen. Die sofortige Ausreise liege aufgrund der wiederholten Delinquenz im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

I.2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Für bedürftige Rückkehrer existiert ein staatliches Hilfsprogramm.

Speziell zu den von der bP vorgetragenen Erkrankungen ergibt sich, dass diese in Georgien behandelbar sind um Falle der Bedürftigkeit eine Kostenübernahme durch die öffentliche Hand besteht. Ebenso besteht ein Substitutionsprogramm.

Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus:

„…

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .

Sie sind georgischer Staatsbürger.

Sie wurden am XXXX in XXXX (Georgien) geboren.

Sie sind nicht verheiratet.

Sie sprechen die georgische und russische Sprache.

Sie gingen elf Jahre zur Schule.

Sie haben den Beruf Wirtschaftler ausgeübt.

Sie sind an Hepatitis C erkrankt.

Sie sind am 19.10.2008 erstmalig in Österreich in behördlich registriert worden.

Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visum für Österreich.

Ihr erster Asylantrag wurde am 22.04.2009 rechtskräftig negativ entschieden.

Ihr zweiter Asylantrag wurde am 12.12.2012 rechtskräftig negativ entschieden.

Ihr dritter Asylantrag wurde am 30.01.2013 rechtskräftig negativ entschieden.

Seit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Verpflichtung zur Ausreise gemäß Ihrer rechtkräftigen Ausweisung sind Sie nicht nachgekommen.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist wegen der Unmöglichkeit Ihrer Abschiebung seit 18.11.2015 geduldet.

Sie halten sich nach wie vor nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Seit 13.06.2017 sind Sie in österreichischen Justizanstalten inhaftiert.

Es steht fest, dass Sie fünfmal wegen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen im Bundesgebiet durch österreichische Gerichte verurteilt wurden.

Es gilt als erwiesen, dass Sie zuletzt 12.06.2017 um 21:45 Uhr in Österreich festgenommen wurden.

Sie verwenden in Österreich verschiedene Alias-Identitäten.

Sie haben keine Beschäftigungsbewilligung/Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet.

Es gilt als erwiesen, dass Sie in Österreich kein regelmäßiges Einkommen haben.

Es gilt als erwiesen dass Sie keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen.

Es steht fest, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht selbständig bestreiten können

Es steht fest, dass Sie, in XXXX XXXX Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Es ist nicht festzustellen, dass Sie im Bundesgebiet ein gem. Art. 8 EMRK und gem. § 9 BFA-VG schützenwertes Familienleben im Bundesgebiet führen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie eine Lebensgefährtin in Österreich haben.

Es steht fest, dass Sie in Österreich aufgrund der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen insgesamt fünfmal verurteilt wurden.

Zuletzt erhielten Sie eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Insgesamt wurden sie in Österreich zu 5 Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt.

Es gilt als erwiesen, dass Sie zuletzt am 12.6.2017 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar im Bereich XXXX , öffentlich vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ein Baggy Cannabiskraut mit insgesamt 1,4 Gramm brutto (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), einem verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf zum Preis von € 10,- überlassen, wobei dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, und sie dadurch die gerichtlich strafbare Handlung des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG, verwirklicht haben

…“

Beweiswürdigend führte die bP Folgendes aus:

„ …

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit konnte aufgrund Ihres durch die georgische Botschaft erteilten Heimreisezertifikates festgestellt werden.

Ihre Sprachkenntnisse konnten aus Ihrem Verwaltungsakt mit der Zahl XXXX und aus dem Erkennungsdienstlichen Informationssystem entnommen werden.

Ihr Zivilstand konnte aus ihrer Stellungnahme entnommen werden.

In der von Ihnen am 06.04.2018 abgegebenen Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie nicht verheiratet sind, 11 Jahre zur Schule gegangen sind und den Beruf Wirtschaftler erlernt haben

Auch gaben Sie zu Protokoll, dass Sie an Hepatitis C leiden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihren drei negativen Asylentscheiden, ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, Ihrer Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Ihrer Duldung im österreichischen Bundesgebiet wurden aus Ihrem Verwaltungsakt mit der Zahl XXXX entnommen.

Aus den fünf Urteilen österreichischer Gerichte unter den Geschäftszahlen XXXX, XXXX, XXXX , XXXX und XXXX ist zu entnehmen, dass Sie wiederholt strafbare Handlungen in Österreich begangen haben.

Der Vollzugsinformation in Ihrem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass Sie zuletzt am 12.06.2017 um 21:45 Uhr im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen wurden.

Aus Abfragen im Zentralen Melderegister und der Integrierten Vollzugsverwaltung geht hervor, dass Sie zurzeit in Österreich in XXXX Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Über ein Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde festgestellt, dass Sie noch nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen sind.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:

Die Feststellungen begründen in Ihrer Stellungnahme vom 06.04.2018 an, dass sie in Österreich eine Verlobte hätten. welche subsidiär schutzberechtigte russische Staatsbürgerin Namens XXXX sei. Sie sei am XXXX geboren und seit 17 Jahren in Österreich aufhältig. Sonstige Familienangehörige hätten Sie keine in Österreich.

Zur XXXX durchgeführte Abfragen im IZR, ZMR und SV welche ergaben, dass Sie mit ihr kein gem. Art 8 EMRK und 9 BFA-VG schützenswertes Familienleben in Bundesgebiet haben. XXXX ist demnach nicht am XXXX geboren. Sie ist XXXX geboren.Sie haben keine gemeinsame Wohnadresse. Sie haben keine gemeinsamen Kinder.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Die Feststellungen der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbots begründen sich auf den vorliegenden Unterlagen in Ihrem Verwaltungsakt mit der Zahl XXXX , sowie ihrer Stellungnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Sowie den folgenden rechtskräftigen Urteilen von österreichischen Strafgerichten:.

01) LG XXXX vom 26.03.2009 RK 31.03.2009

PAR 127 130 (1. FALL) XXXX

Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 10.01.2014

02) LG XXXX vom 20.09.2011 RK 22.09.2011

§§ 127, 129 Z 1 u 2 StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 27.01.2013

03) LG XXXX vom 24.03.2015 RK 27.03.2015

§ 105 (1) StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 31.12.2014

Freiheitsstrafe 24 Monate

04) BG XXXX vom 31.05.2017 RK 07.06.2017

§ 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat 08.12.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum 03.11.2017

05) LG XXXX vom 20.09.2017 RK 26.09.2017

§ 27 (2a) SMG Datum der (letzten) Tat 12.06.2017

Freiheitsstrafe 7 Monate

Die von Ihnen begangenen Vergehen und Verbrechen sind in Österreich verboten und stellen einen klaren Bruch der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Behörde stellt fest, dass das Ihnen zugrunde liegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

Durch österreichische Gerichte wird als Tatsache angenommen, dass sie durch die wiederkehrende Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen das Vermögen anderer eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verschafft haben.

Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie, nur um an Geld zu kommen, keine Rücksicht auf menschliches Leben nehmen und nicht gewillt sind die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.

Die von Ihnen begangenen Verbrechen und Vergehen sind in Österreich als verwerflich zu werten und gelten als niederträchtige Taten, die innerhalb der österreichischen Bevölkerung und auch in der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit sorgen und bewirkt gerade ihr Verhalten auch eine Diskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen.

…“

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die bP seit 10 Jahren in Österreich befindet und eine Lebensgefährtin hat. Die Straftaten bereue sie zu tiefst.

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellen sich nach dem Dafürhalten der bP als unverhältnismäßig dar.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

I.5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren in den gegenständlichen Verfahren dar.

I.6. Die bP wurde am XXXX 2019 in ihren Herkunftsstaat Georgien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Neben ihrer tatsächlichen Identität trat die bP im Bundesgebiet unter weiteren folgenden Identitäten auf:

XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien

XXXX , geb, am XXXX , StA der Russische Föderation

XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien

XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien

Die bP ist ein nicht invalider, anpassungsfähiger, arbeitsfähiger Mann mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Georgien.

In Österreich lebt die Lebensgefährtin der bP, zu der aufgrund des Haftaufenthaltes der bP die Bindung nur äußerst herabgesetzt bestand. Ob die bP und ihre Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind haben, ist ungeklärt.

Die bP wollte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hielt sich bis zu ihrer Abschiebung ca. 11 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die bP stellte 3 Anträge auf internationalen Schutz, welche negativ entschieden wurden. Sie kam nach den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welche auch mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden waren, ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.

Die bP trat unter verschiedenen Identitäten im Bundesgebiet auf.

Die bP wurde wegen der von der bereits beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Identität der bP steht laut Einschätzung der bP fest.

Die bP findet nach ihrer Rückkehr Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und steht es ihr frei, eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsjobs anzunehmen.

Darüber hinaus ist bzw. war es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen.

Die bP war vor dem Verlassen Georgiens in der Lage für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und bestehen mangels entsprechender Vulnerabilität keine Hinweise, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht ebenfalls wieder für die Befriedigung ihrer dringendsten Lebensbedürfnisse sorgen kann, so wie der überwiegende Teil der Bevölkerung Georgiens auch.

Es ist davon auszugehen, dass die bP in Georgien nicht über anfängliche Schwierigkeiten nach ihrer Rückkehr sich in Georgien mit einer dauerhaft aussichtslosen Lage konfrontiert sieht.

Die bP konsumierte in der Vergangenheit Suchtmittel. Während des Haftaufenthalts war ihr das nicht möglich.

Im Übrigen wird auf den beschriebenen Verfahrensgang und die zitierten Ausführungen der bB verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.2.3. Coronavirus COVID-19

Mit Stichtag 11.5.2020 sind in Georgien offiziell 635 registrierte Corona-Fälle bekannt, 309 Personen sind genesen, 10 Personen sind verstorben (https://www.google.com/covid19-map).

Die Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemologische, Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten.

Die georgischen Behörden erarbeiteten einen Aktionsplan zur Eindämmung der Infektion der Bürger mit dem Virus COVID-19 (https://stopcov.ge/en).

Die georgische Präsidentin hat den Ausnahmezustand, der bis 21. April in Kraft bleiben sollte und nunmehr, bis 10.5.2020 verlängert wurde, beschlossen. U.A. bedeutet das:

?        Alle Geschäfte bis auf Lebensmittel, Tankstellen, Postämter und Banken bleiben geschlossen

?        Schulen und Universitäten sind bereits geschlossen

Ab 18.3. Mitternacht wurden die Einreisebestimmungen nach Georgien verschärft. Ausländische Reisende - mit wenigen Ausnahmen wie z.B. Diplomaten - dürfen dann nicht mehr einreisen. Alle Flugverbindungen mit wenigen Ausnahmen wurden eingestellt. Vereinzelt finden Repatriierungsflüge für georgische Staatsbürger statt. Die Landgrenzen zu den Nachbarn AZ, ARM, TK und RU wurden bereits geschlossen.

Ab 31.3. wird über das ganze Land eine Quarantäne verhängt, der öffentliche Verkehr eingestellt und es gilt ein Versammlungsverbot für mehr als drei Personen. Für die Nacht zwischen 21:00 und 6:00 wird ein generelles Ausgehverbot erlassen.

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html

II.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den Ausführungen der bB, insbesondere aus dem Umstand, dass die bP von den georgischen Behörden identifiziert wurde.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

Die Feststellungen zur der sich aus der Präsenz des Virus COVID-19 in Georgien wird aufgrund der übereinstimmenden öffentlichen Berichterstattung als notorisch bekannt angesehen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern (nicht die konkrete Wortwahl im Einzelfall) der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. zur Förderung des Verfahrens (vgl. insbes. §§ 13 (1) BVA-VG, 13 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Wie bereits erwähnt, wäre es im gegenständlichen Fall die Aufgabe gewesen, ihre familiäre Situation der Behörde nachzuweisen und nicht nur bloß unsubstantiiert zu behaupten. Dies wäre im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf die behauptete Existenz der Lebensgefährtin und eines gemeinsamen Kindes der Fall gewesen und kam die bP dieser Obliegenheit nicht nach. Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.

Auch wenn daher insbesondere die Existenz des gemeinsamen Kindes nicht festgestellt werden kann, wird in dubio für die bP im Rahmen der weiteren Prüfungsschritte hypothetisch von dessen Existenz ausgegangen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und ergab sich derartiges auch nicht im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Verfahrens.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG

Gem. § 58 Abs. 1 Z.5 AsylG ist im gegenständlichen Fall amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG zu prüfen.

§ 57 AsylG lautet:

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (11) ...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1 )...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 12a Abs. 6 AsylG

Rückkehrentscheidungen gem. § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gem. § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. …

II.3.4.2. Die bP ging zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die bP kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vorliegt und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Wie bereits erwähnt, erteilte die bB der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG

II.3.4.3. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung gem. § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen bzw. in dubio hypothetischen Annahmen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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