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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des J, vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin A S, diese vertreten durch Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwältin in Vöcklabruck, Stadtplatz 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1997, Zl. 4.344.471/3-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der minderjährige Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin am 22. August 1996 den Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt habt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 1996 wurde dieser Asylausdehnungsantrag abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1996 kein Asyl gewährt worden, damit fehle es aber bereits an der grundlegenden Voraussetzung für eine Ausdehnung der Asylgewährung. Daran ändere auch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nichts.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von politischem Asyl" verletzt und begründet dies wie folgt:
"Antragsberechtigt ist jedenfalls die Person, die behauptet, asylausdehnungsberechtigt zu sein. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interessen beteiligt sind, Parteien. Die Parteistellung setzt einen materiellrechtlichen Rechtsanspruch bzw. ein materiellrechtliches Interesse voraus. Historisch subjektiv und systematisch läßt sich daher jedenfalls die Parteistellung der Person ableiten, auf die Asyl ausgedehnt werden soll. Ein rechtliches Interesse an der Familieneinheit bzw. einen Rechtsanspruch auf Familieneinheit haben allerdings sämtliche Familienmitglieder, da zentrales Schutzgut der Asylausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 die Familieneinheit darstellt. Dies bedeutet, daß das Asylausdehnungsverfahren ein Mehr-Parteienverfahren darstellt. Das gegenständliche abgeführte Asylverfahren wurde jedoch nicht als Mehrparteienverfahren abgeführt, sondern wurde der Beschwerdeführer unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze vor die vollendete Tatsache der Nichtausdehnungsmöglichkeit mangels Voraussetzung, nämlich Nichtgewährung von Asyl an ihren Ehegatten bzw. Vater gestellt.
Sämtliche ihm als Partei zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen durch das AVG eingeräumten Mitwirkungsrechte, nämlich Akteneinsicht gemäß § 17, Parteiengehör gemäß § 37, und 43 Abs 2 und 3, Kenntnisnahme vom und Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme §§ 37 und 45 Abs 3, mögliche Erhebung einer Berufung im Rahmen des Verfahrens des Vaters wurden dem Beschwerdeführer nicht gewährt.
Durch die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers als ein von der Bezugsperson (Vater) völlig losgelösten Verfahren hat die belangte Behörde die gebotene Mitwirkung des Beschwerdeführers als Partei vereitelt und somit gravierende Verfahrensmängel gesetzt. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer für sich keine eigenen Asylgründe geltend machen kann, bedeutet noch nicht, daß dieser von dem ihm nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zustehenden Rechten, insbesondere von Parteiengehör zur Darlegung der Fluchtgründe der bezugsberechtigten Person, hier des Vaters nicht gehört werden braucht. Die Zielsetzung des § 4 Asylgesetzes 1991 liegt eindeutig im Schutzgut der Familieneinheit und ist damit auch der Rechtsanspruch für sämtliche Familienmitglieder zur Herbeiführung dieser Familieneinheit im Rahmen einer Parteistellung gegeben."
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Regelung des § 4 Asylgesetz 1991, aus dem sich die Konzeption zweier voneinander getrennt zu führender Verfahren, nämlich zum einen das Asylgewährungsverfahren i.S. der §§ 2, 3 iVm § 1 Z. 1 AsylG 1991, zum anderen das - von der Geltendmachung eigener Fluchtgründe unabhängige - Ausdehnungsverfahren der in § 4 Asylgesetz 1991 näher genannten qualifizierten nahen Angehörigen, zweifelsfrei ergibt (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Frage des Gebotes des Mehrparteienverfahrens in Asylsachen kann hier nicht eingegangen werden, da Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der das Asylverfahren der Bezugsperson (Vater) des Beschwerdeführers abschließende Bescheid und eine diesem allenfalls anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, sondern lediglich der den Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung auf den minderjährigen J betreffende Bescheid.
Am Ergebnis würde selbst eine allfällige Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern, weil damit noch keine (Asyl gewährende) Sachentscheidung getroffen wäre. Erst wenn dies mit dem Ersatzbescheid erfolgen sollte, käme eine Ausdehnung des Asyls auf den Beschwerdeführer in Betracht. Dies würde eine neuerliche Antragstellung voraussetzen, der die Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die dann anzunehmende Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nicht entgegenstünde.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, das die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200322.X00Im RIS seit
20.11.2000