TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 L514 1431110-4

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §9
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L514 1431110-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Walter PIRKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2018, Zl. XXXX , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 26.06.2018 (Gegenstand der Amtshandlung: „Einvernahme Prüfung Aberkennung gem. § 9 AsylG“) der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 247ff).

Dieser Bescheid wurde dem damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 03.09.2018 an seiner aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt.

Nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid, der vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, mit Ablauf des 02.10.2018 in Rechtskraft.

2.       Mit Schriftsatz vom 28.12.2018, eingelangt beim BFA am 02.01.2019, beantragte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach.

3.       Mit Bescheid vom 07.03.2019 (laut BFA vom Vertreter am 11.03.2019 übernommen) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).

4.       Am 08.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2019.

5.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2020, Zl. L514 1431110-4/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zl. XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 29.08.2018 erfolgte am 03.09.2018 durch Hinterlegung an die Adresse XXXX ( XXXX ), wo der Beschwerdeführer von 14.08.2018 bis 11.10.2018 auch hauptwohnsitzlich gemeldet war. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und erwuchs in der Folge mit Ablauf des 02.10.2018 in Rechtskraft.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.


3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

3.2.    Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

3.3.    Die für gegenständliches Verfahren geltende vierwöchige Beschwerdefrist begann am 03.09.2018 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 02.10.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 02.10.2018, am 03.10.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, beim BFA am 02.01.2019 eingelangt, ist sohin verspätet.

Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand war mit der Begründung abzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er zwar nach seiner Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter an der Zustelladresse (in der XXXX ) gemeldet gewesen sei, tatsächlich sich dort aber nicht aufgehalten habe, sondern bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen habe, nicht zu überzeugen vermochte. Dass die Zustelladresse falsch bzw. diese wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, zumal dieser mit seinem Betreuer bei der Caritas in Kontakt gewesen und eine andere Zustelladresse vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder an einer anderen Adresse angemeldet noch der Behörde bekannt gegeben, dass er verzogen sei. Obschon der Beschwerdeführer angab, weder eine Belehrung über eine Postzustellung noch ein einziges Poststück erhalten zu haben, legt er dem gegenüber auch dar, dass er sich nicht darum gekümmert habe, wo allfällige Briefsendungen zugestellt worden seien. Mit seinem Verhalten (laut eigenen Angaben habe er das Quartier im September nicht mehr benutzt), habe der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und habe dieser die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare (er hat andere Aktivitäten – Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester – gesetzt) Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen.

4.       Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Zu B)

Revision

Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.1431110.4.01

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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