TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W105 2214318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W105 2214318-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. 1106074201-160270148/BMI-BFA_VBG_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 18.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung galt der Antragsteller als Minderjähriger.

2.       Am 19.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers statt. Dabei gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Den Angaben des BF zufolge habe er illegal und schlepperunterstützt vor etwa zwei bis drei Monaten Afghanistan verlassen und sich über den Iran, die Türkei, Griechenland weitere Länder, dessen Namen dem BF unbekannt seien, nach Österreich begeben. Der BF sei am XXXX .2001 in Ghazni/Afghanistan geboren worden, habe die Grundschule in XXXX von XXXX .2008 bis XXXX besucht und keine Berufsausbildung genossen. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass in seinem Heimatland die Dschihadisten und Taliban seien, er habe Angst und sei daher ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst umgebracht zu werden.

3.       Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2018 brachte der BF Kursbestätigungen über die Teilnahme an Alphabetisierungskursen an der Volkshochschule Bregenz, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 des Österreichischen Integrationsfonds, ein Abschlusszertifikat für ein Sprachkompetenztraining für Jugendliche der „ XXXX . zusammen leben“-Projektstelle für Zuwanderung und Integration, eine Teilnahmebestätigung für die Veranstaltung „ XXXX “ im Rahmen der Kampagne „ XXXX “, eine Teilnahmebestätigung der LPD XXXX für die Informationsveranstaltung „Präventive Rechtsaufklärung für Asylwerber“, eine Teilnahmebestätigung der Caritas für die Schulung „ XXXX “ sowie eine Urkunde für einen Schwimmkurs an der XXXX Schwimmschule in Vorlage. Im Wesentlichen gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, dass beide seiner Nieren kaputt seien und er eine Niere von seiner Mutter bekommen habe, weshalb er auch sein Leben lang fünf bis sechs Medikamente nehmen und alle drei Monate beim Arzt Untersuchungen machen müsse. Die Niere sei in XXXX /Pakistan, vor fünf bis sechs Jahren transplantiert worden. Vor der Diagnose sei der BF immer wieder in Afghanistan zum Arzt gegangen, diese seien jedoch nicht gut gewesen und hätten immer wieder falsche Diagnosen gestellt. Nach der Operation in Pakistan sei der BF während dem ersten Jahr alle zwei bis drei Monate zur Kontrolle in XXXX /Pakistan gewesen und danach alle drei Monate zur Kontrolle in Pakistan. Aus Pakistan gebe es keine Befunde. Die Reise nach Pakistan habe er selbst finanziert. Der BF er habe in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, im Dorf XXXX , Afghanistan, ein Haus gehabt, einen Grund und einen Garten sowie habe er als Landwirt auf dem Grund der Familie gearbeitet. Das Haus habe er noch, dort würden jetzt seine Mutter und Schwester wohnen und die Landwirtschaft betreiben. Der Vater des BF sei verstorben, als der BF noch klein war. Die Mutter und Schwester des BF würden die Angelegenheiten in Afghanistan selbst erledigen. Der BF habe zu ihnen telefonischen Kontakt und Kontakt via Messenger. Das Verhältnis zur Mutter sei gut und es gehe ihr gut. In Österreich habe der BF zwar keine Verwandten, aber die Bekanntschaft mit der Familie XXXX , aus dem Nachbardorf. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen aus, dass er krank gewesen sei und bei Untersuchungen immer wieder die falsche Diagnose erstellt und Tabletten verschrieben worden seien, es ihm aber immer schlechter gegangen sei. In Kabul habe man ihm bei einer Untersuchung gesagt, er habe Nierensteine und müsse nach Pakistan gehen. In XXXX /Pakistan sei festgestellt worden, dass die Nieren kaputt seien und er eine Dialyse machen müsse, aber er langfristig eine neue Niere benötige. Die Operation sei in XXXX gemacht worden und die Mutter des BF habe eine Niere gespendet. Ein bis eineinhalb Monate nach der OP sei der BF entlassen worden, sie hätten aber nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da der BF regelmäßig zur Kontrolle gehen musste, daher hätten die Mutter und Schwester des BF in XXXX ein Zimmer gemietet und wären für acht Monate geblieben. Nach acht Monaten seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe der BF Tabletten für zwei Monate erhalten. Sie seien wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und alles wäre so weitergegangen für die Dauer eines Jahres. Nach einem Jahr hätten sie alle drei Monate nach Pakistan müssen, dies sei immer sehr schwierig gewesen, habe viel gekostet und wären komplizierte Kontrollen erfolgt. Es sei unterwegs sehr gefährlich gewesen, da die Taliban Anschläge ausgeführt hätten. Es sei sehr oft passiert, dass sie stundenlang gewartet hätten, um eine Strecke zu passieren. Sie hätten Autos gesehen, auf die Anschläge durchgeführt worden seien. Es sei aus diesem Grund für den BF unmöglich gewesen, in Afghanistan zu bleiben, da er nicht sicher gewesen sei und vor allem die Strecke, die er hätte fahren müssen, sei unsicher gewesen, weil die Taliban mit den Hazara befeindet wären und Hazara immer von den Taliban umgebracht werden würden. Persönlich sei der BF aber nicht bedroht worden. Weitere Gründe für das Verlassen der Heimat gebe es nicht. Befragt, ob die Behandlung in einer anderen Stadt in Afghanistan möglich wäre, gab der BF an, dass der beste Ort in Afghanistan Kabul wäre und dort habe er eine falsche Diagnose bekommen.

4.       Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 erstattete der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zur Asylrelevanz des Vorbringens. Die Länderinformationen der Behörde seien allgemein gehalten und teilweise veraltet und ließen wesentliche fallspezifische Informationen, die in gegenständlicher Sache entscheidungsrelevant seien, vermissen. Es mangle darüber hinaus an ausführlichen Länderberichten bezüglich der Verfolgung von besonders vulnerablen Personengruppen der Kinder und der Hazara. Bei der Beurteilung der Intensität der Verfolgungshandlungen sei auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung ein detailliertes Vorbringen zur Sicherheitslage in Ghazni, der Menschenrechtslage in Afghanistan, der Lage der Hazara und der Schiiten, der Sicherheits- und Versorgungslage in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie die medizinische Versorgung, die Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif sowie zur Situation von Rückkehrern. Weiters wurde der Grundsatz des Kindeswohls erläutert und angemerkt, dass die zitierten Berichte relevant zur Beurteilung der Plausibilität des gegenständlichen Vorbringens seien. Die Furcht des AS vor Verfolgung in Afghanistan sei wohlbegründet, da es sich beim AS um einen minderjährigen, schiitischen Hazara handle, dessen Vater getötet worden sei, der aus dem instabilen Ghazni stamme und von gesundheitlichen Problemen bedroht sei. Der AS sei aufgrund seiner Minderjährigkeit, Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara, seines schiitischen Glaubensbekenntnisses und seines fehlenden familiären Netzwerks besonders vulnerabel. Der AS könne keinesfalls nach Ghazni zurückkehren und außerhalb der volatilen Provinz Ghazni habe er kein soziales Netz. Eine IFA stehe ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner religiösen Überzeugung nicht zur Verfügung. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und sei es den afghanischen Behörden nicht möglich, den AS zu schützen. Hinsichtlich der Beurteilung der staatlichen Schutzfähigkeit müsse Bedacht auf die Vulnerabilität des mj AS genommen werden. Nach gängiger Rechtsprechung sei bei erhöhter Vulnerabilität die Versorgung eines Kindes im Herkunftsland fallspezifisch zu überprüfen, um den Asylwerber nicht in eine ausweglose Situation zu überantworten. Es werde weiters auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und deren Indizwirkung verwiesen. Dazu führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass das Profil des AS jedenfalls dem Risikoprofil von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheitengruppen entspreche und sei dieses Risiko in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit und westlichen Orientierung weiter erhöht, weshalb der AS im Falle einer Rückkehr jedenfalls asylrelevant verfolgt werden würde. Außerdem sei auf das vom UNHCR herausgegebene „Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaften“ hinzuweisen, wo iZm den Asylanträgen von Kindern die Richtlinie des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 8 abgedruckt sei, nach der insb auch alleinstehende Kinder als soziale Gruppe aufgefasst würden, wobei die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden enden würde. Der VwGH habe weiters festgehalten, dass Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden könnten wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene (VwGH vom 26.06.1996, Zl. 95/20/0427). Der AS sei daher asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Darüber hinaus würde eine Ausweisung des AS nach Afghanistan aufgrund der dargelegten Gründe und seines Gesundheitszustandes eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Es bestehe Lebensgefahr, da die aufgrund der Nierentransplantation notwendigen Medikamente nicht in Afghanistan erhältlich seien. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den AS nicht möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem AS nicht zur Verfügung.

Der Stellungnahme beigelegt wurden ärztliche Unterlagen des BF, darunter ein Heilkostenplan vom 13.09.2018 des XXXX , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ein Ambulanzprotokoll des Klinikum XXXX vom 15.03.2016, eine Medikamentenverordnung des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.02.2018, ein Befundbericht vom 29.05.2018 des XXXX , Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.01.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden konnte. Selbst wenn das Vorbringen des BF wahr sein sollte, wäre in seinem Fall weder eine entsprechende Intensität noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar und wäre diese nicht geeignet, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Der BF habe im Verfahren vorgebracht, dass er in seinem Heimatland keine Sicherheit finden könnte und befürchte, Opfer krimineller Handlungen zu werden. Eine Bedrohung, die von Privaten ausginge und wie im konkreten Fall den Behörden im Heimatland des BF realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der BF habe als Ursache seiner Flucht im Besonderen seine Krankheit angeführt, die für sich allein jedoch nicht zur Asylgewährung führen könne, da eine solche eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraussetze.

6.       Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung lediglich Beschwerde gegen Spruchpunkt I., in welcher er im Wesentlichen bemängelte, die belangte Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Ermittlungen der Behörde zum Gesundheitszustand des BF und zu den Folgen der Transplantation seien zu wenig umfangreich und daher nicht geeignet, um die Lage des BF vollständig beurteilen zu können. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass dem BF aus diesem Grund eine Rückkehr in seine Heimat nie mehr möglich sein werde, da die Gesundheitsversorgung in Afghanistan katastrophal und die nötige Behandlung nicht erhältlich sei. Dies würde für den BF den Tod bedeuten. Darüber hinaus habe der BF vorgebracht, dass Minderjährige in Afghanistan entführt würden, weshalb die Sicherheitslage für ihn schwierig sei. Diesbezüglich habe die Behörde dem BF keine weiteren Fragen gestellt, obwohl der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme minderjährig gewesen sei. Der BF habe im Zuge der Einvernahme vorgebracht, dass er Angst habe, von den Taliban auf der Reise angehalten zu werden und dass die Taliban mit den Hazara befeindet seien. Auch dazu habe die Behörde nicht näher nachgefragt. Jeder könne am äußeren Erscheinungsbild des BF erkennen, dass er Hazara sei. Der BF habe schon persönlich mitbekommen, wie Hazara aus seinem Dorf von den Taliban gezielt getötet worden seien. Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, durch entsprechende Fragestellung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht, weshalb das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Eine Einvernahme sei selbst dann durchzuführen, wenn der oder die Fremde darauf verzichten bzw. sei ein solcher Verzicht wirkungslos. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er die Fluchtgründe darlegen müsse. Die mangelhafte Befragung und unvollständig durchgeführten Ermittlungen diesbezüglich hätten zu einer mangelhaften Beweiswürdigung und zur Abweisung des Antrages geführt. Gemäß § 20 Abs. 2 BFA-VG dürften neue Tatsachen und eventuelle neue Beweismittel vorgebracht werden, da das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Dazu werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hätte dem BF ihre Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit noch in erster Instanz mitteilen müssen, damit er die Gelegenheit gehabt hätte, diesen Zweifeln durch ein eigenes Vorbringen entgegen zu treten, bevor der Bescheid erlassen werden würde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet, da Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden, der Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan allgemein sowie der Situation von Rückkehrern im Bescheid nur unvollständig angeführt worden seien. Zudem mangle es an ausführlichen Länderberichten bezüglich der Lage Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten, der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara sowie hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere nach einer Nierentransplantation. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr könne sich nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus den bezughabenden Länderinformationen ergeben. Anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte sei es nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. Es werde auf die in der Beschwerde zitierten Berichte verwiesen. Die Behörde führe zwar die vorgelegten Dokumente des BF an, jedoch finde sich in der Entscheidung keine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten. Besonders im Hinblick auf die medizinischen Unterlagen hätte sich die Behörde damit näher auseinandersetzen müssen. Auch werde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 06.11.2018 verwiesen. Dass die Behörde festgestellt habe, der BF hätte nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt, stelle einen groben Mangel dar. Die Behörde habe weiters zwar richtigerweise festgestellt, dass der BF ein Leben lang Medikamente benötige, führe jedoch nicht aus, ob sie davon ausgehe, dass diese in Afghanistan erhältlich seien. Die Feststellung, wonach der BF keine persönliche Verfolgung zu befürchten habe, zeige, dass die Behörde die Länderberichte und das Vorbringen des BF ignorierte, indem dieser vorbrachte, dass Taliban gezielt Hazara töten würden. Die Behörde habe dabei weiters nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Berichte bestätigen würden, dass schiitische Hazara Opfer der Taliban werden. Die Gefährdung des BF beziehe sich nicht bloß auf Ghazni, sondern das ganze afghanische Staatsgebiet. Dem BF sei eine Rückkehr nicht nur aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte, sondern auch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes und asylrelevanter Verfolgung nicht möglich. Im Zeitpunkt der Entscheidung sei der BF ein junger Erwachsener gewesen, dies habe die Behörde außer Acht gelassen, was den BF in seinen Rechten verletzt habe und die Entscheidung mangelhaft mache. Zahlreiche Länderberichte würden verdeutlichen, dass der BF Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zur Minderheit der Hazara zu erwarten habe. Den Schiiten werde unterstellt, dass sie Ungläubige seien, daher würde dem BF jedenfalls Verfolgung aufgrund der Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit drohen. In Österreich führe der BF ein relativ modernes Leben und lebe seinen schiitischen Glauben nur noch oberflächlich aus. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, da er aufgrund der Sicherheitslage nicht in mehr in die Heimatprovinz gehen könne und verfüge er über keinerlei soziale Anbindung außerhalb Ghaznis und könne der BF wegen des schlechten Gesundheitszustandes keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die aktuelle Dokumentationslage zur Situation in Afghanistan gewahrt.

8. Mit Schreiben vom 26.05.2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies darauf, dass die herrschende Covid19 Pandemie Afghanistan aller Voraussicht nach besonders hart treffen werde. Aufgrund dieser Maßnahmen sei der ursprüngliche Lockdown in Afghanistan verlängert worden. Alle Regierungsstellen seien geschlossen und würden keine Visa erteilt werden. Rückkehrer würden in Zusammenhang mit Covid19 stigmatisiert werden und würde Ihnen teilweise die medizinische Behandlung verweigert. Es gebe erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, so unter anderem Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Auch sei Herat nicht sicher erreichbar, da weite Teile der Strecke zwischen dem Flughafen der Stadt von kriminellen Netzwerken und aufständischen beherrscht würden. In der Stadt seines jüngst zu einem massiven Anstieg an krimineller Gewalt gekommen. Der starke Zuzug von Rückkehrern IND hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass der Zugang zur Grundversorgung sehr eingeschränkt worden sei. So fehle es an angemessenem Zugang zu Wasser und Sanitäranlagen. Auch in der Stadt Mazar e Sharif hätten aufständische Aktivitäten zugenommen und habe sich die Sicherheitslage daher verschlechtert. UNHCR halte fest, dass insbesondere Rückkehrer aus Europa von Seiten der lokalen Gesellschaft mit Problemen konfrontiert seien. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei sehr beschränkt die Städte Herat und Mazar e Sharif seien derzeit auf dem Luftwege nicht erreichbar und eine sichere Anreise auf dem Landweg von Kabul aus sei nicht möglich. Auch die Situation von ungelernten Tagelöhnern habe sich weiters durch die Covid 19 Pandemie verschlechtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Entscheidungsrelevante Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der nunmehr volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben.

Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX und spricht Farsi, Dari, Deutsch und etwas Urdu. Er besuchte drei Jahre lang die Schule und arbeitete in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Vater des BF ist verstorben, die Mutter und die Schwester des BF betreiben in Afghanistan die familieneigene Landwirtschaft. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie per Telefon und Messenger.

Der BF hatte vor etwa sieben bis acht Jahren (sohin 2013 oder 2014) eine Nierentransplantation in Karachi/Pakistan, wobei er eine Spenderniere seiner Mutter erhielt. Er steht seither aufgrund der Nierenerkrankung regelmäßig in ärztlicher Behandlung und muss mehrere Medikamente einnehmen.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

1.2.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

29.493

18.438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))

Jahr

Tote

Verletzte

Insgesamt

2009

2.412

3.557

5.969

2010

2.794

4.368

7.162

2011

3.133

4.709

7.842

2012

2.769

4.821

7.590

2013

2.969

5.669

8.638

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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