Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2219343-2/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.05.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs.1 AsylG aufgetragen, in einem im Bescheid bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VI) und sprach das BFA mit Spruchpunkt VII. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA am 24.05.2019 fristgerecht Beschwerde und stellte unter anderem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung von der Familie und privaten Personen bedroht werde und er im Falle des offenen Auslebens mit massiven Eingriffen in die körperliche Integrität zu rechnen hätte. Staatlichen Schutz könne der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen, da die Polizei in Georgien homophob und daher nicht schutzwillig sei. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerde auch auf die Länderberichte hin und führte zusätzliche Länderberichte an, welche die Situation von sexuellen Minderheiten als schwierig bezeichneten und eine generelle Unwilligkeit der staatlichen Behörden beschrieben, diesbezüglich Hilfesuchenden zu helfen. Aufgrund der vorliegenden Situation in Georgien bestehe daher das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte und habe das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen um eine mögliche Verletzung dieser Rechte zu prüfen. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019, L525 2219343-2/4E, wies das ho. Gericht die Beschwerde als unzulässig zurück, da der vom BFA erlassene Bescheid an einem mit Nichtigkeit behafteten Formgebrechen gelitten habe. Aufgrund der Genehmigung des nicht hierzu befugten Organwalters sei der Bescheid nicht wirksam erlassen worden und die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Verwaltungsgerichtshof am 19.05.2020, Ra 2019/14/0317-12, stattgab und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Georgien) stamme. Zudem bestehe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und da dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung höher als das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit eine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeführten Rechte bedeuten würde, zumal der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung bedroht werde und der Staat in seinem Fall nicht schutzwillig wäre.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung sexuelle OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2219343.2.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020