Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2218683-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz (zuvor hatte er bereits am 20.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland eingebracht). Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2018 gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, sein Vater sei in seiner Heimat Imam und die Familie islamisch. Er habe jedoch eine mittlerweile verstorbene christliche Frau geheiratet und habe deren Glauben angenommen; sein Vater habe ihn deshalb eine Woche lang in einem Zimmer eingesperrt, ihm die Hand gebrochen und aus der Wohnung „geschmissen“. Er sei nach Abuja gezogen und habe bei einem Pastor gewohnt, dessen Haus jedoch wegen ihm zwei Mal attackiert worden sei, ebensolches sei geschehen dem Haus einer anderen Person, die ihm helfen wollte.
Am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA, belangte Behörde) einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen über sein bisheriges Vorbringen hinaus an, das Friseurgeschäft, das er im Bezirk XXXX betrieben haben, sei eines Tages von Leuten angegriffen und zerstört worden.
Mit Bescheid vom 09.04.2019, Zl. „ XXXX “, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 18.07.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Am 14.02.2020 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung Folgeantrag auf die Frage nach neuen Fluchtgründen an, seine Familie und der Pfarrer seiner Kirche seien von der Terroristengruppe „Boko Haram“ getötet worden, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde diese Gruppe auch ihn umbringen. Die Frage nach konkreten Hinweisen für unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen verneinte er.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.02.2020 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären, darüber hinaus wolle Boko Haram ihn umbringen. Auf eine Stellungnahme zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Beschwerdeführer. Seit dem Abschluss des Erstverfahrens habe es keine Änderungen bezüglich seines Familienstandes oder seiner Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich gegeben.
Mit Bescheid vom 30.04.2020, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2020 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG GIVM § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer sei ledig, habe weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich und leide weder an lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Beeinträchtigungen.
Weiters traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.12.2019: Update – Mitglieder der Gruppe IPOB (betrifft: Abschnitt 13.1 /
Opposition inkl. MASSOB und IPOB)
Die UN zitiert für die vergangenen Jahre sporadische Übergriffe von Sicherheitskräften
gegen Anhänger der IPOB (Indigenous People of Biafra). Dabei wurde auch von der
Schusswaffe Gebrauch gemacht. Bekannt sind 2015-2016 mehrere Vorfälle in den
Bundesstaaten Abia und Anambra, wobei alleine am 29. und 30.5.2016 in Onitsha
mindestens 60 Personen getötet und 70 verletzt worden sind. Bei einer Demonstration in
Abia wurden am 14.9.2017 durch die Armee angeblich 150 Personen getötet, der Anführer
der IPOB, Nnamdi Kanu, ging daraufhin ins Exil (OHCHR 2.9.2019). Nach anderen Angaben
wurden bei dem Vorfall, bei welchem Kanu verhaftet hätte werden sollen, zehn Personen
getötet und zwölf weitere verletzt, als sie versuchten, die Festnahme von Kanu zu
verhindern (AI 23.5.2019). Es gibt auch noch weitere Anschuldigungen zu Tötungen durch
die Armee und zur Haltung von Verdächtigen ohne Anklage in Incommunicado-Haft
(OHCHR 2.9.2019).
Seit 2017 hat es nur noch vereinzelt Versuche von IPOB und MASSOB gegeben, in der
Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu
werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig
unterbunden (ÖB 10.2019).
Gelegentlich demonstrierte IPOB friedlich, so am 29.7.2019 in Abakaliki (Ebonyi) und am
1.2.2019 in Abasi (Delta) (ACLED 12.2019). Allerdings kam es auch im Jahr 2019 sporadisch
zu Übergriffen gegen öffentlich auftretende Mitglieder der – verbotenen - IPOB. Das
Polizeikommando im Bundesstaat Enugu bestätigte am 22.5.2019 die Verhaftung von 130
Männern und zehn Frauen. Diese hätten an einer nicht genehmigten Demonstration
teilgenommen und verbotene Gegenstände zur Schau gestellt (PT 23.5.2019; vgl. ACLED
12.2019). Am 27.10.2019 kam es im Bundesstaat Ebonyi erneut zu Zusammenstößen von
voll uniformierten IPOB-Mitgliedern mit Armee und Polizei (DT 30.10.2019; vgl. DP
28.10.2019; DP 29.10.2019). Einerseits wird angegeben, dass Sicherheitskräfte ohne
Vorwarnung das Feuer eröffnet hätten (DP 29.10.2019). Die Pressesprecherin der IPOB,
Emma Powerful, behauptete, dass 17 IPOB-Mitglieder verletzt worden seien (DT
30.10.2019; vgl. ACLED 12.2019); außerdem sollen mehr als 70 Personen verhaftet worden
sein (ACLED 12.2019). Nach Polizeiangaben hingegen hatten IPOB-Mitglieder
Sicherheitsbeamte angegriffen. Sechs Personen seien festgenommen worden (DT 30.10.2019; vgl. DP 29.10.2019). Ein Polizist ist verletzt worden, ein weiterer soll getötet
worden sein (DT 30.10.2019).
Zuletzt kam es am 2.12.2019 zu einem Zwischenfall in Zusammenhang mit der IPOB. Dabei
wurde das Haus des Anwalts von Nnamdi Kanu, Ifeanyi Ejiofor, in Anambra von einem
gemeinsamen Team aus Polizei und Armee durchsucht. Ejiofor war wegen
Gewaltvorwürfen gesucht worden. Bei der Aktion wurden zwei IPOB-Mitglieder sowie zwei
Polizisten getötet (ACLED 12.2019; vgl. PT 11.12.2019). Ejiofor hat über seinen Anwalt
aufgrund des Vorfalls bei Gericht Klage gegen die Sicherheitskräfte eingereicht (PT
11.12.2019).
IPOB werden Gewalttaten im Jahr 2019 zugeschrieben. Am 27.1.2019 griff die Gruppe in
Aba (Abia) eine Kirche an und verprügelte den Pastor. Am 15.4.2019 stürmten bewaffnete
Milizionäre der IPOB eine Polizeistation in Asaba (Delta) und eröffnete das Feuer auf
Polizisten. Mehrere IPOB-Milizionäre wurden verhaftet. Am 30.5.2019 töteten IPOBMitglieder fünf Christen (darunter ein Priester) in Nnewi (Anambra), da diese Anweisungen der IPOB nicht befolgt hatten (ACLED 12.2019). Bereits 2017 hat das Bundeshöchstgericht in Abuja die IPOB auf die Liste terroristischer Vereinigungen gesetzt. Wenn tatsächlich eine Anklage gegen Inhaftierte erhoben wird, erfolgt diese als Anschuldigung der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, wegen Teilnahme an unerlaubten Versammlungen und in einigen Fällen wegen Entführung. Es gab aber noch keine einzige Verurteilung (OHCHR 2.9.2019).
In der Vergangenheit wurden IPOB-Mitglieder wegen Mordes, Brandstiftung und anderer
Verbrechen verhaftet. Festnahmen oder Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern einzig
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation sind hingegen bislang nicht bekannt
geworden (ÖB 10.2019).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (12.2019): Africa (Data through 12
December 2019), https://www.acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 17.12.2019
- AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18, Zur
weltweiten Lage der Menschenrechte, Nigeria,
https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF, Zugriff
16.12.2019
- DP - Daily Post (28.12.2019): Biafra: Nnamdi Kanu alleges attack on IPOB members in
Ebonyi, https://dailypost.ng/2019/10/28/biafra-nnamdi-kanu-alleges-attack-on-ipobmembers-
in-ebonyi/, Zugriff 17.12.2019
- DP - Daily Post (29.10.2019): Police allegedly shoot 17 IPOB members, 70 others
arrested, https://dailypost.ng/2019/10/29/police-allegedly-shoot-17-ipob-members-70-
others-arrested/, Zugriff 17.12.2019
- DT - Daily Trust in Pressreader.com (30.10.2019): IPOB members, police trade words over
attack in Ebonyi, https://www.pressreader.com/nigeria/dailytrust/
20191030/281706911475886, Zugriff 17.12.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria (Stand:
Oktober 2019)
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: End of visit statement of
the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her visit to
Nigeria, 2 September 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2015952.html, Zugriff
13.12.2019
- PT - Premieum Times (23.5.2019): Police arrest 140 IPOB members in Enugu,
https://www.premiumtimesng.com/regional/ssouth-east/331301-police-arrest-140-
ipob-members-in-enugu.html, Zugriff 16.12.2019
- PT - Premium Times (4.12.2019): UPDATED: Nnamdi Kanu’s lawyer speaks from hiding,
https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/366435-nnamdi-kanus-lawyerspeaks-
from-hiding.html, Zugriff 16.12.2019
- PT - Premium Times (11.12.2019): Nnamdi Kanu’s lawyer sues police over house
invasion, demands N2 billion,
https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/367830-nnamdi-kanus-lawyer-suespolice-
over-house-invasion-demands-n2-billion.html, Zugriff 16.12.2019
2. Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018; AA 9.2018a; GIZ 4.2019a)
und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke)
untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA
12.10.2018; vgl. AA 9.2018a; GIZ 4.2019a). Sie verfügen auch über direkt gewählte
Parlamente (AA 9.2018a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte
Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl.
Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten – zugleich
Oberbefehlshaber der Streitkräfte – und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und
Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA
10.12.2018; vgl. AA 9.2018a). Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt
des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert.
Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer
Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als
Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln
die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert
keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 10.12.2018). Bei den
Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt
bestätigt (GIZ 4.2019a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten,
vor allem im Norden und Südwesten der Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar,
erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-
Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 4.2019a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung
lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von
gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten (GIZ 4.2019a). Die Opposition
sprach von Wahlmanipulation. Am 18.3.2019 focht Abubakar das Ergebnis aufgrund von
Unregelmäßigkeiten vor dem Obersten Gerichtshof an. Das Verfahren muss gemäß der
gesetzlichen Vorgaben innerhalb von 180 Tagen bis spätestens Mitte September
abgeschlossen werden. Die Aussichten, dass die Beschwerde Erfolg hat, sind gering. So
hatte Präsident Buhari nach den Wahlen von 2003, 2007 und 2011 als Oppositionskandidat
ebenfalls vergleichbare Beschwerden eingelegt und diese verloren (GIZ 4.2019a).
Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29
Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die
Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu
Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 4.2019a). Kandidaten der APC
von Präsident Buhari konnten 15 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen
PDP 14 (Stears 12.4.2019). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die
traditionellen Führer immer noch einen – wenn auch weitgehend informellen – Einfluss.
Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige
Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 9.2018a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.
de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018
- BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019,
https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3,
Zugriff 12.4.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria -
Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff
11.4.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
- Stears News (12.4.2019): Governorship Election Results,
https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 12.4.2019
3. Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im
Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im
Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im
Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat
Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und
Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA
10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN)
Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des
Landes („Biafra“) hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des
Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA
10.12.2018).
In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig
zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin
sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019).
Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die
übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).
Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen
Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River,
Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers
und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen
im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle
Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen
(BMEIA 12.4.2019).
Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere
Süd-Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die
Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von
Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium
warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss
gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River
im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die
Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km
Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene
Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018). In Nigeria können in allen
Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der
Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist
dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw.
einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto
(Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen
betroffen (AA 12.4.2019).
In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten
mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333),
Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende
Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3)
und Osun (8) (CFR 2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigerianode/
nigeriasicherheit/205788#content_6, Zugriff 12.4.2019
- BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019): Reiseinformationen - Nigeria,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff
12.4.2019
- CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker,
https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019
- EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information
Report - Nigeria - Security Situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituatio
n.pdf, Zugriff 12.4.2019
- UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign
Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria,
Zugriff 12.4.2019
3.1. Nordnigeria – Boko Haram
„Boko Haram“ ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von
Todesopfern verantwortlich (AA 9.2018a). Dem Konflikt fielen unterschiedlichen
unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschen zum Opfer (AA
9.2018a; vgl. HRW 18.1.2018; EASO 11.2018a). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram
als Folge eines Führungsstreits in Islamic State West Africa (ISIS-WA) und Jama’atu Ahlis
Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 11.2018a). Diese Gruppen waren weiterhin
für Tötungen, Bombenanschläge und Angriffe auf militärische und zivile Ziele in
Nordnigeria verantwortlich. Diese Aktivitäten forderten tausende Todesopfer und
Verletzte und verursachten bedeutende Zerstörung von Eigentum (USDOS 19.9.2018).
In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit hatte es Präsident Buhari geschafft, die
Bedrohung durch Boko Haram weitgehend einzudämmen (AA 9.2018a). Die von Boko
Haram betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700
Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von
Boko Haram verständigt (AA 9.2018a). Im Vorfeld der Wahlen 2015 wurde die
Militärkampagne gegen die Islamisten auf Druck und unter Beteiligung der
Nachbarstaaten Kamerun, Niger und Tschad intensiviert und hat nach dem Amtsantritt
von Staatspräsident Buhari zu einem von der Regierung behaupteten „technischen Sieg“
geführt (ÖB 10.2018). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr
kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben
werden, ohne dass es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese
Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen (AA
9.2018a; vgl. AA 1.12.2018). Nach dem Rückzug in unwegsames Gelände und dem
Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sogenannten „Islamischen Staat“ ist Boko
Haram mittlerweile zu seiner ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere
Dörfer und Selbstmordanschlägen – oft auch durch Attentäterinnen – zurückgekehrt (ÖB
10.2018). Mit Selbstmordanschlägen auf Streitkräfte, Vertriebenenlager, Moscheen in
ländlichen Bereich oder in Einzugsgebieten von größeren Städten im Nordosten,
besonders Maiduguri, sowie Entführungen bleiben die Islamisten weiterhin regional aktiv
(AA 9.2018a). Die seit 2015 erzielten Fortschritte im Kampf gegen Boko Haram nutzen sich
langsam ab (erhöhte Anschlagsaktivitäten, insbesondere auf nigerianische Streitkräfte).
Die nigerianischen Streitkräfte beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner
Zentren im Bundesstaat Borno (AA 10.12.2018). Die Zahl und Qualität der Anschläge,
insbesondere auf nigerianische Streitkräfte und Polizei, hat 2018 wieder zugenommen (AA
9.2018a). Boko Haram verübte 2017 mindestens 65 Angriffe, bei denen insgesamt 411
Zivilpersonen getötet wurden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 73 Menschen
(AI 22.2.2018). Im Jahr 2018 kamen zumindest 1.200 Personen durch Boko Haram ums
Leben, knapp 200.000 Personen wurden intern vertrieben (HRW 17.1.2019).
Auch wenn die zivile Bürgerwehr Civilian Joint Task Force stellenweise recht effektiv gegen
Boko Haram vorging, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen
oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA
10.12.2018).
In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in
der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko
Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Zwar gibt es
im Süden Schläferzellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko
Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.
de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The
State of the World's Human Rights – Nigeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018
- EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information
Report - Nigeria - Security Situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituatio
n.pdf, Zugriff 12.4.2019
- HRW - Human Rigths Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nigeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1422531.html, Zugriff 28.11.2018
- HRW - Human Rigths Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nigeria,
https://www.ecoi.net/en/document/2002184.html, Zugriff 11.4.2019
- USDOS - U.S. Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 -
Nigeria, https://www.refworld.org/docid/5bcf1f8e13.html, Zugriff 30.11.2018
- VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview
im Rahmen einer Fact Finding Mission
- VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview
im Rahmen einer Fact Finding Mission
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks
sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 10.12.2018). Letztere haben die Befugnis, per
Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Daneben
bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2018).
Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High
Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch
Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal
und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court
(Revisionssachen, Organklagen) (AA 10.12.2018). Für Militärangehörige gibt es eigene
Militärgerichte (USDOS 13.3.2019).
Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten
sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001
haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie
zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 10.12.2018). Laut
Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999
betreffend das anzuwendende Rechtssystem („Common Law“ oder „Customary Law“)
durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben „Scharia-
Gerichte“ neben „Common Law“- und „Customary Courts“ geschaffen. Mehrere
Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und
Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2018).
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA
10.12.2018; vgl. FH 1.2019; ÖB 10.2018; USDOS 13.3.2019). In der Realität ist die Justiz
allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer
Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019; FH 1.2019). Vor
allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu
beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle
Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des
Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 10.12.2018; vgl. FH
1.2019; USDOS 13.3.2019; ÖB 10.2018). Die Gehälter im Justizbereich sind niedrig, und es
mangelt an Infrastruktur (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Zusätzlich widersprechen
sich die Rechtssysteme mitunter (ÖB 10.2018). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein
gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 1.2019).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die
nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System
benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von
Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen
Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte
auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte
nicht möglich (AA 10.12.2018). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die
Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein
faires und öffentliches Verfahren, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende
Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung.
Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet (USDOS 13.3.2019). Auch der
gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird
nicht immer ermöglicht (AA 10.12.2018).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der
Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich
in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung
der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den
ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und
Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben
(AA 10.12.2018). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung
garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil,
die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 10.12.2018; vgl.
USDOS 13.3.2019). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten
länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage
stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer
Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 10.12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights
Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff
20.3.2019
5. Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken
(Bundes-) Polizei (National Police Force - NPF), die dem Generalinspekteur der Polizei in
Abuja untersteht (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Zusätzlich zu der üblichen
polizeilichen Verantwortung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den
Bundesstaaten und im Federal Capital Territory (FCT) unterstehen dem Generalinspekteur
die Strafverfolgungsbehörden im ganzen Land, die in Grenzschutz,
Terrorismusbekämpfung und Marineangelegenheiten (Navigation) involviert sind (USDOS
13.3.2019). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und
einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 10.12.2018).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische
Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 10.12.2018). Das
Department of State Service (DSS), das via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten
unterstellt ist, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Polizei, DSS und Militär sind
zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle
(USDOS 13.3.2019). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle
Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit
Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖB 10.2018).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe
Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB
10.2018). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung
und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell,
technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität umfassend zu
kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die
Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 10.12.2018). Da
die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu
unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die
Armee (USDOS 13.3.2019). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden
gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
- UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance
Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/5957
34/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018
- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights
Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff
20.3.2019
6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von
Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA
10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind
in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB
10.2018). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und
reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties
Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die
sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich
vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und
Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkreten Entwicklungsanliegen
bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte
Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 10.12.2019).
NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre
Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 10.2018; vgl.
USDOS 13.3.2019), aber beachten diese üblicherweise nicht, sondern bedrohen einzelne
NGOs (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights
Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff
20.3.2019
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden
Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen
unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit
wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der
Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder
Meuterei“ ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich
eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter
internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum
Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte
gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional
eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung
befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA
10.12.2018).
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum
Teil erheblich verbessert (AA 9.2018a; vgl. GIZ 4.2019a), vor allem im Hinblick auf die
Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 4.2019a).
Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit
Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten
im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut,
Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen
und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 9.2018a). Es
gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis
des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im
Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Polizisten und Soldaten sowie
Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 4.2019a).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der
Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die
wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch
Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 10.12.2018; vgl.
USDOS 13.3.2019).
Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment,
Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of
Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der
Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour
Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 4.2019a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.
de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria -
Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff
11.4.2019
- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights
Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff
20.3.2019
8. Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (GIZ 4.2019b; vgl. ÖB 10.2018; AA 10.12.2018)
und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2018). Laut Verfassung darf die Regierung
keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die
Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS
20.5.2018). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des
Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und
Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt
den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in
Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren
Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 10.12.2018).
Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen
Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es,
ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen
Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte
Religion (ÖB 10.2018). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren
Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 20.5.2018). Außerdem gestaltet sich die
Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit in der Praxis aufgrund
religiöser Spannungen schwierig (GIZ 4.2019b).
Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf
lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine
Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch
Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist
die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen
problematisch, insbesondere im Middle-Belt, wo der Kampf um Land und Lebensraum
zunehmend religiös aufgeladen wird (AA 10.12.2018). Es gibt Berichte über Gewalt bis hin
zu Tötungen bei Konflikten zwischen religiösen Gruppen, namentlich zwischen christlichen
Bauern und muslimischen Nomaden und vorwiegend im Middle-Belt (USDOS 20.5.2018).
Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen
Minderheit ist teilweise stark angespannt. Versammlungen und Märsche der schiitischen
Minderheit gelten als Provokation, in einigen Landesteilen kam es sogar zu einem Verbot
der schiitischen Gruppe Islamic Movement of Nigeria (IMN). Diesbezüglich kam es immer
wieder zu blutigen Auseinandersetzungen (AA 10.12.2018). Die islamistisch-terroristischen
Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und
führen zahlreiche Angriffe durch [Anm. Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage] (USDOS
20.5.2018).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit
oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere
Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 8.2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria -
Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019
- UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance,
Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-
august-2016.pdf, Zugriff 13.11.2018
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom
Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436835.html, Zugriff
13.11.2018
8.1. Religiöse Gruppen
Nigeria ist von drei unterschiedlichen Religionen geprägt: dem Islam, dem Christentum,
und den indigenen Religionen (GIZ 4.2019b). 51,6 Prozent sind Moslems, 36,9 Prozent
Christen und der Rest der Bevölkerung gehört den indigenen Glaubensrichtungen an bzw.
liegen keine Angaben zur Religionszugehörigkeit vor (CIA 21.3.2019). Der Norden ist
überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 10.12.2018; vgl. GIZ
4.2019b; USDOS 20.5.2018). Allerdings gibt es im Norden, wo die muslimischen Hausa-
Fulani überwiegen, auch signifikante christliche Bevölkerungsteile. In Zentralnigeria, Abuja
und den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und
Christen die Waage (USDOS 20.5.2018; vgl. GIZ 4.2019b).
2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah
sich als „etwas anderes“ oder einfach als „Muslime“. Unter den Sunniten finden sich
mehrere Sufi-Strömungen (USDOS 20.5.2018), im Norden des Landes v.a. die
Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya. Beide sind Varianten des sunnitischen
Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften
entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen
Traditionen u.a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 4.2019b).
Das Christentum unterteilt sich in Katholiken, Protestanten und synkretistische
afrikanische Kirchengemeinschaften. Bei letzteren handelt es sich um eine Vermischung
von traditionellen Religionen mit Freievangelisten – meist Mitglieder evangelikaler und
pentekostaler Kirchen. Es gibt im Land bereits über tausend dieser – meist stark
profitorientierten – neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen
Mitgliedern, Tendenz steigend (GIZ 4.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- CIA - Central Intelligence Agency (21.3.2019): The World Fact Book, Nigeria,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff
29.3.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria -
Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019
- USDOS - U.S. Department of State (20.5.2018): 2017 International Religious Freedom
Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436835.html, Zugriff
13.11.2018
8.2. Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein
geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung
gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden
hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläu