TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/1 I406 2218683-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2218683-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz (zuvor hatte er bereits am 20.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland eingebracht). Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2018 gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, sein Vater sei in seiner Heimat Imam und die Familie islamisch. Er habe jedoch eine mittlerweile verstorbene christliche Frau geheiratet und habe deren Glauben angenommen; sein Vater habe ihn deshalb eine Woche lang in einem Zimmer eingesperrt, ihm die Hand gebrochen und aus der Wohnung „geschmissen“. Er sei nach Abuja gezogen und habe bei einem Pastor gewohnt, dessen Haus jedoch wegen ihm zwei Mal attackiert worden sei, ebensolches sei geschehen dem Haus einer anderen Person, die ihm helfen wollte.

Am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA, belangte Behörde) einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen über sein bisheriges Vorbringen hinaus an, das Friseurgeschäft, das er im Bezirk XXXX betrieben haben, sei eines Tages von Leuten angegriffen und zerstört worden.

Mit Bescheid vom 09.04.2019, Zl. „ XXXX “, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 18.07.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Am 14.02.2020 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung Folgeantrag auf die Frage nach neuen Fluchtgründen an, seine Familie und der Pfarrer seiner Kirche seien von der Terroristengruppe „Boko Haram“ getötet worden, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde diese Gruppe auch ihn umbringen. Die Frage nach konkreten Hinweisen für unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen verneinte er.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.02.2020 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären, darüber hinaus wolle Boko Haram ihn umbringen. Auf eine Stellungnahme zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Beschwerdeführer. Seit dem Abschluss des Erstverfahrens habe es keine Änderungen bezüglich seines Familienstandes oder seiner Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich gegeben.

Mit Bescheid vom 30.04.2020, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2020 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG GIVM § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer sei ledig, habe weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich und leide weder an lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Beeinträchtigungen.

Weiters traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.       Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.12.2019: Update – Mitglieder der Gruppe IPOB (betrifft: Abschnitt 13.1 /

Opposition inkl. MASSOB und IPOB)

Die UN zitiert für die vergangenen Jahre sporadische Übergriffe von Sicherheitskräften

gegen Anhänger der IPOB (Indigenous People of Biafra). Dabei wurde auch von der

Schusswaffe Gebrauch gemacht. Bekannt sind 2015-2016 mehrere Vorfälle in den

Bundesstaaten Abia und Anambra, wobei alleine am 29. und 30.5.2016 in Onitsha

mindestens 60 Personen getötet und 70 verletzt worden sind. Bei einer Demonstration in

Abia wurden am 14.9.2017 durch die Armee angeblich 150 Personen getötet, der Anführer

der IPOB, Nnamdi Kanu, ging daraufhin ins Exil (OHCHR 2.9.2019). Nach anderen Angaben

wurden bei dem Vorfall, bei welchem Kanu verhaftet hätte werden sollen, zehn Personen

getötet und zwölf weitere verletzt, als sie versuchten, die Festnahme von Kanu zu

verhindern (AI 23.5.2019). Es gibt auch noch weitere Anschuldigungen zu Tötungen durch

die Armee und zur Haltung von Verdächtigen ohne Anklage in Incommunicado-Haft

(OHCHR 2.9.2019).

Seit 2017 hat es nur noch vereinzelt Versuche von IPOB und MASSOB gegeben, in der

Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu

werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig

unterbunden (ÖB 10.2019).

Gelegentlich demonstrierte IPOB friedlich, so am 29.7.2019 in Abakaliki (Ebonyi) und am

1.2.2019 in Abasi (Delta) (ACLED 12.2019). Allerdings kam es auch im Jahr 2019 sporadisch

zu Übergriffen gegen öffentlich auftretende Mitglieder der – verbotenen - IPOB. Das

Polizeikommando im Bundesstaat Enugu bestätigte am 22.5.2019 die Verhaftung von 130

Männern und zehn Frauen. Diese hätten an einer nicht genehmigten Demonstration

teilgenommen und verbotene Gegenstände zur Schau gestellt (PT 23.5.2019; vgl. ACLED

12.2019). Am 27.10.2019 kam es im Bundesstaat Ebonyi erneut zu Zusammenstößen von

voll uniformierten IPOB-Mitgliedern mit Armee und Polizei (DT 30.10.2019; vgl. DP

28.10.2019; DP 29.10.2019). Einerseits wird angegeben, dass Sicherheitskräfte ohne

Vorwarnung das Feuer eröffnet hätten (DP 29.10.2019). Die Pressesprecherin der IPOB,

Emma Powerful, behauptete, dass 17 IPOB-Mitglieder verletzt worden seien (DT

30.10.2019; vgl. ACLED 12.2019); außerdem sollen mehr als 70 Personen verhaftet worden

sein (ACLED 12.2019). Nach Polizeiangaben hingegen hatten IPOB-Mitglieder

Sicherheitsbeamte angegriffen. Sechs Personen seien festgenommen worden (DT 30.10.2019; vgl. DP 29.10.2019). Ein Polizist ist verletzt worden, ein weiterer soll getötet

worden sein (DT 30.10.2019).

Zuletzt kam es am 2.12.2019 zu einem Zwischenfall in Zusammenhang mit der IPOB. Dabei

wurde das Haus des Anwalts von Nnamdi Kanu, Ifeanyi Ejiofor, in Anambra von einem

gemeinsamen Team aus Polizei und Armee durchsucht. Ejiofor war wegen

Gewaltvorwürfen gesucht worden. Bei der Aktion wurden zwei IPOB-Mitglieder sowie zwei

Polizisten getötet (ACLED 12.2019; vgl. PT 11.12.2019). Ejiofor hat über seinen Anwalt

aufgrund des Vorfalls bei Gericht Klage gegen die Sicherheitskräfte eingereicht (PT

11.12.2019).

IPOB werden Gewalttaten im Jahr 2019 zugeschrieben. Am 27.1.2019 griff die Gruppe in

Aba (Abia) eine Kirche an und verprügelte den Pastor. Am 15.4.2019 stürmten bewaffnete

Milizionäre der IPOB eine Polizeistation in Asaba (Delta) und eröffnete das Feuer auf

Polizisten. Mehrere IPOB-Milizionäre wurden verhaftet. Am 30.5.2019 töteten IPOBMitglieder fünf Christen (darunter ein Priester) in Nnewi (Anambra), da diese Anweisungen der IPOB nicht befolgt hatten (ACLED 12.2019). Bereits 2017 hat das Bundeshöchstgericht in Abuja die IPOB auf die Liste terroristischer Vereinigungen gesetzt. Wenn tatsächlich eine Anklage gegen Inhaftierte erhoben wird, erfolgt diese als Anschuldigung der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, wegen Teilnahme an unerlaubten Versammlungen und in einigen Fällen wegen Entführung. Es gab aber noch keine einzige Verurteilung (OHCHR 2.9.2019).

In der Vergangenheit wurden IPOB-Mitglieder wegen Mordes, Brandstiftung und anderer

Verbrechen verhaftet. Festnahmen oder Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern einzig

aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation sind hingegen bislang nicht bekannt

geworden (ÖB 10.2019).

Quellen:

- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (12.2019): Africa (Data through 12

December 2019), https://www.acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 17.12.2019

- AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18, Zur

weltweiten Lage der Menschenrechte, Nigeria,

https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF, Zugriff

16.12.2019

- DP - Daily Post (28.12.2019): Biafra: Nnamdi Kanu alleges attack on IPOB members in

Ebonyi, https://dailypost.ng/2019/10/28/biafra-nnamdi-kanu-alleges-attack-on-ipobmembers-

in-ebonyi/, Zugriff 17.12.2019

- DP - Daily Post (29.10.2019): Police allegedly shoot 17 IPOB members, 70 others

arrested, https://dailypost.ng/2019/10/29/police-allegedly-shoot-17-ipob-members-70-

others-arrested/, Zugriff 17.12.2019

- DT - Daily Trust in Pressreader.com (30.10.2019): IPOB members, police trade words over

attack in Ebonyi, https://www.pressreader.com/nigeria/dailytrust/

20191030/281706911475886, Zugriff 17.12.2019

- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria (Stand:

Oktober 2019)

- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: End of visit statement of

the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her visit to

Nigeria, 2 September 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2015952.html, Zugriff

13.12.2019

- PT - Premieum Times (23.5.2019): Police arrest 140 IPOB members in Enugu,

https://www.premiumtimesng.com/regional/ssouth-east/331301-police-arrest-140-

ipob-members-in-enugu.html, Zugriff 16.12.2019

- PT - Premium Times (4.12.2019): UPDATED: Nnamdi Kanu’s lawyer speaks from hiding,

https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/366435-nnamdi-kanus-lawyerspeaks-

from-hiding.html, Zugriff 16.12.2019

- PT - Premium Times (11.12.2019): Nnamdi Kanu’s lawyer sues police over house

invasion, demands N2 billion,

https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/367830-nnamdi-kanus-lawyer-suespolice-

over-house-invasion-demands-n2-billion.html, Zugriff 16.12.2019

2.       Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018; AA 9.2018a; GIZ 4.2019a)

und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke)

untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA

12.10.2018; vgl. AA 9.2018a; GIZ 4.2019a). Sie verfügen auch über direkt gewählte

Parlamente (AA 9.2018a).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte

Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl.

Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten – zugleich

Oberbefehlshaber der Streitkräfte – und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und

Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA

10.12.2018; vgl. AA 9.2018a). Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt

des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert.

Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer

Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als

Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln

die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert

keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 10.12.2018). Bei den

Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt

bestätigt (GIZ 4.2019a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten,

vor allem im Norden und Südwesten der Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar,

erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-

Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 4.2019a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung

lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von

gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten (GIZ 4.2019a). Die Opposition

sprach von Wahlmanipulation. Am 18.3.2019 focht Abubakar das Ergebnis aufgrund von

Unregelmäßigkeiten vor dem Obersten Gerichtshof an. Das Verfahren muss gemäß der

gesetzlichen Vorgaben innerhalb von 180 Tagen bis spätestens Mitte September

abgeschlossen werden. Die Aussichten, dass die Beschwerde Erfolg hat, sind gering. So

hatte Präsident Buhari nach den Wahlen von 2003, 2007 und 2011 als Oppositionskandidat

ebenfalls vergleichbare Beschwerden eingelegt und diese verloren (GIZ 4.2019a).

Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29

Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die

Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu

Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 4.2019a). Kandidaten der APC

von Präsident Buhari konnten 15 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen

PDP 14 (Stears 12.4.2019). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die

traditionellen Führer immer noch einen – wenn auch weitgehend informellen – Einfluss.

Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige

Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 9.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.

de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

- BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019,

https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3,

Zugriff 12.4.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria -

Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff

11.4.2019

- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

- Stears News (12.4.2019): Governorship Election Results,

https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 12.4.2019

3.       Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im

Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im

Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im

Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat

Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und

Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA

10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN)

Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des

Landes („Biafra“) hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des

Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA

10.12.2018).

In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig

zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin

sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019).

Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die

übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).

Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen

Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River,

Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers

und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen

im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle

Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen

(BMEIA 12.4.2019).

Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere

Süd-Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die

Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von

Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium

warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss

gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River

im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die

Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km

Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene

Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018). In Nigeria können in allen

Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der

Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist

dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw.

einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto

(Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen

betroffen (AA 12.4.2019).

In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten

mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333),

Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende

Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3)

und Osun (8) (CFR 2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigerianode/

nigeriasicherheit/205788#content_6, Zugriff 12.4.2019

- BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019): Reiseinformationen - Nigeria,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff

12.4.2019

- CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker,

https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019

- EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information

Report - Nigeria - Security Situation,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituatio

n.pdf, Zugriff 12.4.2019

- UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign

Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria,

Zugriff 12.4.2019

3.1. Nordnigeria – Boko Haram

„Boko Haram“ ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von

Todesopfern verantwortlich (AA 9.2018a). Dem Konflikt fielen unterschiedlichen

unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschen zum Opfer (AA

9.2018a; vgl. HRW 18.1.2018; EASO 11.2018a). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram

als Folge eines Führungsstreits in Islamic State West Africa (ISIS-WA) und Jama’atu Ahlis

Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 11.2018a). Diese Gruppen waren weiterhin

für Tötungen, Bombenanschläge und Angriffe auf militärische und zivile Ziele in

Nordnigeria verantwortlich. Diese Aktivitäten forderten tausende Todesopfer und

Verletzte und verursachten bedeutende Zerstörung von Eigentum (USDOS 19.9.2018).

In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit hatte es Präsident Buhari geschafft, die

Bedrohung durch Boko Haram weitgehend einzudämmen (AA 9.2018a). Die von Boko

Haram betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700

Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von

Boko Haram verständigt (AA 9.2018a). Im Vorfeld der Wahlen 2015 wurde die

Militärkampagne gegen die Islamisten auf Druck und unter Beteiligung der

Nachbarstaaten Kamerun, Niger und Tschad intensiviert und hat nach dem Amtsantritt

von Staatspräsident Buhari zu einem von der Regierung behaupteten „technischen Sieg“

geführt (ÖB 10.2018). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr

kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben

werden, ohne dass es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese

Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen (AA

9.2018a; vgl. AA 1.12.2018). Nach dem Rückzug in unwegsames Gelände und dem

Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sogenannten „Islamischen Staat“ ist Boko

Haram mittlerweile zu seiner ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere

Dörfer und Selbstmordanschlägen – oft auch durch Attentäterinnen – zurückgekehrt (ÖB

10.2018). Mit Selbstmordanschlägen auf Streitkräfte, Vertriebenenlager, Moscheen in

ländlichen Bereich oder in Einzugsgebieten von größeren Städten im Nordosten,

besonders Maiduguri, sowie Entführungen bleiben die Islamisten weiterhin regional aktiv

(AA 9.2018a). Die seit 2015 erzielten Fortschritte im Kampf gegen Boko Haram nutzen sich

langsam ab (erhöhte Anschlagsaktivitäten, insbesondere auf nigerianische Streitkräfte).

Die nigerianischen Streitkräfte beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner

Zentren im Bundesstaat Borno (AA 10.12.2018). Die Zahl und Qualität der Anschläge,

insbesondere auf nigerianische Streitkräfte und Polizei, hat 2018 wieder zugenommen (AA

9.2018a). Boko Haram verübte 2017 mindestens 65 Angriffe, bei denen insgesamt 411

Zivilpersonen getötet wurden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 73 Menschen

(AI 22.2.2018). Im Jahr 2018 kamen zumindest 1.200 Personen durch Boko Haram ums

Leben, knapp 200.000 Personen wurden intern vertrieben (HRW 17.1.2019).

Auch wenn die zivile Bürgerwehr Civilian Joint Task Force stellenweise recht effektiv gegen

Boko Haram vorging, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen

oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA

10.12.2018).

In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in

der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko

Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Zwar gibt es

im Süden Schläferzellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko

Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.

de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The

State of the World's Human Rights – Nigeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

- EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information

Report - Nigeria - Security Situation,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituatio

n.pdf, Zugriff 12.4.2019

- HRW - Human Rigths Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nigeria,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422531.html, Zugriff 28.11.2018

- HRW - Human Rigths Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nigeria,

https://www.ecoi.net/en/document/2002184.html, Zugriff 11.4.2019

- USDOS - U.S. Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 -

Nigeria, https://www.refworld.org/docid/5bcf1f8e13.html, Zugriff 30.11.2018

- VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview

im Rahmen einer Fact Finding Mission

- VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview

im Rahmen einer Fact Finding Mission

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks

sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 10.12.2018). Letztere haben die Befugnis, per

Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Daneben

bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2018).

Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High

Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch

Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal

und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court

(Revisionssachen, Organklagen) (AA 10.12.2018). Für Militärangehörige gibt es eigene

Militärgerichte (USDOS 13.3.2019).

Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten

sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001

haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie

zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 10.12.2018). Laut

Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999

betreffend das anzuwendende Rechtssystem („Common Law“ oder „Customary Law“)

durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben „Scharia-

Gerichte“ neben „Common Law“- und „Customary Courts“ geschaffen. Mehrere

Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und

Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2018).

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA

10.12.2018; vgl. FH 1.2019; ÖB 10.2018; USDOS 13.3.2019). In der Realität ist die Justiz

allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer

Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019; FH 1.2019). Vor

allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu

beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle

Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des

Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 10.12.2018; vgl. FH

1.2019; USDOS 13.3.2019; ÖB 10.2018). Die Gehälter im Justizbereich sind niedrig, und es

mangelt an Infrastruktur (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Zusätzlich widersprechen

sich die Rechtssysteme mitunter (ÖB 10.2018). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein

gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 1.2019).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die

nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System

benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von

Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen

Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte

auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte

nicht möglich (AA 10.12.2018). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die

Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein

faires und öffentliches Verfahren, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende

Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung.

Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet (USDOS 13.3.2019). Auch der

gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird

nicht immer ermöglicht (AA 10.12.2018).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der

Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich

in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung

der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den

ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und

Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben

(AA 10.12.2018). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung

garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil,

die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 10.12.2018; vgl.

USDOS 13.3.2019). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten

länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage

stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer

Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 10.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff

20.3.2019

5. Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken

(Bundes-) Polizei (National Police Force - NPF), die dem Generalinspekteur der Polizei in

Abuja untersteht (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Zusätzlich zu der üblichen

polizeilichen Verantwortung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den

Bundesstaaten und im Federal Capital Territory (FCT) unterstehen dem Generalinspekteur

die Strafverfolgungsbehörden im ganzen Land, die in Grenzschutz,

Terrorismusbekämpfung und Marineangelegenheiten (Navigation) involviert sind (USDOS

13.3.2019). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und

einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 10.12.2018).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische

Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 10.12.2018). Das

Department of State Service (DSS), das via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten

unterstellt ist, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Polizei, DSS und Militär sind

zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle

(USDOS 13.3.2019). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle

Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit

Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖB 10.2018).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe

Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB

10.2018). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung

und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell,

technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität umfassend zu

kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die

Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 10.12.2018). Da

die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu

unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die

Armee (USDOS 13.3.2019). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden

gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

- UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance

Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/5957

34/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018

- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff

20.3.2019

6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von

Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA

10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind

in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB

10.2018). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und

reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties

Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die

sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich

vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und

Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkreten Entwicklungsanliegen

bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte

Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 10.12.2019).

NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre

Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 10.2018; vgl.

USDOS 13.3.2019), aber beachten diese üblicherweise nicht, sondern bedrohen einzelne

NGOs (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff

20.3.2019

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden

Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen

unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit

wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der

Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder

Meuterei“ ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich

eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter

internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum

Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte

gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional

eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung

befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA

10.12.2018).

Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum

Teil erheblich verbessert (AA 9.2018a; vgl. GIZ 4.2019a), vor allem im Hinblick auf die

Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 4.2019a).

Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit

Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten

im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut,

Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen

und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 9.2018a). Es

gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis

des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im

Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Polizisten und Soldaten sowie

Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 4.2019a).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der

Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die

wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch

Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 10.12.2018; vgl.

USDOS 13.3.2019).

Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment,

Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of

Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der

Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour

Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 4.2019a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.

de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria -

Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff

11.4.2019

- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff

20.3.2019

8. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (GIZ 4.2019b; vgl. ÖB 10.2018; AA 10.12.2018)

und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2018). Laut Verfassung darf die Regierung

keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die

Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS

20.5.2018). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des

Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und

Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt

den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in

Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren

Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 10.12.2018).

Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen

Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es,

ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen

Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte

Religion (ÖB 10.2018). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren

Mitglieder religiöser Minderheiten (USDOS 20.5.2018). Außerdem gestaltet sich die

Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit in der Praxis aufgrund

religiöser Spannungen schwierig (GIZ 4.2019b).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf

lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine

Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch

Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist

die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen

problematisch, insbesondere im Middle-Belt, wo der Kampf um Land und Lebensraum

zunehmend religiös aufgeladen wird (AA 10.12.2018). Es gibt Berichte über Gewalt bis hin

zu Tötungen bei Konflikten zwischen religiösen Gruppen, namentlich zwischen christlichen

Bauern und muslimischen Nomaden und vorwiegend im Middle-Belt (USDOS 20.5.2018).

Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen

Minderheit ist teilweise stark angespannt. Versammlungen und Märsche der schiitischen

Minderheit gelten als Provokation, in einigen Landesteilen kam es sogar zu einem Verbot

der schiitischen Gruppe Islamic Movement of Nigeria (IMN). Diesbezüglich kam es immer

wieder zu blutigen Auseinandersetzungen (AA 10.12.2018). Die islamistisch-terroristischen

Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und

führen zahlreiche Angriffe durch [Anm. Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage] (USDOS

20.5.2018).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit

oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere

Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 8.2016b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria -

Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019

- UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance,

Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-

august-2016.pdf, Zugriff 13.11.2018

- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom

Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436835.html, Zugriff

13.11.2018

8.1. Religiöse Gruppen

Nigeria ist von drei unterschiedlichen Religionen geprägt: dem Islam, dem Christentum,

und den indigenen Religionen (GIZ 4.2019b). 51,6 Prozent sind Moslems, 36,9 Prozent

Christen und der Rest der Bevölkerung gehört den indigenen Glaubensrichtungen an bzw.

liegen keine Angaben zur Religionszugehörigkeit vor (CIA 21.3.2019). Der Norden ist

überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 10.12.2018; vgl. GIZ

4.2019b; USDOS 20.5.2018). Allerdings gibt es im Norden, wo die muslimischen Hausa-

Fulani überwiegen, auch signifikante christliche Bevölkerungsteile. In Zentralnigeria, Abuja

und den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und

Christen die Waage (USDOS 20.5.2018; vgl. GIZ 4.2019b).

2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah

sich als „etwas anderes“ oder einfach als „Muslime“. Unter den Sunniten finden sich

mehrere Sufi-Strömungen (USDOS 20.5.2018), im Norden des Landes v.a. die

Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya. Beide sind Varianten des sunnitischen

Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften

entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen

Traditionen u.a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 4.2019b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken, Protestanten und synkretistische

afrikanische Kirchengemeinschaften. Bei letzteren handelt es sich um eine Vermischung

von traditionellen Religionen mit Freievangelisten – meist Mitglieder evangelikaler und

pentekostaler Kirchen. Es gibt im Land bereits über tausend dieser – meist stark

profitorientierten – neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen

Mitgliedern, Tendenz steigend (GIZ 4.2019b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

- CIA - Central Intelligence Agency (21.3.2019): The World Fact Book, Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff

29.3.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria -

Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019

- USDOS - U.S. Department of State (20.5.2018): 2017 International Religious Freedom

Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436835.html, Zugriff

13.11.2018

8.2. Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein

geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung

gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden

hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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