TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 L517 2226457-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L517 2226457-1/7E
L517 2226457-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.08.2019, OB: XXXX und gegen den Bescheid vom 08.08.2019 OB: XXXX des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A.)

Der Bescheid vom 08.08.2019 und der Behindertenpass vom 09.08.2019 werden wegen der Zurückziehung des Antrages vom 06.03.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ersatzlos behoben.

B.)

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.08.2019, OB: XXXX und gegen den Bescheid vom 08.08.2019 OB: XXXX des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2019 und gegen den Behindertenpass vom 09.08.2019 wird wegen der unter A.) erfolgten ersatzlosen Behebung des Bescheides vom 08.08.2019 und des Behindertenpasses vom 09.08.2019 betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 06.03.2019 zurückgewiesen.

C.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Am 06.03.2019 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) und gleichzeitig auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) Händisch wurde auf dem Antragsformular „Neufestsetzung“ vermerkt und somit auch die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt.

Die bP war seit 15.01.2008 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH.

In der Folge wurde am 11.07.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Als Leiden wurden festgestellt: Operierter Senk-/Spreizfuß beidseits, degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Arthrose des linken Kniegelenkes, Gallenblasenentfernung, Entfernung der Gebärmutter und Arthrose des rechten Handgelenkes. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Am 24.07.2019 wurde ein ergänzendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Am 29.07.2019 wurde Parteiengehör gewährt und es wurde der bP durch die bB Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Am 06.08.2019 gab die bP eine Stellungnahme ab in der sie vorbrachte, dass sie das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht annehme und Berufung einlegen möchte. Im Gutachten sei ihr zu wenig auf die immer wieder stark belastende Symptomatik (v.a. Schmerzen beim Gehen), aufgrund ihrer Grunderkrankung eingegangen worden.

Am 08.08.2019 erging der Bescheid der bB mit dem der Antrag vom 06.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung abgewiesen wurde. Rechtsgrundlage waren §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetztes (BBG)

Am gleichen Tag, dem 08.08.2019 erging eine Mitteilung über die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses.

Im Anschluss wurde am 09.08.2019 der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH an die bP versendet.

Am 16.08.2019 erhob die bP Beschwerde. Sie nehme das Ergebnis des Beschlusses nicht zur Kenntnis. Im Gutachten sei ihr zu wenig auf die immer wieder stark belastende Symptomatik (v.a Schmerzen beim Gehen und re. Handgelenk, Halbwirbelsäule) aufgrund ihrer Grunderkrankung eingegangen worden. Probleme beim Busfahren seien vorhanden, es sei ihr nicht möglich im Stehen zu fahren, die Füße würden schmerzen und sie habe beim Halten mit der rechten Hand große Probleme und müsse immer darauf achten einen Sitzplatz zu bekommen. Siehe neue Befunde. Neue Bilder würden zur Untersuchung mitgebracht. Sie bitte daher um erneute Wiederaufnahme des Verfahrens.

Am 04.12.2019 wurde im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt. Als Leiden wurden festgestellt: Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades bei Z.n. wiederholter Vorfußoperation bds. mit Restbeschwerden, Abnützung im linken Kniegelenk und Abnützung im rechten Handgelenk, Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten 65.Lj, degenerative Halswirbelsäulenveränderungen, Kopfschmerzen, Schmerzen mit Ausstrahlung, aktive Therapie, bedarfsmäßige Schmerzmedikation, Z.n. Gebärmutterentfernung, Z.n. Gallenblasenentfernung, berichtetes „Psychisches Asthma“ ohne Facharztbefunde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Am 11.12.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Mit Datum vom 20.12.2019 erging ein Parteiengehör. Es wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 04.12.2019 übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 15.05.2020, eingelangt am 18.05.2020 zog die bP ihren Antrag vom 06.03.2019 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Gemäß § 45. Abs 2 BBG kommt einem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu.

Zu A.)

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.

Gemäß § 13 Abs.7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für die angefochtenen Bescheide maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages (Antrag vom 06.03.2019) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu den angefochtenen Bescheiden zulässig (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 06.03.2019 sind die dazu ergangenen angefochtenen Bescheide vom 08.08.2019 und vom 09.08.2019 (Behindertenpass) ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; 29.03.2001, 2000/20/0473; ebenso wie Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 41). Es war daher wie unter Spruch A.) zu entscheiden.

Zu B.)

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 06.03.2019 durch die bP waren der Bescheid der bB vom 08.08.2019 und der Bescheid vom 09.08.2019 (Behindertenpass) ersatzlos zu beheben. Die Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgte mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter A.). Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ist eine Beschwerde unzulässig, wenn kein Bescheid vorliegt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund der ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheide die dagegen erhobene Beschwerde mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen, da nunmehr, durch die Zurückziehung des Antrages, eine Prozessvoraussetzung fehlt.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Schlagworte

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L517.2226457.3.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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