Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2227025-1/11E
L502 2227029-1/8E
L502 2227027-1/8E
L502 2227028-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei und vertreten durch RAe XXXX und den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2019, FZ. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten im Gefolge ihrer legalen Einreise über den Flughafen Wien am 16.08.2019 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre gemeinsame minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin (BF3), einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag erfolgte dort die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurden die Verfahren zugelassen.
3. Am 25.09.2019 langte beim BFA eine Sachverhaltsdarstellung des österreichischen Generalkonsulats Istanbul die Visaanträge der Beschwerdeführer betreffend ein. Unter einem wurden die entsprechenden Anträge und weitere Unterlagen übermittelt.
4. Für den in Österreich nachgeborenen Sohn des BF1 und der BF2, den Viertbeschwerdeführer (BF4), wurde am 18.10.2019 ebenfalls ein Antrag im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Auch dessen Verfahren wurde zugelassen.
5. Am 25.11.2019 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Ermittlung ihrer persönlichen Daten und zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Einsichtnahme in die länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten.
6. Mit Eingabe vom 03.12.2019 legte der BF1 eine Kursbesuchsbestätigung als Beweismittel vor.
7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 05.12.2019 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).
8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.12.2019 wurde ihnen von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Gegen die am 06.12.2019 persönlich zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten rechtsanwaltlichen Vertretung vom 16.12.2019 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Unter einem wurden mehrere Unterlagen als Beweismittel vorgelegt.
10. Mit 20.12.2019 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
11. Am 02.01.2020 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung einer weiteren Vertretung der Beschwerdeführer ein.
12. Am 05.03.2020 brachte diese weitere Beweismittel in Vorlage.
13. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die genaue Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind türkische Staatsangehörige und gehören der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. BF1 und BF2 sind seit 14.04.2017 verheiratet, aus ihrer Ehe stammen zwei gemeinsame minderjährige Kinder, die 2018 geborene BF3 und der 2019 in Österreich nachgeborene BF4.
Die Beschwerdeführer stammen aus der in der Provinz XXXX gelegenen Stadt XXXX . BF1 bis BF3 lebten dort vor der Ausreise im Familienverband im Elternhaus des BF1. Im selben Haus leben nach wie vor die Eltern und der Bruder des BF1. Zwei ältere Schwestern des BF1 leben ebenfalls in XXXX mit deren Familien. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Verwandte des BF1 in den Provinzen XXXX und XXXX . Sein Vater war als Arbeiter auf Baustellen erwerbstätig, die Mutter Hausfrau. Auch die BF2 hat in der Türkei noch zahlreiche Verwandte. Ihre Eltern leben in deren eigenem Haus in XXXX , wo die BF2 aufwuchs und lebte, ehe sie zur Familie ihres Ehegatten zog. Im Elternhaus leben zudem ein jüngerer Bruder und zwei jüngere Schwestern der BF2. Zahlreiche weitere Verwandte der BF2 leben in Istanbul, XXXX , XXXX und XXXX . Ihr Vater arbeitete im Straßenbau und ihre Mutter ist Hausfrau. BF1 und BF2 stehen mit ihren Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.
Der BF1 besuchte in der Türkei für insgesamt acht Jahre die Grundschule. Nach seinem Schulbesuch ging er zunächst einer Erwerbstätigkeit als Manager eines Lokals einer Kaffeehauskette nach. Danach arbeitete er als Arbeiter in einer Fabrik, die Autoteile herstellt. Mit den Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit bestritt er in der Türkei den Lebensunterhalt für sich, seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter. Die BF2 besuchte in der Türkei für acht Jahre die Schule und war für sechs Jahre als Modeschmuckdesignerin erwerbstätig. Zuletzt war sie Hausfrau. BF1 und BF2 haben im Jahr 2017 ein Grundstück in der Türkei erworben.
BF1 bis BF3 verließen den Herkunftsstaat am 08.08.2019 ausgehend von Istanbul auf legale Weise unter Verwendung ihrer türkischen Reisedokumente und gelangten auf dem Luftweg direkt nach Österreich. Sie reisten mittels von 08.08.2019 bis 30.08.2019 gültigem Visum C für den Schengen Raum nach Österreich ein und halten sich seither hier auf. Am 16.08.2019 stellten der BF1 und die BF2 für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährige Tochter jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den am XXXX in Österreich nachgeborenen BF4 wurde am 18.10.2019 ein entsprechender Antrag im Familienverfahren gestellt.
Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich seit der Antragstellung durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Sie sind bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen, sind jedoch gesund und BF1 und BF2 auch arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen über keine außergewöhnlichen Deutschkenntnisse. Während der BF1 von November 2019 bis Jänner 2020 an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilnahm, hat die BF2 bislang keine Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen. Eine Sprachprüfung hat der BF1 bislang jedoch nicht absolviert. BF1 spricht Kurdisch als Muttersprache und Türkisch. BF2 spricht Türkisch als Muttersprache und etwas Kurdisch. In Österreich leben ein Onkel und eine Tante des BF1 sowie mehrere Cousins und Cousinen.
BF1 und BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen und sind im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.
1.3. Sie sind bei einer Rückkehr in die Türkei weder aus sonstigen individuellen Gründen noch aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und verfügen dort über eine hinreichende Existenzgrundlage. Sie leiden unter keinen gravierenden Erkrankungen.
1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch der gg. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, einer Beschwerdeergänzung und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihnen vorgelegten Beweismittel sowie durch Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit der BF1 bis BF3 waren auf der Grundlage der vorgelegten türkischen Identitätsdokumente feststellbar, jene des BF4 ergab sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und sunnitisch-muslimischen Religionszugehörigkeit sowie zum Reiseverlauf in das österr. Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des BF1 und der BF2 im gg. Verfahren. Die Feststellungen zu den erteilten Schengen-Visa ergaben sich zudem aus dem eingeholten IZR-Auszug und der Sachverhaltsdarstellung des österreichischen Generalkonsulats in Istanbul inklusive der Visumsanträge.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer stützen sich ebenso auf die Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde. Der Besuch eines Deutschkurses durch den BF1 war anhand der vorgelegten Bestätigung feststellbar. In Ermangelung eines entsprechenden Nachweises war ebenso festzustellen, dass er bislang jedoch keine Sprachprüfung absolvierte.
Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie jenen in Österreich im Gefolge derselben, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 und BF2 im Entscheidungszeitpunkt ergaben sich aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 16.08.2019 brachte der BF1 zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Beschimpfungen seiner Person wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit begonnen hätten. Er habe außerdem die Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) unterstützt, indem er Briefe und Pakete für die Partei zugestellt habe. Er „scheine jedoch nirgends in der Partei auf“. Einer seiner Freunde, der mit der HDP in Verbindung stehe, sei verhaftet worden und habe den Namen des BF1 genannt. Als er davon erfahren habe, sei sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen, weshalb er sich nach Österreich abgesetzt habe.
Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verwies auf jene ihres Ehegatten.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2019 wiederholte der BF1, dass er an seinem letzten Arbeitsplatz wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit angesprochen worden sei. Man habe ihm direkt ins Gesicht gesagt, dass alle Kurden sterben müssen. Er sei auch kritisiert worden, weil er dort kurdisch gesprochen habe, und er habe in seiner Pause keine kurdische Musik hören dürfen. Aufgrund dieser Anfeindungen habe er seine Anstellung kündigen müssen. Im Jahr 2015 oder 2016 sei er bei einem Bewerbungsgespräch wegen seiner kurdischen Ethnie abgewiesen worden. Weiter verwies er zunächst allgemein darauf, dass die Polizei bei kurdischen Demonstrationen Wasserwerfer einsetzen würde und den Kurden ihre Rechte verbieten würde. Sodann gab er an, dass er bei den Newrozfeiern im Jahr 2015 von der Polizei geschlagen worden sei. Er wiederholte auch, dass er für die HDP tätig gewesen sei, indem er Zeitschriften an Haushalte verteilt habe. Abweichend von seiner Darstellung in der Erstbefragung gab er an, dass ab Jänner 2019 sechs bis sieben seiner Kollegen von der Polizei festgenommen worden seien, weil sie Parteimitglieder gewesen seien. Er selbst sei nicht verfolgt worden, weil er sich geweigert habe, sich eintragen zu lassen. Er habe aber gehört, dass seine Kollegen bei Vernehmungen auch seinen Namen angegeben hätten, weshalb er Angst bekommen habe und ausgereist sei. Erstmals in dieser Einvernahme gab er zudem an, dass gegen seinen in Österreich aufhältigen Onkel vor 20 Jahren ein Haftbefehl erlassen worden sei, weshalb die Polizei bis vor zwei Monaten immer wieder nach ihm gefragt habe. Die Polizei habe seine Familie zudem einschüchtern wollen, indem sie „immer“ zivile Fahrzeuge vor ihrem Haus abgestellt hätten. Besonders seine Frau habe unter diesem Umstand gelitten.
Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am selben Tag an, dass sie erst vier bis fünf Monate vor ihrer Ausreise davon erfahren habe, dass ihr Ehegatte Sympathisant der HDP sei und für sie Zeitungen austrage. Sie meinte außerdem, dass der BF1 ihr diesen Umstand erst offenlegte, als er zwei oder dreimal vor der Haustüre von der Polizei deswegen befragt worden sei. Sie beteuerte abermals, dass sie und die beiden gemeinsamen Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben. Außerdem gab sie an, dass sie selbst gar nicht nach Österreich ausreisen wollte, sondern mit ihrem Ehegatten mitreisen habe müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei könne sie überall leben, habe dort keine Probleme und nichts zu befürchten.
In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Aussagen dazu. Neu wurde lediglich behauptet, dass auch BF2 bis BF4 wegen ihrer Verwandtschaft mit dem BF1 und dessen Eigenschaft als HDP-Sympathisant gefährdet seien. Auch in der Beschwerdeergänzung fanden sich keine weiteren maßgeblichen Ausführungen.
2.3.2. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens im Ergebnis zur Feststellung, dass der BF1 oder die BF2 keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung in der Türkei ausgesetzt waren oder eine solche im Rückkehrfall zu befürchten hätten.
In den Bescheiden der BF3 und des BF4 hielt die belangte Behörde fest, dass auch ihnen keine asylrelevante Verfolgung drohe und die Angaben ihrer Eltern nicht asylrelevant gewesen seien. Zwar bezeichnete die belangte Behörde als Herkunftsstaat fälschlicherweise Afghanistan. Hierbei handelte es sich jedoch um ein offenkundiges und damit unerhebliches Redaktionsversehen, zumal ansonsten im Bescheid stets auf die Türkei Bezug genommen wurde.
2.3.3. Dieser Einschätzung vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen.
Wie schon für das BFA war auch für das BVwG kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der BF1 im Herkunftsstaat staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein sollte. So wies das BFA zutreffend darauf hin, dass der BF1 nicht einmal einfaches Mitglied der HDP war, sondern sich sein Engagement für diese im Wesentlichen auf Botendienste und das Zeitungverteilen beschränkte. Dieses geringfügige Ausmaß einer Betätigung für die HDP ließ keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, dass er deswegen als Oppositioneller von den türkischen Behörden verfolgt werde. Zu seinen angeblich verhafteten Freunden bzw. Kollegen ist festzuhalten, dass diese, anders als der BF1, Parteimitglieder gewesen seien, wenn auch dies für sich genommen ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würde. Dass ihm wegen seiner Hilfstätigkeiten Verfolgung drohen würde, konnte er auch dadurch nicht plausibilisieren, dass er meinte die beiden festgenommenen Kollegen hätten der Polizei seinen Namen genannt. Dies ändert nämlich nichts am marginalen Ausmaß seiner Hilfstätigkeiten für die HDP und lässt seine Verfolgung daher nicht wahrscheinlicher erscheinen. Sohin stellte sich die Folgerung des BFA, dass eine Verfolgungsgefahr wegen einer oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, weil er nicht nur nicht in exponierter Position, sondern in gar keiner politischen Funktion für die HDP tätig war. Es war auch nicht nachvollziehbar, dass sämtliche seiner Familienmitglieder, die ebenfalls HDP-Sympathisanten seien, problemlos in der Türkei verbleiben konnten, der BF1 jedoch deshalb zur Ausreise gezwungen gewesen wäre. Gegen den Tatsachengehalt der behaupteten drohenden Verfolgung sprach auch der Umstand, dass er trotz der Verhaftung seiner Parteifreunde im Jänner 2019, unbehelligt bis zur Ausreise im August desselben Jahres an seinem Wohnsitz verbleiben konnte und ungehindert seiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, ohne dass er dabei von der Polizei aufgesucht oder gar festgenommen wurde, worauf schon das BFA zutreffend hinwies.
Auf schlüssige Weise wies das BFA zudem darauf hin, dass seine Angaben, denen zufolge seine Familie in der Türkei wegen eines vor 20 Jahren erlassenen Haftbefehls gegen einen Onkel des BF, der seither in Österreich lebt, regelmäßig von der Polizei besucht und dazu befragt würde, einer Nachvollziehbarkeit entbehrten. Dies zum einen deshalb, weil unklar blieb, weshalb die Polizei wegen dieses Onkels gerade seine Familie aufsuchen und dort zu Einschüchterungszwecken zivile Fahrzeuge abstellen sollte, zumal er auch angab, dass er zahlreiche Onkel und Tanten im Herkunftsstaat hat und sohin deren Familien ebenso von entsprechenden Besuchen und Einschüchterungsversuchen betroffen sein müssten. Dies wäre aber wiederum nicht denklogisch, zumal die türkische Polizei schon nicht die Kapazitäten hätte, derart viele Personen über 20 Jahre hinweg zu drangsalieren. Zum anderen stellt sich eine derartige Vorgehensweise per se als nicht plausibel dar, weil unklar blieb, was genau die Polizei durch 20 Jahre lang andauernde Befragungen und Einschüchterungsversuche erreichen hätte wollen. Außerdem stand diese Darstellung im Widerspruch zu jener seiner Ehegattin, zumal diese vor dem BFA angab, dass ihr der BF1 erzählt habe, dass er wegen seiner eigenen Tätigkeit für die HDP vor ihrem Haus von der Polizei befragt bzw. belästigt worden sei. Zu einer ständigen polizeilichen Überwachung, wie vom BF1 behauptet, äußerte sich hingegen nicht, wenngleich sie diese im Falle des tatsächlichen Stattfindens aufgrund des Umstandes, dass sie im selben Haus wie der BF1 lebte, jedenfalls mitbekommen hätte.
Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse den BF1 betreffend sowohl aus diesem Grund als auch wegen seiner Tätigkeit für die HDP sprach außerdem der Umstand, dass er sich erst im Juni 2019 einen neuen Reisepass ausstellen ließ, mit dem er in weiterer Folge im August desselben Jahres auch problemlos den Herkunftsstaat verlassen konnte. Sollte ein solches Interesse tatsächlich bestanden haben, das seinen weiteren Aufenthalt im Herkunftsstaat für ihn unzumutbar gemacht hätte, so hätten ihn die Sicherheitskräfte am Flughafen jedenfalls an der Ausreise gehindert, zumal er dort legal unter Verwendung seines Reisepasses die Ausreise antrat. Auch dies wurde vom BFA zutreffend gewürdigt.
Schließlich war in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass der BF1 lediglich eine künftig drohende Verfolgung behauptete, die jedoch ohne Tatsachengrundlage blieb. Er räumte demgegenüber ein, dass es mangels Registrierung bei der HDP auch bislang zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn gekommen ist. Dass gegenteiliges pro futuro zu erwarten wäre, konnte er auch nicht durch die Vorlage mehrerer teils unlesbarer Screenshots von Internetbeiträgen nachvollziehbar machen. So hatte er schon vor dem BFA beteuert, dass er in sozialen Medien stets darauf geachtet habe keine „gefährlichen“ Beiträge zu posten und er seine Benutzerkonten noch in der Türkei abgemeldet habe.
Ein behaupteter polizeilicher Übergriff auf ihn im Zuge einer Newrozfeier im Jahr 2015 stand, selbst im Falle seines Zutreffens, in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im August 2019.
Behauptete berufliche Schwierigkeiten und Diskriminierungen am Arbeitsplatz oder durch Dritte wegen seiner Ethnie waren schon mangels Eingriffsintensität nicht als Verfolgung zu qualifizieren (siehe dazu unten die rechtliche Beurteilung).
Dass der BF1 und seine Familie in Wahrheit keiner individuellen Bedrohung in der Türkei ausgesetzt sind, erschloss sich schließlich auch aus den Ausführungen seiner Ehegattin. Während der BF1 meinte, die Vorfälle in der Türkei, welche BF1 bis BF3 zur Ausreise bewogen, hätten vor allem seine Ehegattin besonders belastet, gab die BF2 selbst an, dass sie problemlos in die Türkei zurückkehren könne, dort keinerlei Probleme und nichts zu befürchten habe. Sie beteuerte sogar, dass sie selbst gar nicht nach Österreich kommen wollte, sondern ihren Gatten begleiten mußte.
In einer Gesamtschau dieser Aspekte war daher zum Schluss zu gelangen, dass eine behauptete Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer konkreten Tatsachengrundlage entbehrt.
2.3.4. Auch in der Beschwerde fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen.
Soweit dort erstmals vorgebracht wurde, dass auch die BF2 bis BF4 wegen der Tätigkeit des BF1 für die HDP bedroht wären, war dem zu entgegnen, dass schon dessen eigene Bedrohung nicht glaubhaft war. Umso weniger war daher von einer Bedrohung der BF2 bis BF4 auszugehen. Zudem brachte die BF2 in ihren Befragungen und Einvernahmen, wie schon erwähnt wurde, zu keinem Zeitpunkt entsprechende Befürchtungen vor, sondern betonte ausdrücklich, dass sie nichts zu befürchten und keine Probleme in der Türkei habe. Das anderslautende Beschwerdevorbringen konnte daher als unsubstantiiert außer Betracht bleiben.
Für in der Beschwerde behauptete Ermittlungsmängel fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Anhaltspunkte. Soweit darin die Kontaktaufnahme zu den deutschen Behörden gefordert wurde, um dort mehr über die angeblich nach Deutschland geflüchteten Kollegen des BF1 in Erfahrung zu bringen, war dem zu entgegnen, dass sich derlei schon aufgrund der Erwägungen oben zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF1 seine Ausreisegründe betreffend als obsolet darstellte. Im Übrigen nannte der BF1 auch keine Namen seiner Kollegen und wurden diese auch in der Beschwerde nicht namhaft gemacht, was eine konkrete Nachforschung von vornherein verunmöglichte.
2.4. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch die Beschwerdeführer, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war.
2.5. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, deren Unterstützung sie nötigenfalls in Anspruch nehmen können. BF1 bis BF3 lebten schon vor der Ausreise im Elternhaus des BF1 und könnten daher auch im Rückkehrfall dort Unterkunft finden. Der BF1 versorgte seine Familie zudem schon vor der Ausreise durch seine Erwerbstätigkeit in finanzieller Hinsicht und könnte im Rückkehrfall neuerlich eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sowohl BF1 als auch BF2 verfügen außerdem über Schulbildung und Berufserfahrung und sind aktuell arbeitsfähig. Dass einer der Beschwerdeführer unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihnen nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Dass sie in ihrer Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage finden, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
2.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung fand sich ein entgegenstehendes substantielles Vorbringen.
Den in der Beschwerde angeführten länderkundlichen Informationsquellen kam, soweit sich diese auf Vorkommnisse der Jahre 2016 und 2017 bezogen, schon mangels Aktualität keine Bedeutung zu. Im Übrigen waren den angeführten Länderberichten keine über die vom BFA getroffenen Feststellungen hinausgehende hier relevante Informationen zu entnehmen. Eine mündliche Erörterung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF1 die von ihm behauptete Bedrohung wegen seines geringfügigen Engagements für die HDP durch die türkischen Sicherheitskräfte vor der Ausreise bzw. im Gefolge ihrer Rückkehr nicht glaubhaft machen konnte. Eine Bedrohung der BF2 bis BF4 aus demselben Grund war daher ebenso wenig glaubhaft.
Gleiches traf auf das Vorbringen des BF1, wonach seine Familie wegen eines seit 20 Jahren bestehenden offenen Haftbefehls gegen seinen Onkel unter polizeilicher Beobachtung stehe, zu.
Einem von ihm behaupteten polizeilichen Übergriff im Jahr 2015 mangelte es schon am erforderlichen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise im August 2019 (vgl. etwa VwGH 20.08.2007, Ra 2006/19/0400 mwN.).
Aus dem Vorbringen des BF1, wonach er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von Dritten diskriminiert worden sei, war keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten, da derlei Diskriminierungen per se nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen war (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808).
BF2 bis BF4 haben keine eigenen Antragsgründe behauptet, sondern lediglich auf jene des BF1 verwiesen.
1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.
1.4. Die Beschwerden waren sohin zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.
Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).
Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.
Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.
Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, kamen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen der Beschwerdeführer hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat aus.
2.6. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.
2.7. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diese