TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/7 L527 2232700-1

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

L527 2232700-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 02.06.2020 griffen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch, in XXXX auf. Am selben Tag fand eine Einvernahme vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ gestützt auf § 9 BFA-VG in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI erkannte die Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG).

Am 18.06.2020 – während der Schubhaft – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde langte am 06.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und am 07.07.2020 samt Akt in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein, wovon die Behörde am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2020, Zahl XXXX , dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch, am selben Tag zugestellt, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ gestützt auf § 9 BFA-VG in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI erkannte die Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG). (AS 15 ff; AS 85 [Übernahmebestätigung vom 04.06.2020])

Am 18.06.2020 – während der Schubhaft – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, über den die Behörde bislang nicht entschieden hat (AS 99 ff, 105 ff; OZ 2 [Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]).

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 121 ff).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2232700-1. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dementsprechend konnte das Bundesverwaltungsgericht den Akteninhalt seinen Feststellungen ohne Weiteres zugrunde legen.

Damit ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheids:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2. Judikatur:

Mit Erkenntnis vom 08.04.2016, L520 2123983-1/6E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, mit dem dieses dem dortigen Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte. Am 17.03.2016 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und mit Schriftsatz vom 21.03.2016 gegen den genannten Bescheid Beschwerde erhoben.

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, als unbegründet ab. Demnach sei, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 sei die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden, nach § 52 Abs 2 FPG habe sie „unter einem“ zu ergehen; sie setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären sei, vorwegzunehmen Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG komme hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher nicht zulässig gewesen. In einem solchen Fall sei ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie im betreffenden Fall - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung sei vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz komme nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist. Vgl. in diesem Sinne auch die in der Folge ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234.

3.3. Zum gegenständlichen Fall:

Wendet man die maßgeblichen und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, ergibt sich, dass – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vorliegen. Infolgedessen, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Namentlich ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, innerhalb der Rechtsmittelfrist, stellte, vermag daran nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nichts zu ändern. Angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2016, L520 2123983-1/6E, und dem dazu ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, besteht kein Zweifel, dass infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht vorliegen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gesamten angefochtenen Bescheids nicht gegeben sind, war der Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorliegende Erkenntnis nichts darüber aussagt, ob es schlechthin (un-)zulässig wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war jedenfalls im Lichte der gegebenen Verfahrenskonstellation zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde unbenommen, bei Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG) in einem bei ihr anhängigen Verfahren, etwa zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu entscheiden.

Angesichts der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids innerhalb der Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen sind – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und steht damit im Einklang. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung offenes Verfahren Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2232700.1.00

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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