TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/7 L509 2232625-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L509 2232625-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste vor dem 02.06.2020 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und wurde von der Polizei wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in G. betreten und festgenommen. Er wurde bei der Landespolizeidirektion niederschriftlich einvernommen und es wurde am 03.06.2020 über ihn die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Verfahren zur Erlassung einer Rückehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde er mit einer weiteren Verfahrensanordnung verpflichtet, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF u.a. an, dass er bereits im April 2016 mit dem Flugzeug von Bangladesch in den Iran ausgereist sei und – nach einem dortigen längeren Aufenthalt - teilweise zu Fuß oder als Mitfahrer in Fahrzeugen mit Unterstützung von Schleppern nach Österreich gelangt sei. Er habe vor, in Österreich zu arbeiten. Verwandte oder Freunde habe er in Österreich nicht, wolle aber 10 – 12 Jahre hierbleiben und wenn er dann die nötigen Papiere habe und sich legal in Österreich aufhalten könne, würde er in Bangladesch seine Verwandten besuchen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied das BFA, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen (Spruchpunkt I.), es erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach …. (keine Angabe, gemeint: Bangladesch) zulässig ist (Spruchpunkt III.) und verhängte über ihn ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Für eine freiwillige Ausreise wurde keine Frist erteilt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob er BF mit Eingabe vom 29.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht genommen in den bezughabenden Verfahrensakt, der im Wesentlichen die Niederschrift, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde enthält. Des Weiteren wurde eine Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister gestellt und eine Strafregisterauskunft eingeholt.

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Bengali und er spricht nicht Deutsch. In Österreich hat der BF keine Verwandten. In Bangladesch leben seine Eltern, 4 Brüder und 2 Schwestern. Der BF wird gegenwärtig im AHZ Vordernberg in Schubhaft angehalten.

Am 18.06.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren ist derzeit nicht rechtskräftig abgeschlossen und behängt beim BFA unter der Zahl 1264995208-20008996.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die o. a. Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Verfahrensakt und aus dem IZR. Die Verfahrensdaten wurden über telefonische Nachfrage beim BFA verifiziert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der maßgebliche Sachverhalt steht fest. Beginnend mit seiner Entscheidung vom 04.08.2016, GZ Ra 2016/21/0162 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, solange ein Verfahren über den internationalen Schutz anhängig ist, nicht in einem anderen Verfahren eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung offenes Verfahren Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2232625.1.00

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten