Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W203 2196965-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 1096036806 – 151831595, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass XXXX damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die oben genannten Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision und die Beschwerde verzichtet bzw. einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2196965.1.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020