Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
AlVG §10Spruch
L525 2220592-1/7E
L525 2220592-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerden von XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wels vom 1.2.2019 (prot. zu hg L525 2220592-1 und L525 2220592-2), nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000302/303-WA, zu Recht erkannt:
A) I.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2019 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 14 VwGVG infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II.) Die angefochtenen Bescheide vom 1.2.2019 werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wels (in der Folge: "AMS" bzw. "belangte Behörde") vom 7.12.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das AMS eine Jobbörse für den sozialökonomischen Betrieb G. veranstalte. Bei dieser Veranstaltung würden dem Beschwerdeführer Beschäftigungsmöglichkeiten bei G. angeboten und vorgestellt. Als Termin der Jobbörse wurde der 11.12.2018, 8:00 Uhr angegeben; als Ort das AMS Wels. Im Anschluss an eine allgemeine Information finde ein persönliches Bewerbungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, seinen Lebenslauf mitzunehmen und ausreichend Zeit einzuplanen. Die Verweigerung der Teilnahme an der Jobbörse könne – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen. Solle der Beschwerdeführer aus triftigem Grund verhindert sein, möge er seinen AMS-Berater umgehend informieren. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse.
Am 28.1.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das AMS niederschriftlich einvernommen und gab auf Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse am 11.12.2018 erschienen sei, an, dass er krank gewesen sei. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer an, dass er sehr krank gewesen sei und verwies auf eine ärztliche Bestätigung vom 26.12.2018 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 11.12.2018.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 1.2.2019 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 11.12.2018 bis 8.1.2019 sowie von 9.1.2019 bis 4.2.2019 verloren habe. Zur Begründung führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei zur Jobbörse bei G. nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 11.12.2018 vorgelegt, jedoch mit einer Ausgehzeit von 8 bis 18 Uhr. Daher wäre der Besuch der Jobbörse möglich gewesen.
Mit Schriftsätzen seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 4.3.2019, beim AMS eingelangt am 5.3.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht zwei separat ausgeführte, im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerden gegen die ihm am 6.2.2019 zugestellten Bescheide des AMS vom 1.2.2019. Darin machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er zum vereinbarten Termin (der Jobbörse, Anm.) laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. N. als arbeitsunfähig beurteilt worden sei. Darin sei auch eine Ausgangszeit für den Zeitraum von 8 bis 18 Uhr ausgewiesen. Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei dem AMS übermittelt worden. In seinem ärztlichen Gutachten vom 26.12.2018 habe Dr. N. festgehalten, dass der Beschwerdeführer körperlich derzeit nicht belastbar sei und ihm auch durchgehend längeres Sitzen oder Stehen nicht möglich gewesen sei. Es wäre leicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner körperlichen Beschwerden einen weiteren (gemeint wohl: anderen) Termin zuzuweisen.
Die Begründung der angefochtenen Bescheide sei mangelhaft und schuldig geblieben auszuführen, wie in diesem Zusammenhang das ergänzende ärztliche Gutachten des Dr. N. gewertet worden sei. Die Darlegung des Hausarztes, der nach Beschreibung der Symptomatik der Beschwerden festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht belastbar gewesen sei, sei unbeachtet geblieben. Die Begründung führe ebenso nicht aus, welches Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 AlVG hier zu Anwendung gelange. Der Bescheid verletzte auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG sowie Art. 2 StGG.
Am 26.3.2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin neuerlich niederschriftlich einvernommen und wurde ihm ein Aktenvermerk des AMS vom 26.3.2019 über ein Telefonat mit Dr. N. zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt. Diesem Aktenvermerk zufolge gab Dr. N. an, dass die geschilderte Einschränkung des Beschwerdeführers, soweit ihm noch in Erinnerung sei, nicht so gravierend gewesen sei, dass er nicht die Strecke von seiner Ordination bis zum AMS Wels zurücklegen hätte können. Darum habe er die Ausgehzeit auf der AU-Meldung vermerkt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er von Dr. N. keine Information darüber bekommen habe, dass er während der beschränkten Ausgehzeiten Behördengänge erledigen könne. Der Aktenvermerk habe für den Beschwerdeführer keinen Wert, da er sich nicht vorstellen könne, dass sich Dr. N. noch an die konkrete Situation vom 11.12.2018 könne. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von Dr. H. vom 19.3.2019 betreffend die Diagnose Arthritis im rechten Kniegelenk vor.
Mit Schreiben des AMS vom 24.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 24.4.2019 mit einem Nachtrag vom 16.5.2019, das Ergebnis einer orthopädischen Erstuntersuchung und eine Arbeitsplatzanalyse vom 11.4.2019 und 7.5.2019 übermittelt. Entgegen der Aussage im Gutachten (Seite 4) vertrete das AMS weiterhin die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer trotz der für 11.12.2018 vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgrund der bestätigten Ausgehzeiten die Teilnahme an der Jobbörse am 11.12.2018 möglich gewesen wäre, da er keine Arbeitsleistung erbringen hätte müssen. Die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Arzt und Veranstaltungsort wäre ihm zumutbar gewesen.
In einer hierzu erstatteten Stellungnahme vom 4.6.2019 führte die damalige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass dieser der OÖGKK gegenüber vertraglich verpflichtet sei, seine Gesundheit zu erhalten und dafür Sorge zu tragen, dass keine weitere Verschlimmerung eintrete. Genau dies habe er getan, indem er von den Ausgehzeiten keinen Gebrauch gemacht, sondern eine schonende Lebensweise an den Tag habe, um schnellstmöglich eine Genesung herbeiführen zu können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2019, zugestellt am 14.6.2019, wies das AMS die Beschwerden ab. Begründend führte das AMS nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und (auszugsweise) der vorliegenden Gutachten in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei Teilnahme an der Jobbörse detaillierte Informationen (über das Beschäftigungsverhältnis bei G., Anm.) erhalten hätte. Zu Beginn des anschließenden Bewerbungsgesprächs wäre er daher über die wesentlichen Merkmale des Dienstverhältnisses im erforderlichen Mindestausmaß informiert gewesen.
Wenn Ausgehzeiten vom Arzt bestätigt werden, dann könne davon ausgegangen werden, dass der Arzt der Ansicht sei, dass sich der Gesundheitszustand eines Patienten nicht verschlechtern werde, wenn er die zugestandenen Ausgehzeiten auch nutze. Die Zurücklegung des Weges von Dr. N. zum AMS Wels sei dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht daher auch zumutbar gewesen. Nach menschlichem Ermessen sei es nicht wahrscheinlich, dass es durch die Zurücklegung eines Fußmarsches von insgesamt ca. 30 Minuten zu einer wesentlichen Verschlechterung kommen würde. Der Grad der Erkrankung könne überdies nicht sehr hoch gewesen sein, andererseits wäre die Arbeitsunfähigkeit nicht nur für einen Tag bestätigt worden. Bei der Teilnahme an der Jobbörse hätte der Beschwerdeführer auch keine Arbeiten verrichten müssen, sondern nur den Ausführungen des Dienstgebers zuhören und ein Gespräch führen müssen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Arztbesuch bei Dr. N. das AMS Wels persönlich aufgesucht, um die Arbeitsunfähigkeitsanzeige für den 11.12.2018 vorzulegen und diese Wegstrecke damit auch tatsächlich zurückgelegt. Die Jobbörse hätte ebenfalls beim AMS Wels stattgefunden. Die Informationsveranstaltung dauere üblicherweise eine halbe Stunde, anschließend fänden Bewerbungsgespräche statt. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, Dr. N. erst nach dem Ende der Jobbörse aufzusuchen. Dr. N. habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die Wegstrecke zwischen seiner Ordination und dem Veranstaltungsort zu Fuß zurückzulegen. Die Zumutbarkeit werde durch die Ausführungen im orthopädischen Gutachten der Berufsdiagnostik Austria bestätigt und erhärtet. In der Ausführung des arbeitsmedizinischen Gutachtens werde zur Beurteilung der Zumutbarkeit ausschließlich auf den Umstand der Krankenstandsmeldung für den 11.12.2018 abgestellt. Dieser Überlegung könne sich das AMS allerdings aus den bereits dargestellten Gründen nicht anschließen. Die Art und Schwere der Erkrankung stelle keinen Grund dar, nicht an der Jobbörse teilzunehmen. Für das AMS sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht an der Jobbörse teilnehmen hätte können, auch wenn diese genau am Tag des eintägigen Krankenstandes stattgefunden habe. Die Tätigkeit beim potenziellen Dienstgeber im Bistrobereich inklusive Kassatätigkeit wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Gutachten zumutbar gewesen.
Mit E-Mail seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 24.6.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde als PDF-Anhang von der E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei an das AMS gesendet und weist keine Unterschrift auf.
Am 18.9.2019 teilte die damalige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1.4.2011 Arbeitslosengeld und seit 28.10.2011 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Von 16.4.2012 bis 27.5.2012 sowie von 10.7.2018 bis 3.9.2018 wurden über den Beschwerdeführer bereits Sanktionen gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt. Eine neue Anwartschaft hat er seitdem nicht erworben.
Mit Schreiben des AMS vom 7.12.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das AMS eine Jobbörse für den sozialökonomischen Betrieb G. veranstalte. Bei dieser Veranstaltung würden dem Beschwerdeführer Beschäftigungsmöglichkeiten bei G. angeboten und vorgestellt. Als Termin der Jobbörse wurde der 11.12.2018, 8:00 Uhr angegeben; als Ort das AMS Wels. Im Anschluss an eine allgemeine Information finde ein persönliches Bewerbungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, seinen Lebenslauf mitzunehmen und ausreichend Zeit einzuplanen. Die Verweigerung der Teilnahme an der Jobbörse könne – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen. Solle der Beschwerdeführer aus triftigem Grund verhindert sein, möge er seinen AMS-Berater umgehend informieren.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse; ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Stattdessen suchte er am Vormittag des 11.12.2019 wegen einer Schmerzausstrahlung in beide untere Extremitäten die Ordination seines Hausarztes, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N., in W. auf. Dieser stellte fest, dass der Beschwerdeführer derzeit körperlich nicht belastbar ist und ihm auch durchgehend längeres Sitzen oder Stehen nicht möglich ist. Dr. N. überwies den Beschwerdeführer zum Facharzt für Orthopädie, Dr. H., und bestätigte in einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die OÖGKK die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für den 11.12.2018. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wurde "Krankheit" angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausgehzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr eingeräumt und keine Bettruhe oder Anstaltspflege verordnet. Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung findet sich unter anderem der an den Beschwerdeführer als Versicherten gerichtete Hinweis, dass jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden ist. Die Beurteilung darüber obliege dem chef-(kontroll-)ärztlichen Dienst der Kasse.
Im Gutachten der Berufsdiagnostik Austria des BBRZ Österreich vom 24.4.2019 über eine orthopädische Erstuntersuchung wurde in Beantwortung der vom AMS diesbezüglich gestellten Frage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2018 zu Fuß die Strecke von 1,5 km von Dr. N. bis zum AMS Wels gehen hätte können.
Im arbeitsmedizinischen Gutachten der Berufsdiagnostik Austria des BBRZ Österreich vom 24.4.2019 wurde nach Sichtung der Befunde von Dr. N. aus 2018 (Diagnosen: Diskusprolaps L5/S1), Osteochondrosen, Facettengelenkarthrosen und Neuroforamenenge bds.) und Dr. H. aus 2019 (Diagnose: chronisch rezidivierende Arthritis re. Kniegelenk und Gonarthrose) und unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 11.12.2018 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Jobbörse-Termin am 11.12.2018 nicht möglich war, sondern dies erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit, somit am 12.12.2018 wieder der Fall gewesen wäre.
Die Teilnahme an der Jobbörse war dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer hat zeitnah zur Nichtteilnahme an der Jobbörse am 11.12.2018 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Wels. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Schreiben des AMS vom 7.12.2018 deutlich hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Jobbörse am 11.12.2018 Beschäftigungsmöglichkeiten beim Dienstgeber G. vorgestellt und angeboten worden wären und auch ein persönliches Bewerbungsgespräch vorgesehen gewesen wäre.
Dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist und stattdessen am Vormittag des 11.12.2018 die Ordination seines Hausarztes Dr. N. aufgesucht hat, steht unstrittig fest. Der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass Dr. N. den Beschwerdeführer für den 11.12.2018 – somit für einen Tag – als arbeitsunfähig erachtet und diesen Umstand der OÖGKK gemeldet hat. Dass dem Beschwerdeführer am 11.12.2018 die Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag bestätigt worden ist, wurde vom AMS im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt (vgl. etwa S. 14 der Beschwerdevorentscheidung). In diesem Zusammenhang war daher noch zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer trotz bestätigter Arbeitsunfähigkeit die Teilnahme an der Jobbörse zumutbar gewesen wäre.
Hierbei ist zunächst auf das vom AMS eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten vom 24.4.2019 zu verweisen. Darin wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Vorgelegt werden eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 1 Tag am 11.12.2018 mit einer Ausgehzeit von 08:00-18:00 Uhr und eine Krankenstandsmeldung vom 12.03 bis 15.03.2019, ebenfalls mit Ausgehzeit von 08:00-18:00 Uhr, ausgestellt vom Hausarzt Dr. N[…]. Damit kann davon ausgegangen werden, dass am 11.12.2018 und am 12.03.2019 die Teilnahme am AMS-Jobbörse-Termin nicht möglich war. Ab 12.12.2018 bzw. ab 16.03.2019 war er offenbar wieder arbeitsfähig gemeldet, ab da ist eine Teilnahme wieder möglich gewesen." (GA S. 4) Den Angaben in diesem Gutachten zufolge wurden in die arbeitsmedizinische Beurteilung die Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung vom 24.4.2019 miteinbezogen. Zudem wurden die Befunde Dris. N. aus 2018 sowie Dris. H. aus 2019 gesichtet (GA S. 3). Für das erkennende Gericht besteht angesichts der im arbeitsmedizinischen Gutachten zusammengefasst zitierten Diagnosen kein Zweifel daran, dass die im Akt erliegende, von Dr. N. verfasste ärztliche Bestätigung vom 26.12.2018 ("Befund aus 2018") im Gutachten bereits Berücksichtigung gefunden hat. Der begutachtende arbeitsmedizinische Sachverständige hat in der Folge, in Kenntnis der vorliegenden Befunde und auf Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, in medizinischer Hinsicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Jobbörse am 11.12.2018 nicht möglich gewesen ist. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung dazu ausgeführt wird, das AMS könne sich der Ansicht des Sachverständigen nicht anschließen, weil die Art und Schwere der Erkrankung nach Ansicht der Behörde keinen Grund dargestellt hätten, nicht an der Jobbörse teilzunehmen, so werden hierdurch nach Dafürhalten des erkennenden Gerichtes keine tragfähigen Gründe dargetan, die es der Behörde erlaubt hätten, von den fachlichen Feststellungen des Sachverständigen abzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen im arbeitsmedizinischen Gutachten als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu betrachten sind und sich ausdrücklich auch mit der Frage beschäftigen, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, am 11.12.2018 an der Jobbörse im AMS Wels teilzunehmen. Der vom AMS herangezogene arbeitsmedizinische Sachverständige kommt darin zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Jobbörse am 11.12.2018 nicht möglich gewesen ist, wobei er sich im Wesentlichen auf die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom selben Tag gestützt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Grad der Erkrankung nicht sehr hoch gewesen sein könne, weil die Arbeitsunfähigkeit anderenfalls nicht nur für einen Tag bestätigt worden wäre, erweisen sich insofern nicht als stichhaltig, als die Arbeitsunfähigkeit genau für den – hier maßgeblichen – Tag der Jobbörse bestätigt wurde und auch bereits der Sachverständige in seinem Gutachten selbst festhielt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von einem Tag für den 11.12.2018 vorliegt, ohne jedoch, wie die Behörde, daraus zu folgern, dass eine Teilnahme an der Jobbörse deshalb zumutbar gewesen wäre. Dasselbe gilt für die in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung eingeräumten Ausgehzeiten, die ebenfalls Eingang in das arbeitsmedizinische Gutachten fanden, aber offenkundig aus Sicht des Sachverständigen nicht die Zumutbarkeit der Teilnahme an der Jobbörse begründen konnten. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse ohnehin keine Arbeiten verrichten hätte müssen, geht ebenso ins Leere, da im arbeitsmedizinischen Gutachten ausdrücklich die Möglichkeit der "Teilnahme am AMS-Jobbörse-Termin" beurteilt und in der Folge verneint wurde. Das AMS stützt sich zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung wesentlich auch auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die (reine) Zurücklegung des Weges von der Ordination seines Hausarztes Dr. N. bis zum AMS Wels zumutbar gewesen sei. Dies deckt sich grundsätzlich mit dem Ergebnis einer orthopädischen Erstuntersuchung vom 24.4.2019, wonach der Beschwerdeführer am 11.12.2018 zu Fuß die Wegstrecke von 1,5 km gehen hätte können und wird auch vom – wenngleich nicht im Wege einer förmlichen Einvernahme, sondern nur telefonisch befragten – Hausarzt des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, der weiter angibt, aus diesem Grund auch Ausgehzeiten auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vermerkt zu haben. Das AMS führte darüber hinaus ins Treffen, dass der Beschwerdeführer den Weg zum AMS Wels am Tag der Jobbörse auch tatsächlich zurückgelegt hat, um die Arbeitsunfähigkeitsmeldung persönlich abzugeben. Es wird von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer nach den dargestellten Ausführungen die Zurücklegung des Weges zum AMS Wels zumutbar gewesen wäre. Damit wird jedoch nur eine Aussage über die Fähigkeit des Beschwerdeführers getroffen, zu Fuß eine bestimmte Wegstrecke (nämlich zum AMS Wels) zurückzulegen. Dass der Beschwerdeführer das AMS Wels zu Fuß hätte erreichen können, lässt aber nicht ohne weiteres Schlüsse auf die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Jobbörse zu. So gab das AMS in der Beschwerdevorentscheidung selbst an, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Jobbörse etwa auch ein Bewerbungsgespräch hätte führen müssen. Die Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme an der konkret in Rede stehenden Jobbörse am 11.12.2018 wurde nach Sichtung der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung im arbeitsmedizinischen Gutachten vom Sachverständigen erörtert und im Ergebnis verneint. Das AMS trat den sachverständigen Ausführungen im arbeitsmedizinischen Gutachten zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, an der Jobbörse teilzunehmen, im Ergebnis nicht substantiiert, insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene, entgegen; die ins Treffen geführten Gründe, aus denen sich die Zumutbarkeit der Teilnahme ergeben sollte, beziehen sich letztlich ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Weg zum AMS Wels (im Rahmen seiner Ausgehzeiten) zurücklegen hätte können. Damit vermochte das AMS die Einschätzung des arbeitsmedizinischen Sachverständigen – der konkret die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Jobbörse (und nicht bloß das Zurücklegen des Weges zum AMS Wels) insb. auf Grundlage der festgestellten Arbeitsunfähigkeit als nicht möglich beurteilte – nicht in Zweifel zu ziehen. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen im arbeitsmedizinischen Gutachten waren somit der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde zu legen. Es war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Jobbörse des AMS Wels am 11.12.2018 nicht zumutbar gewesen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden
3.1. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Das AMS hat gegenständlich eine – verspätete – Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). Im konkreten Fall weist der Vorlageantrag vom 24.6.2019 keine Unterschrift des Einschreiters auf. Da der Vorlageantrag jedoch unzweifelhaft dem Beschwerdeführer bzw. der für ihn einschreitenden Vertreterin zurechenbar ist – so wurde der Vorlageantrag von der E-Mail-Adresse der Rechtsanwaltskanzlei der Vertreterin an das AMS gesendet und führt den Namen des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Vertreterin an – war gegenständlich nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (vgl. Hengtschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 7, mwN). Der Beschwerdeführer hat damit einen zulässigen und fristgerechten Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.
Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (vgl VwGH vom 18.5.2018, Ro 2018/02/0007, mwN; sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG). Gegenständlich langten beide erhobenen Beschwerden laut Einlaufstempel am 5.3.2019 beim AMS Wels ein. Die vom 12.6.2019 datierende Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst mit Zustellung am 14.6.2019 (vgl. den im Akt erliegenden Rückschein), sohin nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG erlassen. Versäumt die Behörde die Frist für die Beschwerdevorentscheidung, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist daher mangels Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG, K7).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2019 war daher ersatzlos zu beheben.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:
"Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 38 AlVG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
3.3. Ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide:
Das AMS stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume von 11.12.2018 bis 8.1.2019 sowie von 9.1.2019 bis 4.2.2019 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe, da er ohne hinreichenden Grund nicht an der Jobbörse am 11.12.2018 teilgenommen und den Vereitelungstatbestand daher erfüllt habe.
Ständiger Judikatur zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach § 10 Abs. 1. Z 1 AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Arbeitsloser nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0189; vgl. auch Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, § 10 Rz 267). Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer am 11.12.2018 infolge Krankheit arbeitsunfähig und hat diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Die Teilnahme an der an diesem Tag stattfindenden Jobbörse im AMS Wels war ihm aus medizinischer Sicht nicht möglich. Daran vermag, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, auch der Umstand nicht zu ändern, dass dem Beschwerdeführer Ausgehzeiten eingeräumt waren und er das AMS Wels zu Fuß hätte erreichen können. Überdies war der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auch angehalten, jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden (vgl. § 59 Abs. 2 der Krankenordnung der OÖGKK). Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht dazu verpflichtet, an der Jobbörse teilzunehmen und sich dort bei einem potenziellen Dienstgeber zu bewerben. Er hat durch die Nichtteilnahme an der Jobbörse keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt. Das AMS hat den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe in den Zeiträumen von 11.12.2018 bis 8.1.2019 sowie von 9.1.2019 bis 4.2.2019 daher nicht zu Recht ausgesprochen.
Den Beschwerden war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Da sich bereits aus den Verwaltungsakten für das erkennende Gericht ausreichend ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit Beschäftigung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Gutachten Krankheit Notstandshilfe Unzumutbarkeit VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2220592.2.00Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020