Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L526 2165583-1/18E
L526 2165579-1/16E
L526 2165576-1/16E
L526 2165571-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES/BESCHLUSSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2020
I. beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX , geb. XXXX StA. Irak, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2020
I. beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2020
I. beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2020
I. beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2165583.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020