Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L525 2140469-1/37E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA und Dr. KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016, Zl. 1074442701-150711287, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 iVm § 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird.
III. Spruchpunkte Ausreisefrist und Abschiebung werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein rechtswirksamer Antrag (vgl. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV bzw. grundlegend VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/01/0061) auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2140469.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020