Entscheidungsdatum
21.07.2020Norm
VwGVG §24 Abs1Spruch
W270 2224024-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 01.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 28.05.2019, Zl. XXXX , betreffend Zulassung nach dem Düngemittelgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung der Niederschrift am 01.07.2020 nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung Ernährungssicherheit ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Zulassung Zulassungsverfahren Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2224024.1.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020