TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W270 2224024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W270 2224024-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 01.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 28.05.2019, Zl. XXXX , betreffend Zulassung nach dem Düngemittelgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung der Niederschrift am 01.07.2020 nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung Ernährungssicherheit ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Zulassung Zulassungsverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2224024.1.00

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten