TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/19 96/19/1181

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Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M B in Wien, geboren 1966, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28/2/19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1996, Zl. 114.775/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vom Beschwerdeführer am 9. Mai 1994 im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo erstmals gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. August 1994 gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen.

Am 6. Dezember 1994 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde wieder gemäß § 9 Abs. 3 AufG in der obzitierten Fassung abgewiesen (Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Dezember 1994).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Er brachte vor, er sei an der H. GesmbH. mit 25 Prozent beteiligt. Zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten in der Gesellschaft sei sein Aufenthalt in Wien unbedingt notwendig.

Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage über Touristensichtvermerke für die Zeiträume vom 13. Jänner bis 13. April 1995 sowie vom 2. Juni bis 2. Oktober 1995.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (29. März 1996) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle

BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden.

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautet:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich seit seiner aufgrund eines Touristensichtvermerkes erfolgten Einreise zumindest seit dessen Ablauf mit 2. Oktober 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er bringt vor, daß - wäre die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Zeitraums nachgekommen - die Entscheidung in dem Zeitraum zugestellt hätte werden müssen, indem er sich erlaubterweise im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die belangte Behörde könne ihr Versäumnis in ihrer Entscheidungspflicht ihm nicht nunmehr in der Form anlasten, daß von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe durch seinen Aufenthalt in Österreich ausgegangen werde.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, bei einer Säumnis der belangten Behörde die vom Gesetz hiefür eingeräumten rechtlichen Möglichkeit auszuschöpfen, was jedoch - unstrittig - unterblieben ist. Auch eine allfällige Verletzung der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Pflicht zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" durch die belangte Behörde hätte nicht zur Folge, daß es in einem solchen Fall nicht auf die Sachlage (hier: den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet) im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides anzukommen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, daß eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Annahme rechtfertigen, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 96/19/0661 bis 0664). Gleiches gilt auch für einen länger dauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluß an eine Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 95/19/1658). Jedenfalls der letztgenannte Tatbestand liegt im Falle des Beschwerdeführers vor.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG ausgegangen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191181.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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