Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W198 2175753-1/35Z
LADUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter
in der Rechtssache des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, als Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich,
vom 02.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
I. XXXX , geb. XXXX , p.A. XXXX ,
wird gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, am 27.08.2020, 09:00 Uhr, Saal 14, als beschwerdeführende Partei geladen.
II. Für den Fall des Nichterscheinens wird gem. § 19 Abs. 3 AVG iVm § 5 VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,-- angedroht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die geladene Partei ist Beschwerdeführer im Verfahren W198 2175753-1 über den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2015.
Mit angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ebenso sei eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Der Beschwerdeführer erhob durch seine damalige Rechtsvertretung (Verein Menschenrechte Österreich) fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.11.2017 am 08.11.2017 vor.
Am 30.04.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Mag. Robert BITSCHE beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es folgte mit Schriftsatz vom 08.05.2018 die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung des Vereins Menschenrechte Österreich.
Mit Ladung vom 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, rechtzeitig durch persönliche Verständigung für die am 02.12.2019 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Aufgrund kurzfristiger Erkrankung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung abberaumt.
Mit 03.12.2019 folgte eine neuerliche Ladungsaussendung. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, wurde rechtzeitig durch persönliche
Verständigung für die am 23.12.2019 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Aufgrund neuerlicher Erkrankung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung abermals abberaumt.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorlage aktueller Befunde in Hinblick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers – unter Fristsetzung bis 03.07.2020 und dem Hinweis, dass eine Verhandlung für 09.07.2020 in Aussicht genommen ist - aufgefordert.
Eine entsprechende Vorlage erfolgte jedoch - nach mehrmaliger Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts – schließlich verspätet und konnte der in Aussicht genommene Verhandlungstermin am 09.07.2020 nicht eingehalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und ist unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) sind die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 18 Abs. 5 AVG gilt für Bescheide der III. Teil des AVG, für Ladungsbescheide überdies § 19 AVG.
Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Gemäß § 19 Abs. 4 AVG erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.
Im Hinblick auf die Kriterien anhand derer die einfache Ladung vom Ladungsbescheid abgegrenzt wird, hat die Behörde bei der Übung ihres Auswahlermessens primär darauf abzustellen, ob der Adressat der Ladung voraussichtlich Folge leisten wird oder nicht. Nach VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0223, ist die Behörde stets berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung in Betracht zu ziehen (so auch VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0270).
Im gegenständlichen Fall bestehen begründete Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei einer einfachen Ladung Folge leisten wird, zumal bereits – wie oben festgestellt – zwei Verhandlungstermine aufgrund einer Erkrankung der beschwerdeführenden Partei abberaumt werden mussten und zudem eine aufgetragene Vorlage von medizinischen Befunden - nach mehrmaliger Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts – schließlich verspätet erfolgte, woraufhin auch der in Aussicht genommene Verhandlungstermin am 09.07.2020 nicht eingehalten werden konnte.
Gemäß § 5 Abs 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) dürfen Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726,-- Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 5 Abs 2 VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Eine Ladung ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides bzw. Beschlusses eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist gemäß § 19 Abs. 3 AVG nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0057).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass gegen die beschwerdeführende Partei, sollte sie trotz ordnungsgemäßer Zustellung zu eigenen Handen (RSa) gem. §§ 19 Abs. 2 iVm § 22 AVG und trotz Androhung der Zwangsstrafe in Höhe von EUR 400,- gem. § 19 Abs. 3 AVG nicht zur Verhandlung am 27.08.2020, 09:00 Uhr, erscheinen, eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG zu vollstrecken sein wird.
Es ist hier die Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 400,00 für den Fall des Nichterscheinens der geladenen Partei zum Verhandlungstermin am 27.08.2020, 09:00 Uhr, erforderlich, weil ihre Aussage zur Klärung des Sachverhalts unbedingt notwendig und eine weitere Verfahrensverzögerung zu verhindern ist.
Für den Fall des Erscheinens und der Aussage der geladenen Partei ist die angedrohte Zwangsstrafe hingegen nicht zu bezahlen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ladungen ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2175753.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020