Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2121526-1/32E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 1047061508-140244398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend der weiteren Spruchpunkte war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid zu beheben sowie dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.6.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2121526.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020