Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W155 2183020-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1075468005-150748113 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX somit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
IV. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer am 26.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist gemäß § 67 Abs. 1 AsylG 2005 hin, dass der Beschwerdeführer, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zwecke der Integrationsförderung unverzüglich bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen hat.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2183020.1.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020