TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 W123 2209765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W123 2209765-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 31593601-180563964, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II.      Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei Jahre erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Am 11.06.2015 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015, Zl. 1031593601-14985970, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.06.2016 erteilt.

Begründend kam die Behörde in der rechtlichen Beurteilung (unter Verweis auf die Beweiswürdigung) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien für eine ausweglose Lage mit dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit derzeit die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen würden.

5. Mit Bescheid vom 21.03.2017, Zl. 1031593601-14985970, verlängerte die belangte Behörde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 21.06.2018. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen konnte, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.

6. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.04.2018 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

7. Am 17.09.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers zu dem seitens der belangten Behörde eingeleiteten Aberkennungsverfahren statt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid lautet auszugsweise:

„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

[…]

Es ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2015, Zahl 1031593601 – 14985970, dass Ihnen ausschließlich aufgrund Ihrer damaligen Minderjährigkeit subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt. Alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Ihnen um einen Jugendlichen handelte, der aufgrund der Minderjährigkeit Gefahr laufen würde, seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen zu können, lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes vor.

Diese Voraussetzungen liegen aufgrund folgender Umstände nicht mehr vor:

Es handelt sich bei Ihnen nicht mehr um einen minderjährigen Jugendlichen, sondern um einen weitgehend gesunden und arbeitsfähigen Mann. Sie sind bereits seit mehr als einem Jahr volljährig. Es ist davon auszugehen, dass Sie in den letzten drei Jahren seit der Zuerkennung Ihres Schutzstatus an Lebenserfahrung und an Reife gewonnen haben. So haben Sie zum Beispiel durch die Teilnahme an diversen Bildungsangeboten sich stetig weitergebildet. Sie besuchen derzeit den Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss an der VHS Wien im Ausmaß von 1164 Unterrichtseinheiten. Der vorgelegten Bestätigung kann entnommen werden, dass Sie den Lehrgang sehr erfolgreich abschließen werden.

[…]

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Sicherheitslage in Daykundi als vergleichsweise gut eingestuft wird. Ebenso ergibt sich aus dem oben Angeführten, dass Daykundi über die Internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Sharif und anschließendem Landweg sicher zu erreichen ist.

[…]

E) Rechtliche Beurteilung

[…]

Zu Spruchpunkt I.:

[…]

Sie könnten demnach in Daykundi zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, umso mehr als Sie Daykundi absolut sicher erreichen könnten.“

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.10.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, dass eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nur bei einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der Umstände gemäß Art. 16 Abs. 2 der Status-RL zulässig wäre. Soweit die belangte Behörde die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers anführe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Änderung seit letztmaliger Entscheidung über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergangen sein müsse. Da der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei und der Verlängerungsbescheid mit 23.03.2017 (gemeint offenkundig 21.03.2017) datiere, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verlängerung bereits volljährig gewesen. In diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen, ansonsten die Verlängerung nicht hätte erteilt werden dürfen. Somit könne die Volljährigkeit keine Grundlage für die Aberkennung bilden, da diese keine Änderung seit letztmaliger rechtskräftiger Entscheidung über die Voraussetzungen darstelle. Wie die Länderberichte zeigen würden, sei es weder in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers noch in den von der belangten Behörde angeführten innerstaatlichen Fluchtalternativen zu solch einer wesentlichen und nicht bloß vorübergehenden Verbesserung der Umstände gekommen. Die Lage in ganz Afghanistan sei sehr volatil und ändere sich die Sicherheitslage in den verschiedenen Provinzen kurzfristig.

10. Am 16.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi geboren. Als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt war, zog die gesamte Familie in den Iran. Der Beschwerdeführer wuchs im Iran auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und war im Iran ca. drei Jahre als Schneider tätig.

Im Iran leben die Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit der Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer verfügt über das ÖSD-Zertifikat der Stufe B1. Der Beschwerdeführer verfügt über den Pflichtschulabschlusslehrgang an der VHS XXXX (vgl. OZ 5). Ferner nahm der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs teil und verfügt über ein Zeugnis „Der Computereinstieg für alle“ (vgl. Beilagen zur niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2018). Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheitslage in Daikundi konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.03.2017 wesentlich und nachhaltig verändert haben.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019

3. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 22.4.2020

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019).

[…]

2.7. Daikundi

Letzte Änderung: 22.4.2020

Daikundi liegt in der Zentralregion Hazarajat und grenzt an Ghor im Norden und Westen, Bamyan im Osten, Ghazni im Südosten, Uruzgan im Süden und Helmand im Südwesten (UNOCHA 4.2014). Daikundi gehörte früher zur Provinz Uruzgan und ist mittlerweile eine eigenständige Provinz (PAJ 1.2.2014; vgl. UNDP 5.2.2017). Neben der Provinzhauptstadt Nili besteht Daikundi aus den folgenden Distrikten: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht und Shahristan (CSO 2019; vgl. IEC 2018). Der Distrikt Gizab/Pato wechselte in der Vergangenheit zwischen Uruzgan und Daikundi (AAN 31.10.2011). Im Juni 2018 wurde Pato ein eigenständiger Distrikt (AAN 27.1.2019). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) führte Pato 2019 als „temporären“ Distrikt von Daikundi (CSO 2019). „Temporäre“ Distrikte sind Distrikte, die nach Inkrafttreten der Verfassung im Jahr 2004 vom Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, jedoch (noch) nicht vom Parlament bestätigt wurden (AAN 16.8.2018). Der von Hazara dominierte Distrikt Nawamish wurde auf Anordnung des Präsidenten im März 2016 vom mehrheitlich paschtunischen Distrikt Baghran in der Provinz Helmand abgespalten. Im Juni 2017 wurden die administrativen Angelegenheiten von Nawamish Daikundi zugeordnet (AAN 16.8.2018), bzw. beschloss die Regierung 2018, dass Nawamish Teil von Daikundi werden würde (Mobasher 2019). Zeitungsberichte vom Mai und Juli 2019 zählten Nawamish wieder zu Daikundi (RY 11.7.2019; vgl. PAJ 10.5.2019). Eine Quelle berichtet, dass es sich hierbei um einen Konflikt entlang ethnischer Grenzen handelt: Während Paschtunen fordern, dass Nawamish Teil von Daikundi sein soll, sprechen sich Hazara für eine Zugehörigkeit zu Helmand aus (Mobasher 2019).

Im November 2018 erkannte Präsident Ashraf Ghani die Beförderung von Daikundi zu einer Provinz zweiter Klasse an, was eine höhere Mittelvergabe an die Provinz ermöglicht (MENA FN 10.11.2018).

Nach Schätzungen der CSO für den Zeitraum 2019-20 leben 507.610 Menschen in Daikundi (CSO 2019). Als Teil des Hazarajats (UNOCHA 4.2014) wird Daikundi mehrheitlich von Hazara bewohnt, wobei es eine Minderheit an Paschtunen, Belutschen und Sayeds/Sadats gibt (NPS o.D.).

In Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße, einen Flughafen, der jedoch nach Angaben des Provinzgouverneurs keine Standards erfüllt und nur von kleinen Flugzeugen angeflogen werden kann (TN 6.4.2018). Von und nach Daikundi gibt es keinen Linienflugbetrieb (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).

Laut dem Opium Survey 2018 des UNODC gehörte Daikundi 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Anbauprovinzen von Schlafmohn. 2018 wurden weniger als 1.000 Hektar angebaut. Im Vergleich zu 2017 sank der Mohnanbau 2018 um die Hälfte. Damit gehört Daikundi gemäß UNODC zu den Provinzen mit einem „starken Rückgang“ an Anbauflächen (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Daikundi wird als eine relativ sichere Provinz erachtet (AAN 27.1.2019; vgl. KP 29.7.2018; TN 6.4.2018), wobei der Mangel an Infrastruktur ein großes Problem für die Bevölkerung darstellt (TN 6.4.2018; vgl. TN 15.11.2016). Im Juli 2018 wurde von einer Zunahme an Fällen von Gewalt gegen Frauen berichtet (KP 29.7.2018).

Die Taliban waren 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in der Provinz aktiv, wobei ACLED in diesem Zeitraum insgesamt 21 bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Aufständischen und regierungsfreundlichen Kräften zählte. Die Vorfälle fanden hauptsächlich in den Distrikten Kejran, Gizab bzw. Pato und Nili statt (ACLED 12.7.2019). Gemäß einem Bericht vom März 2019 werden manche Gegenden in Pato von den Taliban kontrolliert (PAJ 30.3.2019).

Bewohner von Daikundi machten im April 2019 politische Parteien, bzw. „ungesunden“ Wettbewerb zwischen diesen größtenteils für die Unsicherheit in der Provinz verantwortlich. Politische Gruppierungen, welche Teil von Jihadistengruppen seien, versuchten demnach, schwächere Rivalen zu unterdrücken (PAJ 14.4.2019).

Ghani ordnete im Herbst 2018 die Errichtung eines militärischen Bataillons in Daikundi an (MENA FN 10.11.2018). Daikundi liegt im Verantwortungsbereich des 205. ANA Atal Corps (USDOD 6.2019; KP 3.8.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - South (TAAC-S) untersteht, welches von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

[…]

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 70 zivile Opfer (44 Tote und 26 Verletzte) in der Provinz Daikundi. Dies entspricht einer Steigerung von 71% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Luftoperationen (UNAMA 2.2020).

Die Regierungskräfte führten 2018 und 2019 Operationen in Daikundi durch (z.B. KP 3.8.2019; MOD 29.6.2019; PAJ 27.12.2018). Die Taliban griffen beispielsweise Kontrollposten der Regierung im Distrikt Kejran an (AAN 27.1.2019; XI 28.6.2019; vgl. PAJ 28.6.2019).

Im Oktober 2018 kam es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen; unter anderem interpretierten Beamte Taliban-Angriffe auf Kontrollposten im Distrikt Kejran und den Bombenanschlag Mitte Oktober 2018 als Versuch, die Anwohner von einer Beteiligung an der Parlamentswahl abzuhalten. Größere Angriffe dürften nach diesen Vorfällen nicht zustande gekommen sein, da die Taliban in Kejran erhebliche Verluste erlitten hatten (AAN 27.1.2019). Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2018 blieben Wahllokale in den Distrikten Kejran und Pato, die an Helmand und Uruzgan grenzen, angeblich aufgrund von Sicherheitsrisiken und einer möglichen Talibanpräsenz geschlossen (AAN 27.1.2019).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der letztmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2017 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. der (letzten) rechtskräftigen Verlängerung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (siehe dazu unten, 3., rechtliche Beurteilung). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts des Bescheides der belangten Behörde vom 22.06.2015
(= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) mit jenem des angefochtenen sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Sicherheitslage in Daikundi.

2.2.    Zum Herkunftsstaat:

Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise), wie folgt:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)      Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3)      Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

[...]

(4)      Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom

Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die

Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

[...]"

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.       er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.       er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)      Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

4.       In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)      Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)      Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (vgl. Seite 134 ff des angefochtenen Bescheides) zu beurteilen.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Seite 136 des angefochtenen Bescheides, wonach die Aberkennung erfolgte, weil "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen [...]"), zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Blick auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 heran.

3.3. Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom 22.06.2015
(= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) aus, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend gesichert sei, dass der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte.

3.3.1. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um einen minderjährigen Jugendlichen, sondern um einen weitgehend gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des Verlängerungsbescheides vom 21.03.2017 der Beschwerdeführer bereits volljährig war. Da die belangte Behörde die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bescheid vom 22.06.2015 ausschließlich mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründete, hätte sie somit – folgte man ihrem Standpunkt – am 21.03.2017 keine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung erteilen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen ist (vgl. Geburtsdatum Beschwerdeführer: XXXX ).

3.3.2. Ferner vermochte die belangte Behörde auch nicht schlüssig darzulegen, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt (bzw. im Vergleich zur letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) maßgeblich, wesentlich und dauerhaft geändert hätten:

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über das ÖSD-Zertifikat der Stufe B1 und über den Pflichtschulabschlusslehrgang an der VHS XXXX (vgl. OZ 5). Ferner nahm der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs teil und verfügt über ein Zeugnis „Der Computereinstieg für alle“ (vgl. Beilagen zur niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2018). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet durch diese – in Österreich erworbenen – Zusatzqualifikationen bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz (bzw. in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat) einen Startvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern am afghanischen Arbeitsmarkt hätte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine Berufserfahrung in Österreich (abgesehen von der Anmeldung für einen Tag als „Arbeiter“; vgl. Beilage zur Verhandlungsschrift), ist nicht Mitglied in einem Verein und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung.

3.3.3. Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Heimatprovinz Daikundi, in welcher der Beschwerdeführer lediglich ein Jahr lebte, (offenbar ausschließlich) als Rückkehrprovinz vorsah und mehrfach davon ausging, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sicher zu erreichen sei. Der angefochtene Bescheid lässt aber eine nähere Begründung, wonach Daikundi über die die internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Sharif und anschließendem Landweg „sicher“ zu erreichen sei, vermissen. Die seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen (vgl. Pkt. „6. Erreichbarkeit“ des Länderinformationsblattes; Seite 64 ff des angefochtenen Bescheides) enthalten keine Ausführungen, wonach die Provinz Daikundi (sicher) von Kabul bzw. Mazar-e Sharif erreicht werden kann. Vgl. dazu auch die Feststellungen im aktuellen Länderinformationsblatt:

„In Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße, einen Flughafen, der jedoch nach Angaben des Provinzgouverneurs keine Standards erfüllt und nur von kleinen Flugzeugen angeflogen werden kann (TN 6.4.2018). Von und nach Daikundi gibt es keinen Linienflugbetrieb (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).“

3.3.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei weitere Jahre zu erteilen ist. Die Gültigkeitsdauer wird von der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestimmt. Die rechtliche Wirkung des Erkenntnisses tritt erst mit Zustellung ein. Dafür, dass der Ablauf konkreter Fristen bereits aus Anlass der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu bestimmen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer als „dies ad quem“ zugrunde zu legen wäre, bietet die Rechtslage keine Anhaltspunkte (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281-5).

Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Volljährigkeit wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2209765.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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