TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 W278 2232782-1

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W278 2232782-1/21E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ALIAS XXXX , geb. XXXX , ALIAS XXXX StA. UKRAINE, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 01.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:

A)
I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.07.2020
bis 14.07.2020 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG und 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der
Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3
VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG
abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz - Antrag mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rechtswidrigkeit Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2232782.1.00

Im RIS seit

25.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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