Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W282 2224105-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2020 zu Recht:
a)
I. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abgeändert, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 2 und Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 stützt und dass die Befristung des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift gemäß Abs. 2a wurde den Verfahrensparteien am 20.07.2020 elektronisch zugestellt und ist diesen an diesem Tag zugegangen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung behoben TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2224105.1.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020