Entscheidungsdatum
06.08.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z3Spruch
W182 2105998-2/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1045472907-170033453, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 59 Abs. 4 vorletzter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Gleichzeitig wird gemäß § 59 Abs. 2 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass ihr Aufenthalt zwischen 18.01.2017 und Erlassung der vorliegenden Entscheidung rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung rechtmäßiger AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W182.2105998.2.00Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020