Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W174 2126258-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1047478409-140259921/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, nach einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 8.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, aus dem Iran zu kommen. Er sei ledig, Usbeket und Moslem, er stamme aus Afghanistan, dem Dorf XXXX und sein Analphabet.
Zu seinem Fluchtgrund gefragt brachte er vor, wegen des Krieges und der verschlechterten Situation in der Heimatprovinz Afghanistan verlassen und in den Iran gegangen zu sein. Im Iran habe er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Er wolle nicht zurück und habe Angst im Krieg getötet zu werden. Sonst gebe es keine religiösen, ethnischen oder politischen Gründe und auch keine Probleme mit der Polizei bzw. Behörden.
3. Am 21.3.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und erklärte aus der Provinz Faryab zu stammen.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gebe es keine Arbeit und Unruhen, die Familie sei ausgewandert, weil sie ein leichteres Leben haben wollte. Er selbst wolle ein normales Leben, sei ein junger Mann, wolle seine Familie herholen und hier zur Schule gehen. Im Iran habe er kein normales Leben, keine Aufenthaltsberechtigung, keine Papiere und auch der Schulbesuch sei nicht möglich. Deshalb sei er sehr traurig. Im Iran habe es weder Bedrohungen noch Schikanen gegeben, aber der Beschwerdeführer habe Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden, denn er sei dort alleine und wisse nicht, was er dort machen solle.
Hier in Österreich habe der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch begonnen und er könne schon etwas Deutsch.
4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.4.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
5. Am 4.6.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bestätigte nochmals in Afghanistan niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein.
Der Rechtevertreter gab an, den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl bereits aufgeklärt zu haben und nach einer kurzen Verhandlungsunterbrechung zog der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche, gegen Spruchpunkt I. des obgenannten angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.6.2020 zurückgezogen.
2. Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Da die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchteil I. des genannten Bescheides der belangten Behörde vom 6.4.2016 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.6.2020 zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
2. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2126258.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020